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Massenstrafanzeigen gegen Tauschbörsen Nutzer: Generalstaatsanwaltschaft gibt Empfehlung für Bagatellregelung

Wie heise.de am 03.01.2006 meldete, hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eine Empfehlung zum Umgang mit den zur Zeit gestellten Massenstrafanzeigen gegen Tauschbörsennutzer ausgesprochen. Die Empfehlung hat den Inhalt, dass die Staatsanwaltschaft in jedem Fall den Anschlussinhaber ermitteln soll, der zu der in der Anzeige genannten IP-Adresse gehört. Das Verfahren soll eingestellt werden, wenn in der Anzeige selbst nicht glaubhaft gemacht wird, dass der mutmaßliche Täter zum angegeben Zeitpunkt mehr als 100 verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke zum Tausch angeboten hat. Somit ist in der Praxis zu unterscheiden, welchen Inhalt die Strafanzeige selbst hat. Davon unabhängig je nach Ermittlungsergebnis einschlägiger Firmen ist die Frage zu betrachten, wie viel urheberrechtlich geschütztes Material der mutmaßliche Täter tatsächlich angeboten hat. Jedenfalls soll ein Strafverfahren bei weniger als 100 Titeln nicht eingeleitet werden. Bei 101 bis 500 Dateien soll der Beschuldigte vernommen werden. Dies hat zur Folge, dass der Beschuldigte wahrscheinlich erst zu diesem Zeitpunkt erfährt, dass gegen ihn überhaupt Ermittlungen laufen. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, darauf möchten wir an dieser Stelle hinweisen, hat der Beschuldigte das Recht zu schweigen und einen Anwalt beizuziehen. Dann kann die Staatsanwaltschaft im Übrigen immer noch eine Entscheidung treffen, ob Sie Anklage erheben will oder das Verfahren einstellen möchte.

Eng wird es bei mehr als 500 verschiedenen Dateien. In diesem Fall sieht die Staatsanwaltschaft auch eine Hausdurchsuchung als verhältnismäßig an.

Grundsätzlich wird berücksichtigt, ob der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Wer somit bereits urheberrechtlich aufgefallen ist, wird auch bei einer nur geringen Anzahl von Titeln mit einer Anklage rechnen müssen.

Nach Informationen von Heise beziehen sich die Strafanzeigen des Schweizer Unternehmens Logistep jeweils nur auf eine einzige Datei, so dass in diesem Fall wohl in der Regel mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen sein wird.

Hinweisen möchten wir darauf, dass eine zivilrechtliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen von einer Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft nicht berührt ist. In unserer Praxis sind uns die ersten Fälle bekannt, in denen neben Unterlassungsansprüchen auch pauschalisierte Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Dies war nach unserer Erfahrung vom Ausgang des jeweiligen Strafverfahrens unabhängig.

Wir beraten Sie gerne.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard & Rechtsanwalt Andreas Kempcke,                                               Rostock

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