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Markenverletzung durch AdWords-Werbung: “Anzeige zu …” in einer AdWords-Anzeige kann eine Markenrechtsverletzung sein

Eine Bewerbung für Waren oder Dienstleistungen mit Google-AdWords-Anzeigen ist in der Regel markenrechtlich zulässig, wenn als Suchworte auch markenrechtlich geschützte Begriffe verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Anzeige des Werbenden selbst keinen Hinweis auf ein markenrechtlich geschütztes Zeichen enthält. Dies ist in der Rechtsprechung schon seit Längerem für Google-AdWords-Anzeigen anerkannt, da die Anzeigen grafisch eindeutig von den Suchergebnissen getrennt sind. Der durchschnittlich informierte Internetnutzer kann daher zwischen Suchergebnissen und bezahlten Anzeigen unterscheiden. Anders als bei Suchergebnissen erwartet der Internetnutzer bei der eindeutig als Anzeige gekennzeichneten Werbung daher nicht ausschließlich Anzeigen des Unternehmens, dessen Kennzeichen als Suchbegriff verwendet wurde (so der BGH in mehreren Entscheidungen, wie bspw. “Beta Layout”, “Bananabay II” und “Most-Pralinen“).

“Anzeige zu …” ist eine Markenrechtsverletzung

Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2017, Az 6 U 29/15) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem eine Google-AdWords-Anzeige mit der Überschrift “Anzeige zu xyz” versehen war. Bei dem Kennzeichen “xyz” handelte es sich um einen markenrechtlich geschützten Begriff aus Firmenrecht. Das OLG hatte dies als Markenrechtsverletzung angesehen:

“Durch die AdWords-Kampagne der Beklagten ist bei Eingabe des Suchbegriffes xyz im Suchfeld der Suchmaschine Google eine mit “Anzeige zu xyz” überschriebene Anzeige der Beklagten erschienen. Die Beklagten haben das Unternehmenskennzeichen des Klägers nach diesem Erscheinungsbild für Waren und Dienstleistungen benutzt, indem sie ihre Werbung an die Verwendung des Kennzeichens geknüpft haben. Die Herkunftsfunktion ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH beeinträchtigt, da für den durchschnittlichen Internetbenutzer nicht erkennbar ist, ob eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Beklagten und dem Kläger besteht. Die angezeigte Überschrift legt eine solche Verbindung nahe… denn die Anzeige enthält insgesamt drei Ortsangaben. Infolge dessen ist der durch die Überschrift erweckte Eindruck, die Anzeige stehe in Verbindung zu dem Unternehmen des Klägers, nicht beseitigt.”

Wir gehen in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Überschrift “Anzeige zu xyz” nicht durch Google automatisch eingefügt wurde, sondern Bestandteil des Anzeigentextes war, den die Beklagte ganz bewusst geschaltet hatte.

Eine derartige Verwendung von markenrechtlich geschützten Kennzeichen ist immer problematisch.

Vereinfacht gesagt darf zwar mit markenrechtlich geschützten Begriffen als ausgewählte Keywords geworben werden, selbst wenn im Rahmen der Anzeige nicht auf eine Internetseite verwiesen wird, auf der die Original-Produkte des Markrechtsinhabers angeboten werden. Das markenrechtlich geschützte Kennzeichen selbst sollte jedoch in diesen Fällen in der Anzeige keinesfalls verwendet werden.

Stand: 03.07.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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