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Schikane? Wettbewerbszentrale mahnt denselben Verstoß manchmal zweimal ab

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. ist bekanntermaßen ein bundesweit tätiger Wettbewerbsverein. Über die verschiedenen Standorte werden jedes Jahr zahlreiche Abmahnschreiben versandt. Wie ein uns aktuell vorliegender Fall zeigt, weiß hierbei jedoch offenbar manchmal die rechte Hand nicht, was die linke Hand tut:

So erhielt einer unserer Mandanten mit Datum im Juni.2013 eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Büro Stuttgart) wegen einer Formulierung in einem eBay-Angebot. Nachdem wir für unseren Mandanten mit Schreiben vom mitgeteilt hatten, dass dieser keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben werde, erhielt unser Mandant mit Datum vom im Juli 2013 überraschenderweise eine weitere Abmahnung wegen des gleichen Verstoßes, diesmal von der Wettbewerbszentrale (Büro Berlin).
Dieses Vorgehen ist kein einmaliges Versehen sondern uns – sogar von einer WBZ mit gleichem Standort – bekannt, die ebenfalls gleich zweimal den identischen Verstoss innerhalb kürzer Zeit mehrfachabmahnte.

Die Wettbewerbszentrale – ein Verein mit mehreren Standorten

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. ist ein eingetragener Verein mit Standorten in Bad Homburg, Hamburg, Berlin, Dortmund, Stuttgart und München. Diese Standorte sind rechtlich jedoch nicht selbständig, sondern gehören alle zur Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Dies bedeutet, dass die Wettbewerbszentrale unseren Mandanten zweimal wegen desselben Verstoßes abgemahnt hat. In beiden Fällen wurde eine Unterlassungserklärung und die Erstattung von Abmahnkosten (jeweils 219,35 Euro) gefordert.

Zwei Abmahnungen vom selben Abmahner: Zulässig?

§ 12 Abs. 1 S. 1 UWG ist unmissverständlich:

“Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.”

Wenn ein Abgemahnter nach Erhalt einer Abmahnung mitteilt, dass er keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben möchte, so macht der Ausspruch einer weiteren Abmahnung wegen desselben Verstoßes offensichtlich keinen Sinn. Würde es sich in unserem Fall bei dem Abmahner nicht um die Wettbewerbszentrale handeln, so läge der Verdacht nahe, dass der Abmahner auf Grund der Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen schlichtweg den Überblick über seine Abmahntätigkeit verloren hat. Wir gehen jedoch davon aus, dass es bei der Wettbewerbszentrale schlicht an der Abstimmung der einzelnen Standorte hapert. Obwohl man der Wettbewerbszentrale somit also kaum Rechtsmissbrauch entgegenhalten kann, dürfte im Hinblick auf die zweite ausgesprochene Abmahnung der sogenannte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durchgreifen. Die Geltendmachung der Ansprüche aus der   2. Abmahnung dürfte somit unzulässig sein.

2. Abmahnung vom selben Abmahner? – Lassen Sie sich beraten!

Spricht ein Abmahner bereits kurz nach einer 1. Abmahnung eine weitere Abmahnung wegen desselben Verstoßes aus, so sollte sehr genau geprüft werden, aus welchem Grunde die 2. Abmahnung erfolgte. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Denkbar ist bspw., dass der Vorwurf in dem ersten Abmahnschreiben nicht korrekt formuliert war, so dass aus diesem Grunde mit der 2. Abmahnung eine Konkretisierung erfolgen soll. Denkbar ist allerdings auch, dass ein Abmahner auf Grund des Umfanges seiner Abmahntätigkeit schlichtweg den Überblick über die von ihm eingeleiteten Abmahnverfahren verloren hat. In diesem Fall kann der Ausspruch der 2. Abmahnung ein sehr starkes Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein. Bei einem Wettbewerbsverein wie der Wettbewerbszentrale spricht dagegen vieles dafür, dass der Ausspruch der 2. Abmahnung schlichtweg aus einer mangelnden Abstimmung der Mitarbeiter der einzelnen Standorte resultiert. Lassen Sie sich daher zu den verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten anwaltlich beraten.

Stand: 07/2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard

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