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Newsletter und E-Mail-Werbung: Vorsicht Abmahnung!

Diesen Beitrag finden Sie auch in der Septemberausgabe 2003 des Mittelstandreports des Unternehmerverbandes Rostock.

Werbung per E-Mail ist für das Unternehmen eine preiswerte Angelegenheit. Tausende von E-Mails können für die Kosten von weniger als einer Briefmarke versandt werden. Auch ein Newsletter hat aus Unternehmersicht erst einmal nur Vorteile, kann er doch Kunden über aktuelle Angebote und Neuigkeiten informieren.

In der rechtlichen Praxis hat diese Kontaktaufnahme zum Kunden jedoch einen Pferdefuß: sie ist nur unter Einschränkungen erlaubt. In der Rechtssprechung hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass eine Zusendung von Werbe-E-Mails nur mit Zustimmung des Kunden erlaubt ist. Dieser Grundsatz wird opt-in-Prinzip genannt im Gegensatz zum opt-out-Prinzip, bei dem der Kunde eine Zusendung von Werbe-E-Mails ausdrücklich widersprechen muss.

Unerwünschte Werbe-E-Mail verstopfen die E-Mail-Briefkästen und verursachen Mühe und Kosten beim Abrufen und Herausfiltern gegenüber der gewünschten Post. Die Rechtssprechung nimmt daher, wenn der E-Mail-Empfänger ein Unternehmen ist einen sogenannten unerlaubten Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb an. Sind Privatpersonen Empfänger, liegt eine unerlaubte Handlung vor. Dies hat zur Folge, dass der Versender der Werbe-E-Mails kostenpflichtig abgemahnt werden kann. In derartigen Abmahnung wird er aufgefordert, zukünftig das Versenden von Werbe-E-Mails an bestimmte E-Mail-Adressen zu unterlassen. Da Abmahnungen oftmals der anwaltlichen Hilfe bedürfen, ist der E-Mail-Versender zudem noch verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten zu tragen, die bis zu 800,00 € betragen können. Gibt der Versender der E-Mail eine Unterlassungserklärung nicht ab, droht ihm ein einstweiliges Verfügungs- oder Klagverfahren, das zusätzlich ins Geld gehen kann.

Die Rechtslage wird durch die Verpflichtung des Bundesregierung, die Europäische Datenschutzrichtlinie bis Oktober 2003 umzusetzen, eindeutig, da die EU nunmehr entsprechende Schutzmaßnahmen vorschreibt.

 

Wann ist ein E-Mail-Kontakt zum Kunden erlaubt?

Nur bei fehlendem Einverständnis des Kunden in Zusendung von E-Mail-Werbung kommt es zu den vorgenannten Rechtsfolgen. Dies bedeutet nicht, dass E-Mail-Werbung oder ein Newsletterversand, der rechtlich ebenso wie E-Mail-Werbung behandelt wird, immer illegal ist.

Vielmehr muss der Unternehmer sicherstellen, dass ihm ein entsprechendes Einverständnis in die Zusendung von E-Mail-Werbung des Kunden vorliegt. Umstritten ist hierbei, ob beispielsweise bei einem Anmelde- oder Registrierungsvorgang eine Einverständnis des Kunden in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist. Hat der Kunde jedoch die Möglichkeit ausdrücklich sein Einverständnis für die Zusendung von E-Mail-Werbung zu erklären, indem er beispielsweise im Anmeldevorgang bei einer entsprechenden Frage ein entsprechendes Häkchen im Formular macht, dürfte die Zusendung somit zulässig sein.

Auch beim Newsletterversand gibt es eine einfache technische Möglichkeit, nicht in die Abmahnfalle zu geraten: Wenn sich ein Interessent für einen Newsletter anmeldet, wird ihm eine E-Mail geschickt, die erst noch ausdrücklich bestätigen muss, bevor er endgültig in den Newsletterverteiler mit aufgenommen wird. Dieses sogenannte double-opt-in-Verfahren stellt sicher, dass mißbräuchliche Eintragungen von E-Mail-Adressen bei der Newsletteranmeldung nicht dazu führen, dass E-Mail-Empfänger ungewollt belästigt werden.

Die Tatsache, dass der Empfänger einer E-Mail beispielsweise auf seiner Homepage seine E-Mail-Adresse angegeben hat, ist entgegen einem weit verbreiteten Irrtum noch nicht mit einem Einverständnis zur Zusendung von E-Mails gleichzusetzen. Auch sporadische Geschäftskontakte dürften hierfür nicht ausreichend sein. Ausreichend ist es jedoch beim Kunden telefonisch nach der E-Mail-Adresse zu fragen. Gibt dieser die E-Mail-Adresse heraus, liegt nach Ansicht des Amtsgerichtes Rostock (Az. 42 C 410/01) darin ein Einverständnis für eine Zusendung von Werbe-E-Mails.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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