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Unzulässig: Marktforschung zur Kundenzufriedenheit per Telefon ohne Einwilligung

Manchmal tarnt sich Telefonwerbung rechtlich gesehen in einer Form, die man nicht auf dem ersten Blick erwartet. So ist es bspw. bei größeren Unternehmen nicht ganz unüblich, dass Kunden nach Erledigung des Auftrages durch ein Marktforschungsinstitut telefonisch kontaktiert werden, um Verbesserungen des Geschäftsablaufes zu erfragen.

Das OLG Köln (Urteil vom 30.03.2012, Az.: 6 U 191/11) hatte einen derartigen Fall zu entscheiden, in dem ein Marktforschungsanruf nach einer Scheibenreparatur erfolgte. Ein konkretes Einverständnis mit einem solchen Anruf lag nicht vor. Vielmehr wurde der Kunde im Rahmen des Reparaturtermines um seine Handy-Nummer “für den Fall der Fälle” gebeten.

Sowohl die erste, wie auch die zweite Instanz, hatten den Marktforschungsanruf als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG eingeordnet. Hierbei wird man unterscheiden müssen zwischen einer demoskopischen Umfrage (bspw. die sogenannte Sonntags-Frage, bei der es darum geht, was man nächsten Sonntag wählen würde) und einer Marktforschung zugunsten eines bestimmten Unternehmens. Nach Ansicht des OLG dienen derartige Anrufe der Absatzförderung eines Unternehmens, weil durch die Marktforschung das Unternehmen Informationen erhält, die es ihm ermöglichen, etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen, sowie die Serviceleistung gegenüber dem Kunden zu verbessern, unter dem Strich führt dies zu einer Erhöhung der Absatzchancen. Rechtlich kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass das Telefonat nicht von dem Unternehmen selbst, sondern von einem beauftragten Meinungsforschungsinstitut durchgeführt wurde. Letztlich ist auch so ein Anruf Werbung. Dies gilt selbst für Branchen, die man nur selten aufsucht, wie bspw. ein Unternehmen, welches Autoscheiben repariert, was nach deren statistischen Berechnung etwa alle 10 Jahre bei einem Pkw vorkommt.

Ein Einverständnis für derartige Anrufe liegt jedenfalls allein in dem Umstand, dass sich das Unternehmen von Kunden für Rückfragen eine Telefonnummer geben lässt, nicht vor.

Wer somit seine Kunden anruft, sollte dafür Sorge tragen, dass ein ausdrückliches und auch nachweisbares Einverständnis vorliegt.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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