OLG Hamm: IDO darf keine Ordnungsgelder mehr beantragen
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. war uns in der Vergangenheit als Massenabmahner bekannt. Seit dem der IDO nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt der Justiz eingetragen wurde, darf der IDO seit dem 01.12.2021 nicht mehr abmahnen.
Unabhängig davon hat der IDO danach jedoch noch Vertragsstrafen geltend gemacht, wenn gegen eine gegenüber dem IDO abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wurde.
Der IDO hat ferner in der Vergangenheit umfangreich einstweilige Verfügungen beantragt, wenn nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.
Bei einer einstweiligen Verfügung wird dem Abgemahnten statt einer Vertragsstrafe ein Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht.
Das Gericht wird nur auf Antrag des Abmahners tätig, überprüft eine einstweilige Verfügung nicht von sich aus.
Vereinzelt hat der IDO in der Vergangenheit Ordnungsgelder beantragt bzw. einen Bestrafungsantrag wegen eines Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung beantragt.
OLG Hamm: Ordnungsgeldantrag des IDO ist unzulässig
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2023, Az.: 4 W 32/22) hat einen Ordnungsgeldantrag des IDO zurückgewiesen. Nach Ansicht des OLG Hamm ist ein Ordnungsgeldantrag des IDO unzulässig. Dem IDO fehle die erforderliche Antragsbefugnis.
Das OLG Hamm begründet dies damit, dass der IDO nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist.
Es könne nicht sein, dass ein Abmahnverein, wie der IDO, der nicht mehr aktiv legitimiert ist, nur noch als „Verwalter alter Vollstreckungstitel“ auftritt. Dies würde nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen.
Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Somit wird endgültig der BGH darüber entscheiden, ob der IDO, solange er nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist, noch Ordnungsgelder geltend machen kann.
Die Entscheidung des BGH dürfte auch nach unserer Einschätzung Auswirkungen auf die Frage haben, ob der IDO noch eine Vertragsstrafe geltend machen kann. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn Ordnungsgeldanträge unzulässig wären, auf der anderen Seite jedoch Vertragsstrafenansprüche durchgesetzt werden könnten.
Wir beraten oder vertreten Sie bei einem Ordnungsgeldantrag oder einer Vertragsstrafe, nicht nur des IDO.
Stand: 06.06.2023
Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke