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BGH entscheidet zum rechtsmissbräuchlichen Widerruf

Viele Internethändler leiden unter Hochretournierern, d.h. Kunden, die einen Großteil der Ware widerrufen und zurücksenden. Aus unserer Beratungspraxis sind uns ebenfalls Fälle bekannt, in denen Händler von Verbrauchern mit der Ausübung des Widerrufsrechtes quasi erpresst werden, um noch finanzielle Vorteile zu erreichen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 146/15) hat am 16.03.2016 über die Frage des Rechtsmissbrauches beim Widerrufsrecht entschieden.

Der Fall

Ein Verbraucher bestellte über das Internet zwei Matratzen, die mit einer Tiefpreisgarantie beworben wurden. Der Käufer bat dann später unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters um die Erstattung eines Differenzbetrages in Höhe von 32,98 Euro, damit er von seinem Widerrufsrecht nicht Gebrauch machen wird. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief daraufhin den Kaufvertrag und sandte die Matratzen zurück.

Der Shopbetreiber ist in diesem Verfahren der Ansicht, dass der Käufer sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. In einer Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

“Denn nach der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Rechtslage habe ein Widerrufsrecht bestanden, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Grund des Widerrufsrechts sei ausschließlich das strukturelle Informationsdefizit des Verbrauchers beim Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um unberechtigte Forderungen aus der Tiefpreisgarantie durchzusetzen.”

Erfolg in den ersten Instanzen

Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht Rottweil, wie auch die Berufungsinstanz, das Landgericht Rottweil hatten der Klage des Verbrauchers stattgegeben.

Unsere Prognose im Februar 2016

Wir wagen einmal eine Prognose:

Wir glauben nicht, dass der BGH die Entscheidung der ersten Instanzen aufheben und zugunsten des Internethändlers entscheiden wird. Insbesondere, dieser Fall eignet sich nach unserem ersten Eindruck nicht dazu, das Thema “Missbrauch des Widerrufsrechts” einmal in höchstrichterliche Rechtsprechung zu gießen. Letztlich ist es so, dass das Widerrufsrecht keiner Begründung bedarf. Wenn ein Käufer widerruft, weil ihm eine Tiefpreisgarantie nicht gewährt worden ist, kann er dies selbstverständlich tun.

Sehr viel spannender wäre ein Fall gewesen, in denen, was häufig vorkommt, ein Verbraucher Schuhe oder Textilien in vier aufeinanderfolgenden Größen bestellt und vollkommen klar ist, dass mindestens drei Produkte zurückgesandt werden. Sich das Geschäft nach Hause zu bestellen, war nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Die Entscheidung des BGH am 16.03.2016

Wir hatten leider Recht mit unserer Prognose: In der Pressemitteilung des BGH heißt es

“Der u. a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Kaufpreis für Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufes eines im Internet geschlossen Kaufvertrages genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufes bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.”

Wann ein missbräuchlicher Widerruf in Betracht kommt

Der BGH führt dann zu einem möglichen rechtsmissbräuchlichen Widerruf aus, dass dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist.

“Das kann bspw. der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar…”

Ob letztlich die Frage, ob es schikanös ist, wenn ein Verbraucher 3 Paar Schuhe in den Größen 36, 37 und 38 bestellt und bestenfalls nur 2 zurückschickt, gegeben ist, wurde leider nicht entschieden.

Der BGH hat somit so entschieden, wie wir es (leider) erwartet haben.

Stand: 17.03.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard 

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