mülleimersymbol-nach-elektrogesetz-auch-bei-lampen-und-strahlern

Größe ist kein Argument: Mülleimersymbol nach ElektroG muss auch auf einer Lampe und einem Strahler aufgebracht werden (LG Dortmund)

Das Elektrogesetz (Elektrog) enthält verschiedene verschiedene Verpflichtungen, die einzuhalten sind, bevor Elektrogeräte in Deutschland in den Verkehr gebracht werden dürfen. Unter anderem muss sich der Hersteller des Elektrogerätes bei der Stiftung EAR registrieren. Der Hersteller ist hierbei gemäß § 3 Abs. 9 ElektroG nicht nur der Produzent des Elektrogerätes. Hersteller ist auch derjenige, der Elektrogeräte aus dem Ausland, einschließlich der Europäischen Union erstmalig in Deutschland anbietet. Gern übersehen wird daher, dass in der Regel bei jeglichem Import von Elektrogeräten, auch aus der EU, eine Registrierung bei der Stiftung EAR stattfinden muss. Bei Verstößen droht nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Besonders weitreichend sind Bußgeldverfahren, die das Umweltbundesamt in diesen Fällen häufig einleitet.

3759 MuelleimerDaneben gibt es auch Kennzeichnungspflichten, die in § 9 ElektroG geregelt sind. Zum einen muss das Elektrogerät so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Des Weiteren ist das sogenannte Mülleimersymbol (eine Mülltonne) auf dem Elektrogerät anzubringen. Hier gibt es gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 ElektroG eine Ausnahme:

„Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.“

Wenn es somit im Einzelfall nicht möglich ist, reicht es, dass Mülleimersymbol auf der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung darzustellen.

Mülleimersymbol kann problemlos bei Lampen und Strahler aufgebracht werden

Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Urteil vom 27.4.2020, Az. 10 O 16/19) musste sich mit der Frage befassen, ob die Darstellung des Mülleimersymbols auf einer Tischleuchte, einer Nachttischlampe und einem Bodeneinbaustrahler gemäß § 9 Abs. 2 ElektroG verpflichtend ist. Es handelte sich um die Hauptsacheklage zu einem Fall, den bereits das OLG Frankfurt im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden hatte. Dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht auch ein Wettbewerbsverstoß ist, hatte sowohl das OLG Frankfurt angenommen, wie auch das Landgericht Dortmund.

Das Landgericht Dortmund hatte jedenfalls an einer Kennzeichnungspflicht keine Zweifel:

„Der Annahme von Verstößen gegen § 9 Abs. 2 ElektroG steht der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 S. 2 ElektroG nicht entgegen. Danach kann das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein aufgedruckt werden, wenn dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Elektrogerätes erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit liegt vor, wenn es aufgrund von Größe und Funktion keine Möglichkeit gibt, das Symbol direkt auf dem Produkt anzubringen, was beispielsweise dann gegeben ist, wenn das Produkt zu klein ist, um das Symbol noch sichtbar anzubringen oder wenn das Symbol nur auf Bedien- oder Gelenkflächen angebracht werden könnte (Giesberts/Hilf, a.a.O., § 9, Rn. 23).

Danach hätte hier das erforderliche Symbol problemlos – ohne Funktionsbeeinträchtigung – am Boden der Lampe angebracht werden können (OLG Frankfurt a.a.O.). Gleiches gilt sinngemäß auch für die Nachttischlampe und den Bodeneinbaustrahler.“

Es dürfte somit nur wenige Produkte geben, bei denen der Aufdruck des Mülleimersymbols auf dem Produkt selbst nicht notwendig ist. Zudem ist zu beachten, dass es bei der Verpflichtung zur Identifizierung des angemeldeten Herstellers nach ElektroG keine Ausnahmen gibt. Ich muss das Produkt immer so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller identifiziert werden kann, unabhängig von der Größe. Eine Ausnahmeregelung im Gesetz gibt es nicht.

Wir beraten Sie.

Stand: 27.5.2020

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard