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Ab 01.07.2026: Verpflichtung, Mülleimersymbol in Internetangeboten für Einweg-E-Zigaretten oder bei einer Versand- oder Lagerfläche von mehr als 400 m² darzustellen

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro-und  Elektronikgerätegesetzes gibt es ab dem 01.07.2026 eine neue Informationspflicht für Internethändler, die Elektrogeräte anbieten.

Grundsätzlich ist es so, dass Internethändler, die Elektrogeräte anbieten und die über eine Versand- oder Lagerfläche von mehr als 400 m² verfügen zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet sind.

Konkrete Information zur Rücknahmepflicht habe ich hier zusammengestellt.

Ab dem 01.07.2026 wird es gemäß § 17 Abs. 1a Elektrogesetz für Vertreiber von Einweg-E Zigaretten ganz grundsätzlich eine Rücknahmepflicht geben, die auch für den Online-Handel gilt  und die nicht abhängig ist von der Versand- oder Lagerfläche.

§17 Abs. 1a):

„(1a) Vertreiber, die elektronische Einweg-Zigaretten im Sortiment führen oder innerhalb der letz-ten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, elektronische Einweg-Zigaretten, die als Altgeräte anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Einweg-Zigarette geknüpft werden.“

Ganz grundsätzlich beim Angebot von Einweg-E-Zigaretten und für Internethändler mit einer Versand- oder Lagerfläche von mehr als 400 m² (die der Rücknahmepflicht unterliegen) gibt es ab dem 01.07.2026 die Verpflichtung, im jeweiligen Angebot selbst oder im Bestellvorgang das Mülleimersymbol darzustellen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem neuen § 18a Abs. 4 Elektrogesetz:

„(4) Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme nach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen.“

Soweit in dieser Norm § 17 Elektrogesetz genannt wird, geht es dabei um die grundsätzliche Rücknahme von Elektroaltgeräten für Händler, die aufgrund der Versand- oder Lagerfläche dazu verpflichtet sind.

Das Mülleimersymbol sieht wie folgt aus:

Das Symbol muss entweder gut sichtbar im Angebot oder im Bestellablauf dargestellt werden.

Für Shopbetreiber dürfte es das Einfachste sein, das Symbol in den Bestellablauf mit aufzunehmen.

Stand: 27.11.2025

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard