mi-hmg
Mandanteninformation zur Darstellung der harmonisierten Mitteilung über die gesetzliche Gewährleistung im Internetshop ab dem 27.09.2026
Hinweis: Am Ende dieser Information ist ein Link, mit dem Sie die Grafik und das PDF zur harmonisierten Mitteilung über die Gewährleistung als ZIP-Datei herunterladen können.
Nachfolgend informiere ich Sie über die Verpflichtung, insbesondere im Internetshop, über die sogenannte harmonisierte Mitteilung über die gesetzliche Gewährleistung zu informieren.
Rechtlicher Hintergrund
Die
„RICHTLINIE (EU) 2024/825 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“
regelt in Artikel 22a:
Harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung
(1) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können, wird für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l eine harmonisierte Mitteilung und für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe la eine harmonisierte Kennzeichnung verwendet.
(2) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Mitteilung fest.
(3) Die harmonisierte Mitteilung enthält die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, einschließlich seiner in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises darauf, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann.
4) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Kennzeichnung fest.
(5) Die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung sind für die Verbraucher leicht erkennbar und verständlich sowie für Unternehmer leicht zu verwenden und zu reproduzieren.
(6) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27a genannten Prüfverfahren erlassen.
Als Richtlinie muss es eine Umsetzung in das deutsche Recht geben. Dies erfolgte in eine Ergänzung von Artikel 246a EGBGB:
§ 1 Informationspflichten
(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
…
5. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025
Die Verpflichtung, die harmonisierte Mitteilung darzustellen gilt ab dem 27.09.2026. Die Verpflichtung gilt nicht für reine B2B Shops.
Eine Umsetzung der nachfolgenden Gestaltungsvorschläge vor dem 27.09.2026 ist unproblematisch zulässig.
Die Grafik der harmonisierten Mitteilung
Die „harmonisierte Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung“ ist eine von der EU vorgegebene Grafik.
Die harmonisierte Mitteilung der EU zur gesetzlichen Gewährleistung in deutscher Sprache sieht wie folgt aus:
Die konkreten gestalterischen Vorgaben ergeben sich aus der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1960 DER KOMMISSION vom 25. September 2025.
Der QR-Code auf dem Logo verweist auf eine Informationsseite der EU zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht:
https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/shopping/guarantees-returns/index_de.htm
Sie können sich diese Grafik durch einen Rechtsklick auf die Maustaste in Ihrem Browser herunterladen und für Ihren Internetshop verwenden.
Unter diesem Link stellt die EU eine ZIP-Datei mit harmonisierten Mitteilungen zur Gewährleistung in Deutsch wie aber auch in anderen EU-Sprachen zur Verfügung.
In einem deutschsprachigen Internetshop, in dem als Vertragssprache Deutsch geregelt ist in den AGB, halte ich eine deutschsprachige Information für ausreichend.
Darstellung im Internetshop
Die Darstellung des Piktogramms in einem Internetshop muss zwingend in Farbe erfolgen (es gibt auch noch eine schwarz/weiß Version für den stationären Handel, wobei im stationären Handel selbstverständlich auch das Logo in Farbe zulässig ist). Im stationären Handel kann das Piktogramm z.B. gut sichtbar im Eingangsbereich angebracht werden.
Das Piktogramm darf inhaltlich nicht verändert werden!
Die deutsche gesetzliche Umsetzung spricht nur von „zur Verfügung zu stellen“.
Die nachfolgenden Vorgaben zur Darstellung des Piktogramms im Internetshop orientieren sich an den „Practical guidelines for sellers and producers on the EU harmonised notice on the legal guarantee of conformity and on the EU harmonised label for the commercial guarantee of durability“ der EU. Die Vorgaben sind zwar nicht verbindlich, wer diese einhält, ist jedoch auf der sicheren Seite.
Hervorgehobene Darstellung
Die EU sieht eine hervorgehobene Darstellung der harmonisierten Mitteilung vor (provided in a prominent manner in an online environment).
Grundsätzlich ist es zulässig, dass das Piktogramm nach einem Mausklick auf eine entsprechende Information oder ein Mouse-Roll-Over (das Piktogramm erscheint, wenn der Mauszeiger über einer Information schwebt) angezeigt wird.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass eine transparente Darstellung auch in der Mobildarstellung Ihrer Seite auf einem Smartphone gewährleistet sein muss. Dort gibt es kein Mouse-Roll-Over.
Die EU schlägt einen deutlich gestalteten Link vor mit der (übersetzten) Bezeichnung:
„Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“
Die EU sieht diese Information in der jeweiligen Artikelbeschreibung vor, wie aber auch im Header jeder Seite dort ebenfalls, deutlich erkennbar mit der Formulierung
„Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“
Meine Empfehlung:
Wenn gewährleistet ist, dass die Information deutlich und hervorgehoben gestaltet (!) „Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ (mit einer Verlinkung auf das Piktogramm) im Header oder im Footer auf jeder Seite des Internetshops erkennbar ist, halte ich eine zusätzliche Darstellung in der Artikeldetailbeschreibung nicht für notwendig.
Alternative: Verkleinertes Piktogramm, das im Header oder Footer des Shops dargestellt wird
Eine nach meiner Auffassung alternative Darstellungsmöglichkeit wäre ein verkleinertes Piktogramm im Header oder Footer, bei dem jedoch auf jeden Fall gewährleistet ist, dass die Überschrift „gesetzliche Gewährleistung“ noch zu erkennen ist. Beim Anklicken oder einem Mouse Over wird dann das große Piktogramm angezeigt.
Anders als bei der harmonisierten Mitteilung über eine Garantie des Herstellers gibt es für die harmonisierte Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung keine verkürzte Grafik, mit der sich die ausführliche Information im Rahmen einer geschachtelten Anzeige dann öffnet, wenn die verkürzte Grafik angeklickt wird. Die Darstellung lediglich des oberen Teils des Piktogramms (weiße Schrift „gesetzliche Gewährleistung“ vor blauem Hintergrund) halte ich nicht für ausreichend, da dadurch nicht deutlich wird, dass der Verbraucher an dieser Stelle über seine Rechte informiert wird.
Information im Checkout
Die EU wünscht ebenfalls eine gesonderte Information im Checkout eines Internetshops. Diese gesonderte Information halte ich nicht für zwangsläufig notwendig, wenn auch im Checkout im Header oder Footer eine deutlich erkennbare verkleinerte Version des Piktogramms oder eines Links daruf erkennbar ist. Die Rechtslage halte ich zum jetzigen Zeitpunkt für ungeklärt.
Die EU schlägt im Checkout die Formulierung vor: „Bitte prüfen Sie Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte bevor Sie dieses Produkt kaufen“. Diese Formulierung halte ich nicht für notwendig, sie schadet jedoch auch nicht.
Rein vorsorglich empfehle ich im Checkout einen Link auf die harmonisierte Mitteilung (Piktogramm) mit der Bezeichnung
„Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“
Sie können diese Information im Zusammenhang mit der Verlinkung auf die AGB und Widerrufsbelehrung im Checkout z.B. ergänzen.
Information in der Bestelleingangsbestätigungs-Mail
Die EU wünscht ferner eine Darstellung der harmonisierten Mitteilung über die Gewährleistung in der Bestelleingangsbestätigungs-Mail. Diese Verpflichtung kann sich aus § 312 f Abs. 2 BGB ergeben.
Sie sollten daher unbedingt eine Darstellung des Piktogramms in die Bestelleingangsbestätigungsmail mit aufnehmen.
Sie können somit entweder die Grafik gut erkennbar in die Bestelleingangsbestätigungs-Mail aufnehmen oder die Information als PDF beifügen.
Abmahngefahr bei fehlender Umsetzung oder fehlerhafter Umsetzung
Wie diese Informationsverpflichtung rechtskonform umzusetzen ist, ist naturgemäß zum jetzigen Zeitpunkt noch ungeklärt.
Ein Verstoß, insbesondere eine fehlende Information, ist „nur“ eine Informationspflichtenverletzung. Rechtsfolge ist, dass ein Wettbewerber diese nicht kostenpflichtig und unter Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abmahnen kann. Abmahnvereine oder Verbraucherschutzverbände können dies jedoch durchaus kostenpflichtig und mit Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abmahnen.
Piktogramm und PDF als ZIP Datei
Das Piktogramm und das PDF können Sie hier als ZIP-Datei herunterladen.
