olg-hamburg-3-u-23-09

Leitsätze

1. Werbung mit einer Garantie unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 477 BGB

2. Werbliche Angaben, die (allenfalls) eine invitatio ad offerendum des Verkäufers beinhalten, sind mithin nach dem Wortlaut des § 477 BGB nicht dessen Regelungsgegenstand

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2008, Az. 3 U 23/09

 

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Beschluss

Geschäftszeichen:

3 U 23/09

315 O 389/08

In dem Rechtsstreit

…..

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat,

am 9. Juli 2009 durch die Richter …..

                                  

I. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass die Berufung der Beklagten aus den folgenden Gründen aussichtsreich sein dürfte:

Die Klägerin dürfte auf den mit ihrer Klage verlangten Schadensersatz in Gestalt der ihr aus der Abmahnung der Beklagten (Anlage K 2) erwachsenen Anwaltskosten gemäß § 12 UWG  keinen Anspruch haben. Denn das mit der Abmahnung beanstandete Verhalten der Beklagten dürfte nicht im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit § 477 BGB wettbewerbswidrig gewesen sein. Hierbei kann dahinstehen, ob § 477 BGB eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist. Denn die beanstandete Werbung – allein eine solche war Gegenstand der Abmahnung – mit einer “Garantiezeit von 5 Jahren” gemäß Anlage K 1 beinhaltet keinen Verstoß gegen § 477 BGB.

1. Schon nach dem Wortlaut unterfällt die Werbung mit einer Garantie nicht dem Anwendungsbereich des § 477 BGB. Diese Vorschrift verlangt ihrem Wortlaut nach nicht einen werblichen Hinweis auf den Inhalt der Garantie, sondern bestimmt inhaltliche Anforderungen an die “Garantieerklärung”. Diese “Garantieerklärung” ist die zum Abschluss des Kaufvertrags bzw. (bei eigenständiger Garantie) des Garantievertrags führende Willenserklärung des Verkäufers (Lorenz, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 3, 5. Aufl. 2008, § 477 Rz. 3). Werbliche Angaben, die (allenfalls) eine invitatio ad offerendum des Verkäufers beinhalten, sind mithin nach dem Wortlaut nicht Regelungsgegenstand.

2. Eine Erstreckung der Informationserfordernisse des § 477 BGB auf eine der vertraglichen Willenserklärung des Verkäufers vorausgehende Werbung ist auch im Wege richtlinienkonformer Auslegung nicht zu begründen.

a) Dies kommt schon im Ansatz deshalb nicht in Betracht, weil die “Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter” vom 25.5.1999 (RL 1999/44/EG), deren Umsetzung § 477 BGB dient, materielles Kaufrecht, nicht aber auf Werbung bezogenes Lauterkeitsrecht beinhaltet. In Erwägungsgrund 4 heißt es u.a.

“(…) Ohne eine Mindestharmonisierung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf könnte die Weiterentwicklung des Warenkaufs mit Hilfe der neuen Fernkommunikationstechniken behindert werden.”

Erwägungsgrund 6 lautet auszugsweise:

“Schwierigkeiten der Verbraucher und Konflikte mit den Verkäufern haben ihre Ursache vor allem in der Vertragswidrigkeit von Warne. Infolgedessen erweist sich eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf in dieser Hinsicht als geboten. (…)”

b) Auch hinsichtlich des Regelungsbereichs “Garantien” im Besonderen ist der Richtlinie eine Erstreckung auf Werbung nicht zu entnehmen. Erwägungsgrund 21 der Richtlinie lautet:

“Bei bestimmten Warengattungen ist es üblich, daß die Verkäufer oder Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden können. Diese Praxis kann zu mehr Wettbewerb am Markt führen. Solche Garantien stellen zwar rechtmäßige Marketinginstrumente dar, sollten jedoch den Verbraucher nicht irreführen. Um sicherzustellen, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollten Garantien bestimmte  Informationen enthalten, unter anderem eine Erklärung, daß die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt.”

In Art. 6 Abs. 2 der RL – inhaltsgleich umgesetzt durch § 477 Abs. 1 S. 2 BGB – werden sodann die in eine Garantie aufzunehmenden Informationen genannt. Hieraus wird deutlich, dass der mit § 477 BGB bezweckte Schutz vor Irreführung nicht dahin zielt, den Verbraucher vor Vertragsschluss über den Inhalt der Garantie und ihre Konkurrenz mit gesetzlichen Ansprüchen aufzuklären, dass also diese Vorschrift nicht das “Marketing” regelt. Vielmehr dient sie dem Zweck zu verhindern, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss aufgrund einer unklaren Fassung der Garantieerklärung davon abgehalten wird, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen (s. Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6040 v. 14.5.2001, S. 246; Lorenz, a.a.O., Rz. 6). Diese auf das Vertragsstadium zielende Schutzrichtung lässt den vorvertraglichen Charakter der in § 477 BGB geregelten Hinweispflichten unberührt, der – wie unter 1. dargelegt – daraus folgt, dass er Anforderungen an den Inhalt der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung des Verkäufers stellt. Dass also die Verletzung der in § 477 BGB geregelten Informationserfordernisse Sekundäransprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB nach sich ziehen kann (Lorenz, a.a.O. Rz. 13; Staudinger/Matusche-Beckmann, Buch 2, Neubearb. 2004, § 477 Rz. 38), folgt ggf. aus der pflichtwidrigen Gestaltung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung des Verkäufers, sagt jedoch – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nichts über einen über den eigentlichen Regelungsgegenstand der Vorschrift hinausgehenden Schutzzweck aus.

II. Der Senat legt der Klägerin dringend nahe, zur Vermeidung der mit einer Berufungsverhandlung und -entscheidung verbundenen weiteren Kosten, die kaum in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der noch streitgegenständlichen Forderung stehen dürften, die Klage zurückzunehmen. Die Beklagte möge mit einer Klagerücknahme ihr Einverständnis erklären….

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/c5fa22cc7a3843a2b1ef36d6e544cb34