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Mehrwertsteuer auf Abmahnkosten: Nachforderungen sind in der Regel verjährt

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 22.12.2016, Az.: XI R 27/14 entschieden, dass bei einer Abmahnung der Abgemahnte grundsätzlich auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit zu erstatten hat.

Dieses Urteil krempelte die Geltendmachung von Abmahnkosten vollkommen um: Vor dem Urteil des BFH, war es ausreichend, dass Abmahnkosten nur im Netto ohne Mehrwertsteuer gefordert werden.

Voraussetzung für die Erstattung von Abmahnkosten ist nach unserer Erfassung im Übrigen, dass es eine dem Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung des Abmahners an den Abgemahnten gibt.

Eine entsprechende Rechnung des abmahnenden Rechtsanwaltes an den Abgemahnten reicht nach unserer Auffassung nicht aus.

Nachforderung der Mehrwertsteuer

Es gab durchaus einige Fälle, in denen Abmahner den Mehrwertsteuerbetrag aufgrund vergangener Abmahnungen beim Abgemahnten nachforderten.

Zum Problem kann hier die Verjährung werden, so das Landgericht Braunschweig (LG Braunschweig, Urteil vom 23.05.2018, Az.: 9 O 2167/17).

Es ging vorliegend nur um die Mehrwertsteuer. Der Abgemahnte hatte nach einer Abmahnung aus September 2016 Nettoabmahnkosten in Höhe von 1.531,90 Euro gezahlt.

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung wurde jetzt eine Nachforderung der Mehrwertsteuer in Höhe von 291,06 Euro eingeklagt.

Verjährung?

Im Wettbewerbsrecht gilt die kurze Verjährungsfrist von nur 6 Monaten nach § 11 UWG. Die Klage auf Erstattung der zusätzlichen Umsatzsteuer ging erst am 05.10.2017 bei Gericht ein und damit “grundsätzlich nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist”, so das Gericht.

Der Umstand, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofes erst am 12.04.2017 veröffentlicht wurde, ändert daran nichts.

“Der Umstand, dass die bisherige Praxis im Wettbewerbsrecht die Entscheidung des BFH nicht beachtet hat, hindert nicht den Beginn der Verjährung. Seit der Entscheidung BFH/2003 bestand eine hinreichende Aussicht auch die Ansprüche auf Erstattung der Umsatzsteuer für Abmahnkosten zu verfolgen. Dies war zudem auch mit einem äußerst geringen Risiko verbunden.”

Prozessual unkluges Verhalten?

Die Beklagte hatte die Forderung gezahlt, der Rechtsstreit war dann für erledigt worden.

Es ging in dem Rechtsstreit nur noch um die Frage, wer eigentlich die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat. Diese wurden der Beklagten auferlegt, da nicht die Forderung an sich unbegründet war (darüber wurde jedenfalls nicht entschieden), sondern lediglich die Einrede der Verjährung erhoben wurde.
Es wäre wohl, soweit man dies von außen beurteilen kann, besser gewesen, nicht zu zahlen und die Entscheidung abzuwarten.

Zugelassene Berufung

Das Gericht nimmt an, dass trotz des geringen Streitwertes der Rechtsstreit grundsätzliche Fragen aufwirft.

Es sei grundsätzlich zu klären, ob unter Anwendung der Rechtsprechung des BFH Abmahnkosten auch dann umsatzsteuerpflichtig sind, wenn der Abmahnende Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die bisherige Praxis und Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht sah dies anders.

Weiter sei die Frage zu klären, ob Abmahnkosten und ggf. zusätzlich anfallende Umsatzsteuer als Entgeltforderung dem erhöhten Zins als Entgeltforderung unterliegt. Weiter sei die Frage des Verjährungsbeginns zu klären.

Schaden?

Voraussetzung für die Zahlung der Umsatzsteuer ist die Stellung einer entsprechenden Rechnung, die dem UStG entspricht.

Wenn der Abgemahnte die Vorsteuer ausweisen kann, stellt die Umsatzsteuer für ihn keinen Schaden dar, da er die Vorsteuer wiederum geltend machen kann. Erheblich wird die Frage eigentlich nur für Kleinunternehmer, die abgemahnt wurden, da diese die Vorsteuer an keiner Stelle geltend machen können.

In der Praxis beobachten wir jedenfalls, dass die BFH-Rechtsprechung vielen Abmahnern noch unbekannt ist. Nicht vergessen werden darf, dass nach unserer Einschätzung die Rechtsprechung des BFH auch mit einer Massenabmahnung zusammenhing. Gerade, wenn vielfach abgemahnt wird und der Eindruck zurückbleibt, dass dem Abmahner unter Umständen gar nicht so ganz bekannt ist, wie oft in seinem Namen abgemahnt wird, kann die Stellung einer Rechnung hier durchaus für Klarheit sorgen.

Warum diese Frage eigentlich keine Rolle mehr spielt

Das Landgericht Bochum (LG Bochum Urteil vom 3. 2817 Az. I-14 O 119/17) sieht die Rechtslage im Übrigen anders. Das Landgericht Bochum nimmt an, dass die Verjährung erst zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im April 2017 begann.
Letztlich ist die Diskussion nur theoretischer Natur, da mittlerweile aufgrund des Zeitablaufes die Ansprüche auf Erstattung der Mehrwertsteuer ohnehin grundsätzlich verjährt sein dürften.

Stand: 15.06.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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