metatags-wettbewerbsrecht

Meta-Tags ohne Sachzusammenhang sind wettbewerbswidrig

Zu dem beliebten Bereich der irreführenden Werbung gemäß § 5 UWG gehören Meta-Tags, die in keinem Zusammenhang mit dem Angebot auf der Webseite  stehen. Dieser wettbewerbsrechtlich eher alte Hut ist nunmehr durch ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Essen (Urteil Landgericht Essen vom 14.04.2004, Aktenzeichen 44 O 166/03) bestätigt worden. Beachten Sie bitte auch das Urteil des   OLG Düsseldorf, AZ  20 U 104/03 vom 17. 02.2004.

Meta-Tags sind Angaben im HTML-Code einer Internetseite. Diese Angaben werden zwar nicht mit angezeigt, jedoch durch Suchmaschinen ausgewertet. In Meta-Tags können Stichworte angegeben werden, auf Grund derer Suchmaschinen eine Klassifizierung und Einordnung der Seiten vornehmen.

Das sieht für unsere Seite bspw. so aus:

<meta name=”keywords” content=”Rechtsberatung, Online-Rechtsberatung, Internetrecht, Online-Recht,e-commerce, AGB, Fernabsatz, Internetshop, Rostock”><meta name=”description” content=”Internetrecht-Rostock, eine Angebot der Rechtsanwälte Langhoff, Dr.Schaarschmidt & Kollegen, Rechtsanwalt Johannes Richard; Beiträge zumInternetrecht und Onlinerecht, Fernabsatz und Internetshops,Online-Rechtsberatung und Urteilsdatenbank.”><meta name=”lang” content=”de, ch, at”><meta name=”revisit-after” content=”1 day”><meta http-equiv=”cache-control” content=”no-cache”><meta http-equiv=”expires” content=”0″><meta http-equiv=”pragma” content=”no-cache”><meta name=”robots” content=”all”>

Anscheinend sind Meta-Tags nicht überholt, da im vorliegenden Fall eine wohl sehr clever aufgebaute Internetseite es geschafft hatte, bei der Eingabe von Begriffen namenhafter  Software-Hersteller ganz weit oben in der Suchmaschine Google zu erscheinen. Dennoch halten wir technisch gesehen, die Bedeutung von Meta-Tags für überholt.

Unabhängig davon sollten durch Meta-Tags nur Produkte beworben werden, die tatsächlich auch in einem innerem Zusammenhang mit dem Angebot der Seite stehen. Die Ausführungen des Landgerichtes sind insofern  lesenswert:

“Die Kontaktaufnahme zu Kunden über das Internet hatte in den  letzten Jahren zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. Geschäftliche Kontakte zu Internetanbietern werden hierbei in vielen Fällen dadurch angebahnt, dass der Interessent sich wegen der für ihn unüberschaubaren Vielfalt von Angeboten der Hilfe von Suchmaschinen zur Vorauswahl bedient, in die entsprechende Suchmaske die ihn interessierenden Waren und Begriffe eingibt, um von der Suchmaschine zu seiner Nachfrage passenden Anbietern/Adressen genannt zu bekommen. Es entspricht weiterhin allgemeine Erfahrung, dass die Suchmaschinen meist eine Reihe von Anbieter/Adressen benennen, wobei der Nachfrager allein  auf Grund der Benennung der Adresse nicht erkennen kann, welche Internetadresse interessante Angebote enthält. Es besteht deshalb eine Tendenz der Nutzer von Suchmaschinen, bevorzugt zunächst solche Internetadressen aufzurufen, die es von der Suchmaschine an eine der vordersten  Stellen benannt werden. Der Mitwettbewerber verschafft sich regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil, wenn er es erreichen kann, dass die Suchmaschine seine Internetadresse an vorderer Stelle benennt und so Kunden anloggt, die sich mit dem auf der Internetseite befindlichen Angebot vor Angeboten konkurrierender Mitwettbewerber zu verfassen…”

Diese Einschätzung ist zutreffend oder haben Sie schon einmal die elfte Unterseite einer Google-Frage angeklickt?

Nach den wohl zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes ist nicht jegliche Verwendung von Meta-Tags irreführend. Es muss ein im weitesten Sinne noch ein Zusammenhang zum Leistungsangebot des Anbieters bestehen. Nach Ansicht des Gerichtes hatte die Beklagte vorliegend es jedoch erheblich übertrieben. Die Grenze zu Unlauterbarkeit war überschritten, da als Meta-Tags viele hundert lexikonartig aneinandergereihte Begriffe aufgeführt werden, die auch bei weitem Verständnis kein Zusammenhang zum Leistungs- und Warenangebot des Internetanbieters mehr erkennen lassen. Insofern hat das Landgericht Essen ältere Rechtsprechung aufgelockert, die, wohl unter dem damaligen Eindruck der Verwendung von Meta-Tags durch Suchmaschinen, eine Angabe von Markennamen als irreführend angesehen hatte, wenn diese Marke auf der Seite nicht konkret mit angeboten wurde. Insbesondere die Ausnutzung von Schwächen in Suchalgorythmen der Suchmaschinen wird als unlauter angesehen. Letztlich kommt es jedoch darauf an, dass die massenhafte Verwendung von Meta-Tags tatsächlich zur Folge hat, dass der Anbieter suchmaschinenmäßig weit vorn liegt.

Fazit:

Auch Suchmaschinen orientierte Werbung kann wettbewerbswidrig sein. Dies gilt zum einen für die unlautere Verwendung von Meta-Tags wie auch bspw. bei der Verwendung von Begriffen im Rahmen von Google-Adwords-Campagnen, wenn die Begriffe in keinem engen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt stehen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/d1cd869dc24540fd8a865e03894735be