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Kommt auf das Produkt an: Markenrechtsverletzung wenn die Umverpackung entfernt wird?

Aus welchen Gründen auch immer werden zum Teil Markenprodukte aus ihrer Original-Verpackung entnommen und der Inhalt wird – gerade im Internethandel – dann ohne Umverpackung verschickt.

Es versteht sich von selbst, dass ein Inhaber einer Marke es nicht so prickelnd findet, wenn seine unter Umständen hochwertige Verpackung entfernt und lediglich das schnöde Produkt versandt wird.

Theoretisch kann dies eine Markenrechtsverletzung darstellen.

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 21.01.2015, Az: 408 HKO 41/14) stellt das Entfernen einer Software-Verpackung jedenfalls keine Markenrechtsverletzung dar.

Der Fall

Der Markeninhaber vertreibt eine Software in einer “Minibox”. Die Minibox besteht aus einem Umkarton und einer inliegenden, nicht beschrifteten Schachtel aus brauner Pappe, einer CD-Rom, einem Seriennummern-Zertifikat mit abgedruckten Lizenzbestimmungen sowie weiteren Unterlagen.

Der  Beklagte hatte diese Software vertrieben, jedoch sämtliche Unterlagen aus der “Minibox” entnommen, auch vermutlich, weil dies besser in einen Umschlag passte.

Nach Ansicht des Markeninhabers lag eine Produktveränderung vor mit der Folge, dass ein Eingriff in die Substanz der Markenware und der Funktion der Marken vorläge.

Entfernung der Umverpackung als Gefahr für den Ruf der Marke?

Nach Ansicht des Landgerichtes war die Entfernung der Verpackung zulässig. Rechtlich gesehen geht es um die sogenannte “Erschöpfung”. Dies bedeutet, dass sich die Markenrechte erschöpfen, wenn das Markenprodukt mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht wurde. Praktisch geht es darum, ob durch die Entfernung der Umverpackung das Image und der Ruf der Marke geschädigt werden.

Obwohl es hier um Software ging, führte das Landgericht Hamburg aus, dass für kosmetische Mittel es auf der Hand liegt, dass die Original-Verpackung eine entscheidende Rolle bei der Wahrung der Herkunftsfunktion oder Qualitätsfunktion der Marke spielen kann. Bei Software gilt dies jedoch nicht zwangsläufig. Dies gilt umso mehr, als dass die Software auch im abgespeckten Umfang als Download angeboten wird. Mit anderen Worten kommt es dem Kunden auf eine bunte Verpackung somit nicht an.

Entscheidend: Wie wichtig ist die Verpackung für die Qualitätsanmutung der Marke?

Eine Software wird in der Regel nicht gekauft, weil sie eine hübsche Verpackung hat. Entscheidend sind vielmehr die “inneren Werte”.

Bei vielen anderen Produkten mag dies anders aussehen. Insbesondere bei Parfüms oder Kosmetika spielt das Image eine große Rolle. Der Inhalt allein für sich genommen ist oftmals nichts Besonderes.

Die Frage, wann die Entfernung einer Umverpackung bei einem Markenprodukt eine Markenrechtsverletzung darstellt, lässt sich somit nicht ganz eindeutig beantworten. Je höherwertiger das Produkt ist und je wichtiger das Image der Marke für das Produkt ist, desto weniger wird man davon ausgehen können, dass die Entfernung der Umverpackung zulässig ist. Bei schnöden Gebrauchsprodukten oder auch Software, die insbesondere zum Download angeboten wird, kann dies jedoch anders aussehen.

Hierbei wird man sich jedoch auch genau angucken müssen, wie die Verpackung einer Software eigentlich aussieht. Wenn auf der Verpackung selbst ein “Echtheitssiegel” aufgebracht ist, kann die Verpackung durchaus eine wichtige Funktion haben.

Wir beraten Sie.

Stand: 17.07.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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