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Ab 01.01.2023: Deutsche Versandhändler, die nach Österreich versenden, müssen einen Bevollmächtigten nach Verpackungsverordnung Österreich bestellen

Jeder Internethändler, der Waren verschickt, benutzt für die Verpackung sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen.

In Deutschland gibt es seit dem 01.01.2019 die Verpflichtungen nach Verpackungsgesetz für Internethändler, sich bei der Datenbank LUCID zu registrieren und sich bei einem dualen Entsorgungssystem, wie z.B. Lizenzero anzumelden.

Seit dem 01.07.2022 ist der Verkauf über Plattformen, wie eBay oder Amazon nur noch dann erlaubt, wenn die LUCID-Registrierungsnummer des Händlers auf der Plattform hinterlegt ist.

Ab dem 01.01.2023: Pflicht nach Verpackungsverordnung Österreich, einen Bevollmächtigten zu bestellen

Gemäß § 16 b Verpackungsverordnung Österreich müssen Versandhändler für ab dem 01.01.2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler bestellen. Der Bevollmächtigte ist für die Verpflichtungen des Versandhändlers für die Verpackungen in Österreich verantwortlich. Der Bevollmächtigte erledigt auch die behördliche Kommunikation und macht die Verpackungsmengenmeldungen.

Der Bevollmächtigte muss seinen Sitz in Österreich haben. Die Bestellung erfolgt durch eine notariell beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache.

Geteright Onlineanzeige 160x240px V3Die Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten in Österreich gilt dann, wenn Sie als deutscher Internethändler oder als nicht österreichischer Internethändler jedenfalls im Wege des Fernabsatzes Waren nach Österreich versenden.

Vertriebsverbot auf Plattformen wie eBay oder Amazon ohne Nachweis eines Bevollmächtigten?

Der Versand aus Deutschland oder dem Ausland nach Österreich ohne Bestellung eines Bevollmächtigten ist ab dem 01.01.2023 unzulässig.

Gemäß § 12 c Abfallwirtschaftsgesetz Österreich in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung sind Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet, bei den Vertreibern von

  • Verpackungen
  • Einwegkunststoffprodukten
  • Elektro- und Elektronikgeräten
  • oder Gerätebatterien

sicherzustellen, dass im Falle des Inverkehrsetzens der jeweiligen Produkte in Österreich eine Registrierung gegeben ist.

Es heißt insofern in der Norm:

„Wird das nicht sichergestellt, hat der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Primär-Verpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes auszuschließen.“

Uns ist aktuell jedoch nicht bekannt, dass eBay oder Amazon als Marktplatzbetreiber ab dem 01.01.2023 eine entsprechende Registrierung bei dem Inverkehrbringen entsprechender Verpackungen oder Produktarten in Österreich abfragen.

Dies kann sich jedoch schnell ändern. Internethändler, die nach Österreich versenden, sollten sich daher frühzeitig um eine Registrierung in Österreich kümmern.

Stand: 14.12.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard