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Mandanteninformation zu: Recht auf Reparatur für Kaufverträge ab dem 31.07.2026

Durch eine Änderung im BGB wird es ab dem 31.07.2026 bei Kaufverträgen zwischen Ihnen als gewerblicher Verkäufer und Verbrauchern ein sogenanntes Recht auf Reparatur geben.

Nachfolgend informiere ich Sie genauer über diese Verpflichtungen und die sich daraus ergebenden Handlungsempfehlungen.

Das Recht auf Reparatur gilt für Kaufverträge ab dem 31.07.2026 zwischen Ihnen und Verbrauchern. Dieses Recht gilt nicht, wenn Sie an Unternehmer verkaufen.

Grundsätzliches zur Gewährleistung

Sie als Verkäufer sind verpflichtet, dem Verbraucher eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe der Ware einzuräumen.

In den ersten 12 Monaten ab Übergabe tragen Sie als Verkäufer die Beweislast dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war.

Diese Vermutung können Sie z.B. erschüttern, wenn es sich um einen Mangel handelt, der ganz offensichtlich z.B. durch eine Fehlbenutzung oder vorsätzliche Beschädigung entstanden ist.

Vom 13. – 24. Monat ab Übergabe trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass Sie als Verkäufer den Mangel zu vertreten haben.

Die Frage, wann ein sogenannter Sachmangel gegeben ist, ist in § 434 BGB geregelt. Ab dem 31.07.2026 wird die Frage der Reparierbarkeit eines Produktes ebenfalls ein Mängelgrund sein.

Mir ist durchaus bewusst, dass in der Praxis häufig, wenn der Verbraucher einen Mangel rügt, die Ware einfach zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet wird.

Die gesetzliche Situation ist jedoch  anders:

Im Falle eines Mangels hat der Verbraucher ein Recht auf Nacherfüllung. Gemäß § 439 Abs. 1 BGB hat der Käufer nach seiner Wahl ein Recht auf entweder Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung).

Neu ab 31.07.2026: Das Recht auf Reparatur

Ab dem 31.07.2026 wird die Definition des Sachmangels in § 434 BGB insofern ergänzt, als dass auch die Frage der „Reparierbarkeit“ bzw. die fehlende Reparierbarkeit einen Sachmangel darstellen kann.

Wenn der Verbraucher bei Ihnen ab dem 31.07.2026 geschlossenen Kaufverträgen einen Mangel rügt, den Sie als Verkäufer zu vertreten haben, müssen Sie den Käufer darüber informieren, dass er ein Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Reparatur hat. Zudem ist es so, dass bei einer Reparatur sich die Verjährungsfrist für Sachmängel einmalig um 12 Monate verlängert.

Falls der Verbraucher die Option der Reparatur (statt Nachlieferung) wählt, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig und zwar für das gesamte Produkt und nicht nur für das was konkret mangelhaft war.

Die Fristverlängerung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Ware im Rahmen der Nacherfüllung tatsächlich repariert wird. Durch diese Regelung sollen Verbraucher motiviert werden, defekte Waren eher reparieren zu lassen, statt sich Neuware liefern zu lassen.

Neue Informationspflicht von Verkäufern, wenn ein Mangel durch einen Verbraucher geltend gemacht wird

Gemäß § 475 Abs. 4 BGB müssen Sie, bevor Sie bei der Mangelrüge eines Verbrauchers eine Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) durchführen, den Verbraucher darüber informieren, dass er ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung hat und dass bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels sich einmalig um 12 Monate verlängert.

Die nachfolgenden Formulierungsvorschläge sind eher grundsätzlich zu verstehen. Diese Formulierung müssen Sie noch individualisieren und gegebenenfalls z.B. mit dem Verbraucher die Übersendung der mangelhaften Sache an Sie klären.

Eine entsprechende Information nach einer Mangelrüge eines Verbrauchers (von der Sie natürlich zunächst einmal prüfen müssen, ob es ein Mangel ist, für den Sie eintreten müssen), könnte wie folgt aussehen:

Sehr geehrte (Anrede),

Sie hatten uns folgenden Mangel mitgeteilt:

(Führen Sie hier bitte den konkret gerügten Mangel auf)

Gemäß § 475 Abs. 4 BGB informieren wir Sie darüber, dass Sie ein Wahlrecht haben, ob die Mängelbeseitigung durch Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll.

Wenn Sie sich für eine Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) entscheiden, verlängert sich die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um 12 Monate.

Wir bitten daher um Rückäußerung, ob Sie eine Reparatur oder eine Neulieferung der Sache wünschen.

Gerade bei Neuware wird für Sie eine Neulieferung die bessere Alternative sein, insbesondere da Sie mutmaßlich keine Möglichkeit zur Reparatur haben. Nach meiner Auffassung ist es unschädlich, wenn Sie in dieser Pflichtinformation z.B. vor dem Hintergrund einer Reparaturdauer, etc. dem Kunden proaktiv anbieten, eine Neulieferung vorzunehmen.

Wenn eine Reparatur unwirtschaftlich ist

Wie oben erläutert, hat der Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Wahlrecht für die Nacherfüllung durch Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache.

Sie als Verkäufer können gemäß § 439 Abs. 4 BGB die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Gemäß § 439 Abs. 4 Satz 2 BGB spielt dabei eine Rolle der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels sowie die Frage, ob auf die andere Art der Nacherfüllung (Neulieferung) ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann.

Ausgangspunkt für die finanzielle Beurteilung ist der Wert der mangelfreien Sache im jeweiligen Zustand, somit der tatsächliche Wert. Keine Berücksichtigung findet diesem Zusammenhang der Kaufpreis. Dieser Wert muss unverhältnismäßig sein im Vergleich zu den Reparaturkosten. Die Reparatur kann ferner abgelehnt werden, wenn die Transportkosten höher sind, als der Wert der Sache. Im Falle eines berechtigten Mangels müssen Sie die Rückversandkosten und die Hinversandkosten der reparierten oder neuen Sache erstatten.

Wenn diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, beschränkt sich der Anspruch des Käufers z.B. auf eine Nachlieferung. Dies gilt natürlich auch umgekehrt: Wenn der Käufer einen kleinen Mangel rügt und eine Neulieferung wünscht und eine Reparatur sehr viel preiswerter und einfacher wäre, können Sie den Käufer auf die Reparatur verweisen.

Wenn somit aufgrund der Art des Mangels und insbesondere der damit verbundenen Reparaturkosten eine Reparatur nicht möglich ist, empfiehlt es sich, den Käufer darauf hinzuweisen. Es verbleibt jedoch nach meiner Auffassung bei der Informationspflicht nach § 475 Abs. 4 BGB (siehe oben).

In diesem Fall teilen Sie dem Kunden bitte sinngemäß Folgendes mit, wobei Sie die entsprechenden Argumente, die gegen eine Reparatur sprechen, insbesondere Kostenaspekte, in die Information an den Kunden mit aufnehmen. Die nachfolgende Information können Sie auch verwenden, wenn der Kunde Ihnen das defekte Produkt zur Reparatur zurückgesandt hat und sie erst dann feststellen, dass eine Reparatur nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesem Fall passen Sie den Textbaustein bitte an.

Sehr geehrte (Anrede),

Sie hatten uns folgenden Mangel mitgeteilt:

(Führen Sie hier bitte den konkret gerügten Mangel auf)

Gemäß § 475 Abs. 4 BGB informieren wir Sie darüber, dass Sie ein Wahlrecht haben, ob die Mängelbeseitigung durch Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll.

Wenn Sie sich für eine Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) entscheiden, verlängert sich die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um 12 Monate.

Im vorliegenden Fall ist Ihr Wahlrecht auf Reparatur gemäß § 439 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, da eine Reparatur nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(Führen Sie hier bitte noch eine Begründung insbesondere zu den finanziellen Aspekten auf).

Sie erhalten somit von uns im Rahmen der Mängelbeseitigung eine Nachlieferung.

Grundsätzlich haben Sie, wenn Sie den Mangel zu vertreten haben, Ausbaukosten und Einbaukosten des Ersatzproduktes zu tragen, sowie die Transportkosten der Ware vom Kunden zu Ihnen und nach einer Reparatur oder Neulieferung die Kosten für eine Lieferung an den Kunden. Beachten Sie bitte, dass die Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen muss, wobei die Frage, was eine angemessene Zeit ist, nach meiner Auffassung ungeklärt ist.

Abmahngefahr, wenn Sie nicht über das Recht auf Reparatur informieren

Theoretisch stellt es ein Wettbewerbsverstoß dar, wenn Sie im Falle einer Mängelrüge eines Verbrauchers nicht über das Recht auf Reparatur informieren. Da die Frage der Informationspflicht des Rechts auf Reparatur jedoch ohnehin erst dann zum Tragen kommen, wenn ein Verbraucher einen Mangel rügt und sie ihn nicht über das Recht auf Reparatur informieren, halte ich die Abmahngefahr für sehr gering.

Stand:14.07.2026