olg-koeln-18-u-109-06

Leitsätze:

1. Kaufverträge bei eBay sind auch dann wirksam, wenn der im Rahmen einer Auktion zum Startpreis von 1 € eingestellte Gegenstand zum Zeitpunkt des Angebotsendes einen nur geringen Preis erzielt, obwohl der tatsächliche Wert sehr viel höher ist.

2. Die enttäuschte Erwartung des Verkäufers über den tatsächlich erreichten Kaufpreis berechtigt diesen nicht zur Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 BGB.

OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006, AZ 18 U 109/06

19 U 109/06

28 O 567/05 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 08.12.2006

Verkündet am 08.12.2006

JAnge. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn,

Beklagten und Berufungsklägers,

– Prozessbevollmächtigte: –

gegen

Herrn

Kläger und Berufungsbeklagten,

– Prozessbevollmächtigte: –

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K, den Richter am Oberlandesgericht C und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. S

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.05.2006 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 567/05 – wird zurück­gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Klä­ger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstre­ckenden Betrages leistet.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu­gelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 59.949 € nebst Zinsen wegen Nichterfüllung eines über die Internetplattform Ebay gekauf­ten Rübenroders im Wert von 60.000 €. Der Beklagte stellte im Juli 2005 auf der Internetplattform Ebay das Angebot zum Verkauf eine Rübenroders im Wert von nunmehr unstreitig 60.000 € ein, und zwar zu einem Startpreis von 1 € sowie mit der “Sofort Kaufen” – Option zu einem Preis von 60.000 €. Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Ausdruck (Anlage B 1, BI. 21 GA) Bezug genommen.

Bei Angebotsende am 28.07.2005 hatte der Kläger das Höchstgebot mit 51 € abgegeben, woraufhin Ebay den Vertragsschluss am selben Tag bestätig­te.  Ebenfalls am 28.07.2005 übermittelte der Beklagte dem Kläger eine Email mit dem Inhalt, dass die Maschine leider schon verkauft sei und man das Ange­bot aus dem Internet leider nicht bis zum Ende der Auktion löschen könne. Am 01.08.2005 zahlte der Kläger den Kaufpreis von 51 € und forderte den Beklag­ten erfolglos zur Übergabe des Rübenroders auf. Mit Anwaltsschreiben vom 02.08.2005 (BI. 8 GA) forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Leistung auf und kündigte für den Fall der Nichtleistung Schadensersatzansprüche an.

Darauf hin erklärte der Beklagte mit Schreiben seiner späteren Prozessbevoll­mächtigten vom 08.08.2005 (BI. 26 ff. GA) u.a. die Anfechtung wegen Irrtums. Das Landgericht hat den Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenser­satz in Höhe von 59.949,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005 gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 433 Abs. 1, 288 BGB verurteilt wegen Nichterfüllung eines zwischen den Parteien wirk­sam zustande gekommenen Kaufvertrags, der weder gemäß § 138 BGB noch gemäß § 142 BGB nichtig sei. Einem daraus folgenden Schadensersatzan­spruch wegen Nichterfüllung stünden auch keine sonstigen Einwendungen ent­gegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landge­richts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem ange­fochtenen Urteil (BI. 89 ff. GA) Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ordnungsgemäß begründet. Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er wiederholt und vertieft dazu seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Berechtigung der Anfechtung gemäß § 119 BGB und dazu, dass der geschlossene Vertrag sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig sei. Ferner ergänzt er seine Ausführungen zu seinem erstinstanzlichen Einwand, nach dem die Durchsetzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sei. Er behauptet in diesem Zusammenhang, dass nach seinen zwischenzeitlich ange­stellten Nachforschungen der Kläger den Rübenroder für seinen landwirtschaft­lichen Betrieb mangels ausreichender Nutzfläche überhaupt nicht sachgemäß nutzen könne und er keinen Bedarf an einem Gerät dieser Leistung habe. Dar­aus schließt der Beklagte, dass es dem Kläger bei der “Ersteigerung des Rü­benroders” zu einem erkennbar nicht gewollten Preis in verwerflicher Weise nur auf die Durchsetzung entsprechender Schadensersatzansprüche angekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Beru­fungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 07.09.2006 (BI. 131 ff. GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. 11.2006 (BI. 185 ff. GA) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt.

das am 24.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 28 O 567/05 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Nutzbarkeit des Rübenroders hat er unwidersprochen vorgetragen, dass er diesen zu einem von ihm benötigten Güllefahrzeug habe umbauen lassen wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Be­rufungserwiderung vom 30.10.2006 (BI. 178 ff. GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2006 (BI. 185 ff. GA) verwiesen.

II. 

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zur Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 59.949 € nebst Zinsen (§§ 286, 288 BGB) verurteilt. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren führt nicht zu einer ande­ren, ihm günstigeren Beurteilung.

1. Das Landgericht ist zutreffend vom Zustandekommen eines wirksamen Kauf­vertrages über den Rübenroder gemäß § 433 Abs. 1 BGB ausgegangen, da­durch dass der Beklagte durch das Anbieten des Rübenroders auf der Internet­Plattform Ebay ein verbindliches Verkaufsangebot (allg. Meinung, vgl. nur BGH NJW 2002, 363 ff.; OLG Oldenburg, NJW 2005, 2556 ff.) abgegeben hatte, das der Kläger durch Abgabe des Höchstgebots angenommen hat.

a) Die Willenserklärung des Beklagten, d.h. sein Verkaufsangebot, ist nicht we­gen Widersprüchlichkeit nichtig, weil er zum einen mit seinem Angebot die Mög­lichkeit geboten hatte, den Rübenroder mit einem Startpreis von 1 € zu “erstei­gern”, zum anderen aber auch die “Sofort Kaufen” – Option für 60.000 € gebo­ten hatte. Denn nach den Ebay-Geschäftsbedingungen sind beide Veräußerungsarten nebeneinander möglich (vgl. § 9 Ziffer 4, § 11 Ziffer 2 der AGB, BI. 68, 69 GA).

Die Ebay-Geschäftsbedingungen gelten zwar nicht unmittelbar zwi­schen den Vertragsparteien, können aber zur Auslegung des Gewollten heran­gezogen werden und lassen Schlussfolgerungen auf die wechselseitigen Erwar­tungen von Anbieter und Bieter und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion zu (vgl. BGH, a.a.0.; OLG Oldenburg, a.a.O.). In Anbetracht der von Ebay eingeräumten Möglichkeit, beide Verkaufs­arten miteinander zu verbinden, konnte und durfte der Kläger bei dem Angebot des Beklagten berechtigterweise davon ausgehen, dass dieser dementspre­chend das “Auktions”- Format mit der “Sofort Kaufen” – Option verknüpft hatte. Weder bei objektiver Betrachtungsweise noch von dem maßgeblichen Empfän­gerhorizont des Klägers aus gesehen war das Angebot damit widersprüchlich. Das gilt auch unter Berücksichtung des “Sofort Kaufen” – Preises von 60.000 € einerseits und des Startpreises von 1 € für die Auktion andererseits. Zwischen beiden Preisangaben liegt zwar eine erhebliche Diskrepanz.

Das musste sich aus der maßgeblichen Sicht des Klägers indes nicht als Widerspruch darstellen. Denn die Angabe des geringen Startpreises konnte aus seiner Sicht auf den unterschiedlichsten Motiven des Beklagten beruhen, wie etwa einer beabsich­tigten Ersparnis höherer Gebühren für einen höheren Startpreis, Werbezwe­cken bzw. der Erreichung eines größeren Bieterkreises oder der Erwartung auch über eine niedrig beginnende Auktion einen den “Sofort Kaufen” – Preis in etwa erreichenden oder gar übersteigenden Preis im Rahmen der Auktion zu erzielen. Ein für den Kläger – wie hier – nicht erkennbarer Vorbehalt auf Seiten des Beklagten, sich für einen Preis von unter 60.000 € nicht binden zu wollen, ist gemäß § 116 BGB unbeachtlich. Fehlte dem Beklagten – nach seiner Behauptung – tatsächlich ein Erklärungs­bewusstsein dahingehend, dass er den Rübenroder nicht nur zu dem “Sofort Kaufen” – Preis von 60.000 € anbot, sondern auch im Rahmen einer Auktion zu einem Startpreis von 1 €, ist sein Vorbringen unerheblich und es liegt gleich­wohl eine verbindliche Willenerklärung vor, wenn der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte (vgl. BGH NJW 2002, 363 ff.). Das war hier der Fall. Der Beklagte selbst hat durch Ausdrucke über die Art und Weise der Erstellung eines Angebotes (BI. 29 ff. GA) in anschaulicher Weise heraus­gestellt, dass die Angaben, die der Verkäufer zu seinem Angebot machen möchte, Schritt für Schritt abgefragt werden, und ihm zuletzt durch eine Vor­schau (B). 42 f. GA) deutlich gezeigt wird, wie sein Angebot auf der Internet­Plattform erscheinen wird. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt, die insbe­sondere der Verkauf eines so teuren Geräts erfordert, hätte der Beklagte danach ohne weiteres erkennen können, wie er den Rübenroder zum Verkauf an­bot und in Anbetracht dessen die Einstellung eines solchen Angebotes im Inter­net vermeiden können.

b) Der Vertrag ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig.

aa) Eine Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger eine Zwangslage, die Uner­fahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willen­schwäche des Beklagten ausgebeutet hätte. Das setzt nämlich voraus, dass der Kläger sich eine dieser beim Beklagten bestehenden Schwächesituationen zunutze gemacht und dabei Kenntnis von dem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen gehabt hätte (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 138 Rn. 74 m.w.N.). Dafür liegen hier keinerlei Anhaltspunkte vor. Zum einen hat der Beklagte, der für die Voraussetzungen des § 138 BGB die Darlegungs­und Beweislast trägt, nicht hinreichend dargelegt, dass bei ihm eines dieser Schwächemerkmale überhaupt vorliegt. Zwar war er erst sei Anfang Juli 2005 als Mitglied bei Ebay registriert. Gleichwohl hatte er aber bereits einige Ebay­Käufe und -Verkäufe getätigt, hatte insoweit auch durchweg positive Bewertun­gen (vgl. BI. 21, 64 GA), aus denen geschlossen werden kann, dass der Be­klagte immerhin wusste, wie die Ebay-Geschäfte ablaufen und abzuwickeln sind. Auch wusste der Beklagte offensichtlich, dass Ware auch zu einem höhe­ren Startpreis als mit 1 € in die Auktion gestellt werden konnte, wie sich aus seinen weiteren zur gleichen Zeit bei Ebay eingestellten Angeboten ergibt, mit denen er z.B. eine Herrenledertasche mit einem Startpreis von 4,99 € angebo­ten hatte (vgl. BI. 21 GA “Weitere Artikel dieses Verkäufers”). Jedenfalls aber fehlt es an dem subjektiven Element des Ausbeutens auf Seiten des Klägers. Der Beklagte war dem Kläger unbekannt. Der Kläger konnte we­der dem Ebay-Angebot entnehmen noch sonst wissen, ob der Beklagte ein sprachungewandter, unbedarfter und insbesondere mit Ebay-Geschäften uner­fahrener Anbieter war oder möglicherweise ein geschickter Geschäftsmann, der sich durch die Kombination beider Verkaufsarten wirtschaftlichen Vorteil ver­sprach.

bb) Der Beklagte hat ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass das Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Für die Sittenwidrig­keit eines Rechtsgeschäfts reicht nämlich allein das zweifelsohne hier beson­ders krasse Missverhältnis zwischen Preis und Leistung nicht aus. Hinzutreten müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung auf Seiten des Klägers. Denn auch bei einem objektiv wucherischen Geschäft ist § 138 Abs. 1 BGB nur dann anwendbar, wenn das Geschäft da­durch zustande gekommen ist, dass der wirtschaftlich oder intellektuell Überle­gene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil aus­genutzt hat. Dafür bietet der Vortrag des Beklagten indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insoweit kommen dem Beklagten wegen der Besonderheiten des Geschäfts auch keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Zwar besteht bei einem – wie hier – besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 34 a m.w.N.). Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Diese aber rechtfertigen bei Internet­geschäften der vorliegenden Art auch bei einem groben Missverhältnis von Preis und Leistung nicht ohne weiteres den Rückschluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Käufers bzw. auf ein Ausnutzen einer Schwäche des Verkäu­fers. Zu derartigen Geschäften hat bereits das Landgericht Bonn in einer Ent­scheidung vom 12.11.2004 – 1 O 307/04 – (abrufbar bei juris) zutreffend ausge­führt, dass die Teilnehmer einer solchen Internet-Auktion sich regelmäßig be­wusst sind, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Fak­toren als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhängt. Die Erwartung des Verkäufers, durch geschicktes Einstellen eines Artikels ein möglicherweise besonders gutes Geschäft zu machen, und demgegenüber die Vorstellung des Bieters, im richtigen Moment zu einem besonders günstigen “Schnäppchen” zu kommen, gehören geradezu zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung. Dem widerspräche aber, wenn bei der Wahl einer solchen Verkaufsplattform die Präsentation eines Artikels nur dann verbindlich sein soll, wenn auch ein “an­gemessener” Preis erzielt wird.

Mit Recht weist das Landgericht Bonn unter Bezugnahme auf Wilkens (DB 2000, 663, 668) in der genannten Entscheidung zudem darauf hin, dass bei einer solchen Sichtweise für sämtliche Internetver­steigerungen grundsätzlich Unsicherheit darüber bestehen würde, wann von einer die Verbindlichkeit des Rechtsgeschäfts begründenden Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden könne. Damit träten nicht nur erhebliche praktische Schwierigkeiten auf. Auch die dogmatische Be­gründung derartiger Rechtsgeschäfte ausgehend von einem verbindlichen An­gebot des Verkäufers wäre grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, wozu angesichts der auch für Internetgeschäfte gültigen Regelungen des Allgemeinen Teils des BGB über Willenerklärungen und deren Verbindlichkeit kein Anlass besteht. Der Senat teilt diese Erwägungen. Hinzu kommt des weiteren, dass sich gerade der Anbieter, hier der Beklagte, der sich nunmehr auf die Sittenwidrigkeit beruft, für den Weg der Online-Auktion entschieden hat, um auf diese Weise seinen Artikel auf unkomplizierte Weise zu veräußern (vgl. -dazu wiederum Landgericht Bonn, a.a.O.). Der Beklagte selbst hatte den Rübenroder zu einem ungewöhnlich niedrigen Startpreis von 1 € angeboten mit der Folge, dass bereits zu diesem Preis die Annahme seines Verkaufangebotes erklärt werden konnte. Macht der Beklagte selbst aber ein solches Angebot, nach dem Interessenten den Artikel unabhängig von dessen tatsächlichem Wert zu einem Preis von 1 € kaufen könnten, kann nicht ohne weiteres auf die Sittenwidrigkeit eines auf diesem Angebot basierenden Vertra­ges geschlossen werden, wenn der Käufer nicht nachweislich eine Schwächesi­tuation des Verkäufers, auf der dessen Angebot beruht, bewusst ausnutzt. Bei­des, sowohl das Vorliegen einer Schwächesituation auf seiner Seite als auch ein Ausnutzen dieser Situation seitens des Klägers, hat der Beklagte, wie oben dargelegt, freilich nicht darzulegen und nicht nachzuweisen vermocht. An dieser Bewertung ändert auch nichts die zusätzlich gewählte Option “Sofort Kaufen”; sie lässt das daneben bestehende Angebot zu dem Startpreis von 1 € unbe­rührt.

c) Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag über den Rübenroder ist – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat – auch nicht durch eine Anfechtung des Beklagten gemäß § 142 BGB rückwirkend nichtig geworden.­Ungeachtet dessen, ob in der Email des Beklagten vom 28.07.2005 überhaupt eine Anfechtungserklärung i.S.d. des § 119 BGB gesehen werden kann und ob die spätere Anfechtungserklärung vom 08.08.2005 noch fristgerecht i.S.d. § 121 BGB erfolgte, scheitert eine Anfechtung des Vertrags jedenfalls daran, dass dem Beklagten aus den vom Landgericht genannten zutreffenden Gründen ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB nicht zur Seite stand. Der Beklagte mag sich bei der Einstellung seines Angebotes geirrt haben. An einem zur Anfech­tung berechtigenden Irrtum fehlt es indes mangels Fehlvorstellung, wenn der Erklärende die Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht genau zu kennen (vgl. OLG Hamm NJW 2001, 1142 ff.). Das genau hat der Beklagte selbst aber anschaulich bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Ver­handlung vor dem Landgericht (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 05.04.2006, BI. 75 ff., 77 GA) eingeräumt. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbe­gründung reicht als Anfechtungsgrund auch nicht aus, dass der Beklagte “dach­te, er hätte einen Artikel eingestellt zu einem Preis von 60.000 €” (s. BI. 134 GA). Ebenso wenig bedarf es weiterer Ausführungen dazu, dass allein ent­täuschte Erwartungen bei einem Risikogeschäft wie hier ebenfalls nicht zur An­fechtung berechtigen.

2. Da der Beklagte den Kaufvertrag nicht erfüllt hat, kann der Kläger Schadens­ersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs.1 Satz 1 BGB ver­langen in Höhe des unstreitigen Wertes des Rübenroders von 60.000 € abzüg­lich des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 51 €. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen (BI. 7 f. UA, BI. 95 f. GA) insoweit Bezug genommen wird, hat wiederum zutreffend und in nicht zu beanstanden­der Weise festgestellt, dass der Durchsetzbarkeit dieses Schadensersatzan­spruches der Einwand des Rechtsmissbrauches gemäß § 242 BGB nicht ent­gegen steht. Dabei bleibt es selbst unter Berücksichtigung der Mutmaßungen des Beklagten in der Berufungsbegründung zur angeblich mangelnden Ver­wendungsmöglichkeit des Rübenroders. Diese hat der Kläger durch seine un­widersprochene, durch Angebote belegte Erwiderung, nach der er das Fahr­zeug zu einem Güllefahrzeug umbauen lassen wollte, nachvollziehbar entkräf­tet. Der hier zu beurteilende Fall ist daher – wie es auch das Landgericht zutref­fend gesehen hat – mit der vom Beklagten für seine Meinung angeführten Entscheidung des OLG München vom 15.11.2002 – 19 W 2631/02 – (NJW 2003, 367) nicht vergleichbar, da hier keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorlie­gen, dass der Kläger eine “offensichtlich auf einem Irrtum beruhende falsche Angabe des Preises” .:. “ausnützen” und den Beklagten wegen seines Fehlers “zur Zahlung einer Vergleichssumme veranlassen wollte”.

Auch der an sich zutreffende Einwand des Beklagten, dass die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn das ihm zugrunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig erscheint (vgl. Münchener Kom­mentar/ Roth, BGB, 4. Auflage 2003, § 242 Rn. 393), führt nicht zu einer ande­ren, ihm günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist Ergebnis der in Hinblick darauf gebotenen umfassenden Wertung der beiderseitigen Interessen nämlich gerade nicht die Aberkennung der Schutzwürdigkeit des Klägers. Gegen die Schutzwürdigkeit des Klägers könnte allein sprechen, dass unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten kein Grund ersichtlich ist, weshalb er zu Lasten des Beklagten derart preiswert bzw. unter Wert einen Rübenroder bzw. im Falle der Nichtleistung des Beklagten entsprechend hohen Schadensersatz erhalten sollte. Aber auch solche für ei­nen Verkäufer wirtschaftlich unvernünftige, möglicherweise auch untragbare Geschäfte sind von der Privatautonomie gedeckt und werden grundsätzlich als schützenswert angesehen, sofern nicht die gesetzlich geregelten Gründe für eine Nichtigkeit vorliegen, was hier – wie oben dargelegt – nicht der Fall ist. Ferner ist hier zu beachten, dass der Beklagte selbst unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt durch sein Angebot erst die Möglichkeit geschaffen hat, dass der Kläger den Rübenroder zu dem extrem niedrigen Preis kaufen konnte.

Die Internetplattform Ebay bietet verschiedenste Möglichkeiten Verkäufe unter Wert zu verhindern, etwa indem die Ware von vornherein nur gegen einen Festpreis angeboten oder ein – für den Verkäufer erträglicher – Startpreis an­gegeben werden kann. Nutzt der Beklagte als Verkäufer diese Möglichkeiten aus rechtlich unbeachtlichen Gründen nicht, etwa weil er bei der Eingabe die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und seine Angaben zudem nicht kontrolliert, besteht nach der Rechtsordnung kein Anlass, das Risiko eines Verkaufes unter Wert dem Käufer aufzubürden, indem ihm seine Rechte aus dem Verkauf ab­geschnitten werden.  Hier kommt noch hinzu, dass der Beklagte, offenbar bevor der Kläger oder andere Bieter Angebote abgegeben hatten, unstreitig von Dritten auf seinen – angeblichen – Fehler aufmerksam gemacht worden war. Un­ternimmt der Beklagte gleichwohl nichts, um sein Angebot rückgängig zu ma­chen oder die Auktion vorzeitig zu beenden, wozu Ebay durchaus Möglichkeiten bietet, und nimmt er spätestens ab diesem Zeitpunkt sehenden Auges das Risi­ko eines erheblichen Verlustgeschäfts in Kauf, kann dies um so weniger zu Las­ten des Klägers gehen.

Der Einwand des Beklagten, dass er die Rücknahme des Angebotes oder eine vorzeitige Beendigung der Auktion aufgrund seiner Unerfahrenheit oder weil “die Seite blockiert” war, wie er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nochmals betont hat, nicht bewerkstelligen konnte, greift demgegenüber nicht durch. Zum einen leitet Ebay den Anwender offenbar Schritt für Schritt auch durch eine solche Maßnahme (vgl. BI. 88 GA) und zum anderen hätte der Beklagte allen Anlass gehabt, wenn er selber nicht in der La­ge war, dieses für ihn angeblich existenzvernichtende Angebot aus der Auktion zu nehmen, sich sachkundiger Hilfe zu bedienen oder sonst mit Ebay Kontakt aufzunehmen, um dieses Angebot aus der Welt zu schaffen.  Der Beklagte hat aber nichts veranlasst, sondern das Angebot ohne weitere Einschränkung in der Internet-Plattform stehen lassen. Nimmt der Kläger unter diesen Umständen und ohne dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er insoweit in verwerflicher Weise handelte, später das Angebot an, ist nicht zu erkennen, weshalb der Kläger nicht schutzwürdig sein sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

  

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten : 59.949 €

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