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Handtuchspender, Druckerpatronen: Wenn etwas anderes drin ist, als draufsteht – Markenrechtsverletzung bei Wiederbefüllung

Der Sinn einer Marke ist immer eine Herkunftsbezeichnung. Es soll deutlich werden, von wem das Produkt kommt. In diesem Zusammenhang gibt es Konstellationen, die für die Anbieter von Wiederbefüllungsmaterial urplötzlich zu einem rechtlichen Problem werden können. Die Problematik zu Ende gedacht, kann es zudem ganz grundsätzliche markenrechtliche Probleme für eine Vielzahl von Anbietern geben.

Der Fall

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17.10.2018, Az: I ZR 136/17 “Tork”) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Klägerin ist Inhaber der Marke “Tork”. Die Marke wird für Papierhandtuch-Spendersysteme und dazu passende Papierhandtücher genutzt.

Der Abgemahnte bot Papierhandtücher “passend für Tork” an. Die Nachfüllware war nicht mit einer Marke gekennzeichnet.

Die Frage, die sich für das Gericht stellte, war folgende:

Nehmen die Nutzer von Papierhandtuchspendern, auf denen “Tork” steht an, dass auch die darin befindlichen Papierhandtücher von Tork stammen?

Das, was auf erstem Blick wie ein intellektuelles Gedankenspiel wirkt, hat in der markenrechtlichen Praxis weitreichende Folgen.

Der Anbieter der kompatiblen Papierhandtücher erfüllt selbst nicht die Merkmale einer Markenverletzung. Jedoch:

“Der Vertrieb der Papierhandtuchrollen mit diesem Kompatibilitätshinweis stellt aber eine objektive Beihilfehandlung der Beklagten zu dem als markenrechtsverletzend beanstandeten Verhalten ihrer Kunden dar.”

Was erwarten Papierhandtuch-Spender-Benutzer?

Wesentlich für den BGH ist die Frage, ob die sogenannten angesprochenen Verkehrskreise bzw. der Durchschnittsverbraucher erwartet, dass auch ein Handtuch der Firma aus dem Spender kommt, die auf dem Kasten steht.

Nach Auffassung des Gerichtes kann es in diesem Zusammenhang darauf ankommen, ob die Papierhandtücher mit irgendeiner anderen Marke gekennzeichnet sind oder nicht. Unter dem Strich hat der BGH die Angelegenheit an das OLG zurückverwiesen, da hier noch weiterer Sachverhalt aufzuklären ist. Das Berufungsgericht wird, dies hat der BGH ihm aufgegeben, zu prüfen haben, das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise sich genauer anzusehen. Was nimmt ein Handtuch-Spender-Nutzer an, wenn aus einem Tork-Handtuch-Spender ein unbedrucktes Papierhandtuch kommt? Da es sich nach Ansicht des BGH um AFH-Produkte handelt (away-from-home), spielen Marken hier eine geringere Rolle. Dies war ehrlicherweise auch unser erster Gedanke, da es uns eigentlich ziemlich egal ist, von welcher Marke das Papierhandtuch kommt. Dies hat auch der BGH erkannt:

“Das könnte der Fall sein, wenn bei der Benutzung von Papierhandtüchern in öffentlichen Waschräumen und Toiletten überhaupt nicht oder weniger auf Marken geachtet wird, zumal diese Produkte von den Verbrauchern nicht selbst erworben, sondern regelmäßig kostenlos in Anspruch genommen werden, und die Verkehrskreise an eine gewisse Spendervielfalt gewöhnt sind.”

Vom Besonderen zum Allgemeinen

Der Fall, den der BGH entschieden hat, ist schon sehr speziell. Interessant wird der Fall jedoch dann, wenn man ihn auf andere Bereiche überträgt:

Zum einen gibt es eine Vielzahl von Produkten, bei denen “kompatible Inhalte” verwendet werden. Der BGH nennt hier Tinte, Toner, Kaffeekapseln, Staubsaugerbeutel und Rasierklingen. Hier sieht der BGH, so verstehen wir die Entscheidung, wohl keine Markenrechtsverletzung, da der Verbraucher selbst die kompatiblen Ersatzprodukte auffüllt.

In einer anderen Konstellation kann die BGH-Entscheidung durchaus Bedeutung haben, nämlich bei tatsächlich wiederbefüllten Originalprodukten. Zu denken ist hier an wiederbefüllte Druckerpatronen oder in irgendeiner Form wieder aufbereitetes Original-Druckermaterial des Herstellers. Auch hier dürfte es auf den Einzelfall ankommen, insbesondere, wenn der Verbraucher weiß, dass der Inhalt nicht der mit einer Marke gekennzeichneten Verpackung entspricht.

Nicht auszuschließen ist somit, dass aus einem Handtuchspender ein Problem für ganz andere Branchen wird.

Stand: 30.11.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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