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Unberechtigte Markenverletzungsmeldung bei Amazon zur Durchsetzung von Preisen ist  wettbewerbswidrig (LG Frankfurt/Oder)

Viele Markenhersteller können es schlichtweg nicht ertragen, dass ihre Produkte im Internet unterhalb der unverbindlichen Preisempfehlung angeboten werden. Einen Anspruch auf Durchsetzung fester Preise gibt es nicht. Entsprechende Preisabsprachen sind illegal und können u. a. ein Fall für das Bundeskartellamt sein. Nicht umsonst heißt es “Unverbindliche Preisempfehlung”.

Markenhersteller suchen daher mehr oder minder kreative Wege, um ihre Preise durchzusetzen. Ein Mittel ist es, bei entsprechenden Angebotsplattformen, sei es bei eBay oder bei Amazon, angebliche Markenrechtsverletzungen von Anbietern zu melden, mit der Folge, dass deren Angebote auf Grund der sehr strengen Rechtsprechung in diesem Bereich durch die Portale unverzüglich ohne weitere Prüfung gelöscht werden.

Dies wäre lediglich ein Ärgernis für den Internethändler, bestände bei einer mehrfachen Markenrechtsverletzungsmeldung nicht die Gefahr, dass der Anbieter gesperrt wird. Die rechtlichen Hintergründe haben wir in unserem Beitrag “Existenzbedrohend: Sperrung des Verkäuferkontos bei Amazon” einmal näher erläutert.

Wird auf Grund mehrfacher unberechtigter Schutzrechtsverletzungsmeldungen der Account gesperrt, droht schnell das finanzielle Aus.

Wenn nachweisbar ist, dass die Schutzrechtsverletzungsmeldungen zum einen unberechtigt sind und zum anderen illegalen Zielen, nämlich der Durchsetzung von bestimmten Preisen, dienen, kann dies wettbewerbswidrig sein und entsprechende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auslösen.

Einen derartigen Fall hatte aktuell das Landgericht Frankfurt (Oder) zu entscheiden (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 04.02.2010, Az.: 31 O 53/10).

Die Generalimporteurin eines US-amerikanischen Markenproduktes hatte den Händler in verschiedenen Fällen aufgefordert, bestimmte Preise einzuhalten. Erfolgte keine Preisanpassung, meldete der amerikanische Markeninhaber gegenüber Amazon angebliche Markenrechtsverletzungen mit der Folge, dass nach drei Meldungen der Account des Amazon-Händlers gesperrt wurde.

Das Landgericht Frankfurt hat hier eine Verantwortung des deutschen Generalimporteurs angenommen, obwohl es letztlich der US-amerikanische Hersteller war, der die falschen Schutzrechtsverletzungsmeldungen abgesetzt hatte. Die Beweissituation in diesem Verfahren war außerordentlich gut, so dass das Gericht ein gemeinsames und bewusstes Zusammenwirken des Generalimporteurs und des Herstellers für glaubhaft hielt.

Eine Durchsetzung entsprechender Ansprüche ausschließlich gegenüber dem amerikanischen Hersteller wäre mehr als schwierig gewesen.

Durch das Urteil konnte im Übrigen erreicht werden, dass der Händler bei Amazon unverzüglich wieder freigeschaltet wurde.

Auch zukünftig ist zu befürchten, dass Hersteller mit unlauteren Mitteln versuchen werden, den Internethandel zu beschränken bzw. bestimmte Preise durchzusetzen. Wie bereits in unserem Beitrag über Sperrungen bei Amazon erläutert, sollte auf entsprechende Schutzrechtsverletzungsmeldungen, selbst wenn diese für abwegig und unberechtigt gehalten werden, sofort reagiert werden. Dies gilt nicht nur für Amazon, sondern auch für andere Verkaufplattformen, wie bspw. eBay.

Wir beraten Sie gern.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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