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OLG Köln: Dubai Schokolade muss aus Dubai stammen- Dubai Schokolade ist keine Gattungsbezeichnung
Dubai-Schokolade ist Schokolade mit Pistazien und sogenanntem Engelshaar, d. h. gerösteten Teigfäden. „Erfunden“ wurde diese Schokolade tatsächlich in Dubai und über Influencer in den sozialen Netzwerken im letzten Jahr zu einem Hype.
Viele andere Anbieter und Hersteller sind auf den Trend aufgesprungen und haben selber „Dubai Schokolade“ auf den Markt gebracht. In der Regel handelt es sich um Schokolade, die in der Türkei hergestellt wurde. Es gab daher von Anfang an wettbewerbsrechtliche wie auch markenrechtliche Verfahren, bei denen es darum ging, ob Dubai Schokolade tatsächlich aus Dubai stammen muss.
Das Landgericht Frankfurt hatte in einer Entscheidung aus Januar 2025 entschieden, dass angesichts der dort gegenständlichen Verpackungsgestaltung „Dubai Schokolade“ nicht zwangsläufig aus Dubai stammen muss.
Diese Entscheidung bespreche ich hier:
OLG Köln: Dubai Schokolade muss aus Dubai stammen, es handelt sich nicht um eine sogenannte Gattungsbezeichnung
Das Oberlandesgericht Köln hat aktuell in gleich 2 Entscheidungen (OLG Köln, Urteil vom 27.06.2025 – 6 U 52/25 und 6 U 53/25) sich mit der Thematik Dubai Schokolade befasst.
In beiden Fällen ging es um Dubai Schokolade, die als solche gekennzeichnet und durch einen großen Discounter auch so beworben wurde. Die Schokolade wurde in der Türkei hergestellt.
In dem Verfahren OLG Köln 6 U 52/25 hatte die Vorinstanz noch angenommen, dass der Begriff „Dubai Schokolade“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen weniger als Hinweis auf die Produktionsstätte, sondern vielmehr auf die Zubereitungsart des Produktes verstanden werde. Es würde keine Gefahr einer Irreführung über die Herkunft im Sinne von § 127 Abs. 1 Markengesetz bestehen.
Verbraucher gingen nicht mehr davon aus, dass das Produkt im Gebiet von Dubai hergestellt worden war.
Dubai Schokolade ist keine Gattungsbezeichnung
Gem. § 126 Abs. 1 S. 1 Markengesetz sind geographische Herkunftsangaben geschützt. Dies gilt gemäß § 126 Abs. 2 Markengesetz jedoch nicht für sogenannte Gattungsbezeichnungen.
Eine Gattungsbezeichnung ist eine Bezeichnung, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft enthält, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren hat und von Verbrauchern nicht mehr mit einer bestimmten Herkunft verbunden wird. So wird niemand erwarten, dass ein „Wiener Würstchen“ tatsächlich aus Wien stammt.
Nach Ansicht des OLG gehen Verbraucher davon aus das Dubai Schokolade tatsächlich aus Dubai stammt dafür würde insbesondere sprechen, dass der Hype um Dubai Schokolade tatsächlich seinen Ursprung in Dubai genommen hatte, wo diese Schokolade auch erfunden wurde. Auch Informationen in den sozialen Netzwerken durch Influencer hatten ein Bezug zu Dubai. Hinzukommen die ursprünglich hohen Preise für Dubai Schokolade.
Des Weiteren würde die Darstellung der Silhouette von Gebäuden aus Dubai auf der Verpackung in diesem Fall für eine Herkunft aus Dubai sprechen. Englische Informationen auf der Verpackung würden den Eindruck verstärken, es mit einem Importprodukt zu tun zu haben.
In diesem Zusammenhang führt das OLG aus, dass der Vortrag der Antragsgegnerin zu „ Toast Hawaii“ nicht haltbar sei. Toast Hawaii sei eine rein deutsche Erfindung, die überhaupt keine Bezüge zu Hawaii habe. Vorliegend würde es jedoch Originalprodukte aus Dubai geben.
Gattungsbezeichnung durch aktuelle Verkehrsauffassung?
Mittlerweile dürften viele Verbraucher „Dubai Style“ Schokoladen kennen bzw. wissen, dass Dubai Schokolade nicht zwangsläufig aus Dubai stammt.
Die spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn ein nur zu vernachlässigender Teil der Verbraucher von einer Herkunftsangabe ausgeht. Davon geht der Senat jedoch aktuell nicht aus.
OLG Köln geht auf die Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt ein
Die oben verlinkte Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt ändert an der Entscheidung des OLG Köln nichts. Das OLG geht in seinem Urteil ausführlich auf die Entscheidung des LG Frankfurt ein:
„Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. (Beschluss vom 21.01.2025, 2-06 O 18/25). Soweit das Landgericht Frankfurt in dieser Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen hat, dass dem Verbraucher der Begriff „Dubai“ geradezu inflationär in Gestalt von Produkten wie Eis, Mandeln, Kaffee etc. gegenüber trete, lässt sich gerade bei solchen Produkten zwar möglicherweise feststellen, dass der Verbraucher hier die Herkunftsangabe nicht „für bare Münze“ nehmen wird. Dies rechtfertigt sich dann aber aus den Umständen des Erwerbs bzw. der betroffenen Produktkategorie, weil der verständige Verbraucher gerade nicht annehmen wird, dass Produkte wie Eis oder auf dem Weihnachtsmarkt angebotene Mandeln aus Dubai kostenintensiv importiert werden. Gleiches gilt für frisch gebackene bzw. zubereitete Produkte wie Donuts oder Kaffee, bei denen dies noch fernliegender ist. Er wird vielmehr in diesem Kontext solche Produkte als „Trittbrettfahrer“ und die Bezeichnung „Dubai“ als reine Phantasiebezeichnung bzw. als Hinweis auf die Pistazienhaltigkeit der Rezeptur erkennen, aber weiterhin dennoch zu einem jedenfalls nicht geringen Teil annehmen, dass es im Bereich der Süßwaren Schokolade in Tafelform gibt, die die Bezeichnung „Dubai“ als Herkunftsangabe zu Recht trägt, weil sie von dort stammt. Bei frisch zubereiteten Lebensmitteln scheidet Dubai nämlich von vornherein und für alle angesprochenen Verkehrskreise erkennbar als Ursprungsort aus , während dies bei importierter Schokolade gerade nicht der Fall ist.“
Verpackungsgestaltung
Die Gestaltung der Verpackung kann für die Frage, ob eine Herkunftstäuschung bzw. eine Irreführung vorliegt, durchaus relevant sein im vorliegenden Fall war ein Hinweis auf der Rückseite der Verpackung auf dem Produktionsort Türkei nicht ausreichen, da der Hinweis sehr klein und unauffällig gestaltet war.
Dubai Style zur Kennzeichnung von Schokolade, die nicht aus Dubai stammt reicht aus
Die Kennzeichnung einer Schokolade mit „Dubai Style“ reicht nach Ansicht des Senates aus:
„Gemessen hieran fällt die Abwägung im Streitfall zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da es dieser ohne weiteres möglich wäre, durch die Aufnahme eines Zusatzes (z.B. „Dubai Style“), wie er zwischenzeitlich gängig ist, klarzustellen, dass ihr Produkt lediglich in der Rezeptur an das Original anknüpft, nicht aber hinsichtlich des Herkunftsorts.“
Fazit
Durch die beiden Entscheidung des OLG Köln dürfte klargestellt sein, dass Dubai Schokolade ohne erläuternde Zusätze tatsächlich aus Dubai stammen muss.
Aktuell (Juli 2025) gibt es noch eine Vielzahl von Angeboten im Internet wie aber auch von Verpackungen von Schokolade mit der Angabe „Dubai Schokolade“ für Schokolade, die nicht in Dubai hergestellt wurde. Das Thema wird aktuell auch abgemahnt.
Wenn sich die Abmahnung unter anderem auf ein Angebot im Internet bezieht, hätte der Abmahner einen sogenannten fliegenden Gerichtsstand könnte Unterlassungsansprüche in Köln geltend machen.
Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen Dubai Schokolade.
Stand: 09.07.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard