Markenrecht-Uebersicht

Markenrecht im Internet- lassen Sie Ihre Leistungen schützen !

 

Es kostet viel Zeit und Geld, einen Internetauftritt bekannt zu machen und in der Öffentlichkeit einen Wiedererkennungseffekt zu erzeugen. Um so wichtiger ist es, Kopien und Plagiate der eigenen Ideen durch Dritte zu verhindern. Dies fängt bei einem gut gestalteten Logo an, geht über den Firmennamen, die dazu gehörige Domain, sowie bei der Warenherstellung um einen Schutz von Gebrauchsmustern.

Grundsätzlich muss zwischen dem Firmennamen und dem Unternehmensnamen und der Bezeichnung und Art von Waren und Dienstleistungen unterschieden werden. Der Firmen- oder Unternehmensname ist auch ohne einen sonderrechtlichen Schutz über das Namensrecht geschützt. Der Namensinhaber kann Dritten die unberechtigte Namensverwendung untersagen, wenn dies seine berechtigten Interessen verletzt. Es ist daher nicht immer hinnehmbar wenn eine identische Firma (der Begriff Firma bedeutet nichts anderes als Name) die gleichen Waren und Dienstleistungen anbietet. Ein Namensrecht muss nicht extra bspw. als Wortmarke geschützt werden. Ein Schutz erfolgt hier automatisch, wenn der Name im geschäftlichen Verkehr gebraucht wird. Jedoch gibt es auch hier einen markenrechtlichen Schutz, gemäß ï¿½ 5 Markengesetz, können auch geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden. Dazu gehört insbesondere der Firmenname oder die Bezeichnung des Unternehmens. Auch hier entsteht der Schutz grundsätzlich mit Ingebrauchnahme und in bestimmten Fällen mit Verkehrsgeltung gemäß ï¿½ 5 Abs. 2 Satz 2 Markengesetz, d.h., wenn ein Name sehr bekannt ist, muss er nicht einmal als geschützte Marke beim Patentamt  eingetragen werden.

Was ist eine Marke?

Marken sind sogenannte formelle Schutzrechte. Sie entstehen erst mit Anmeldung und Eintragung. Der Schutz entsteht dadurch, eine Marke beim jeweiligen Patentamt zu  beantragen und registrieren zu lassen. Warten Sie nicht zu lange!

Zieht man eine markenrechtliche Anmeldung in Betracht, sollte man nicht zu lange abwarten. Es gilt das sogenannte Prioritätsprinzip frei nach dem Motto – wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Grundsätzlich ist bspw. bei deutschen Marken der Eingangstag beim Deutschen Patent- und Markenamt entscheidend. Wenn Ihnen jemand auch nur um einen Tag zuvor gekommen ist, wird es problematisch. Wenn somit beabsichtigt wird, eine Marke anzumelden, sollte keine Zeit verloren werden.

Lassen Sie recherchieren!

Bevor eine Marke angemeldet wird, ist dringend anzuraten, eine Recherche in Markenregistern durchführen zu lassen. Eine Online- Recherche ist zwar auch selbst beim Deutschen Patent- und Markenamt möglich. Es wird jedoch empfohlen, dies durch einen Spezialisten durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Recherche gibt Auskunft darüber, ob Markenschutzrechte Dritter vorliegen, die die eigene Markenkonzeption behindern können oder ob der Platz im Markenregister, der durch eine neue Anmeldung besetzt wird, überhaupt noch frei ist. Es geht hierbei zum einen darum, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen: nicht jeder Begriff kann bspw. als Wortmarke eingetragen werden, da hier zum Teil eine Freihaltungsbedürftigkeit besteht. Den Begriff “Autowerkstatt” oder Ähnliches wird man nicht für diesen Bereich als Marke anmelden können, da er allgemein beschreibend ist und keine Unterscheidungskraft zu Mitwettbewerbern hat. Im IT-Bereich ist diese Problematik natürlich noch spezieller. Es gibt starke und schwache Marken, je nachdem wie der Begriff ausgestaltet ist. Auch hier können wir Sie gerne beraten. Des Weiteren kann eine Markenrechtsrecherche verhindern, dass die Inhaber von bereits eingetragenen Marken gegen die Anmeldung vorgehen. Über eine kompetente Recherche besteht insbesondere die Möglichkeit ähnliche Marken zu recherchieren und mögliche Kollisionen zu überprüfen und zu vermeiden. Aus diesem Grund empfehlen wir, die Recherche nicht zuletzt aus Haftungsgründen nicht selbst durchzuführen, sondern damit einen Spezialisten zu beauftragen.

Ihre Marke, Ihr Vorteil:

Bei einer eingetragenen Marke handelt es sich um ein sogenanntes Ausschließlichkeitsrecht. Dies entfaltet im geschäftlichen Verkehr für den Inhaber der Marke die vorteilhafte Wirkung, dass er Dritten untersagen kann, identische oder ähnliche Zeichen für die Dienstleistungen zu benutzen, für die die eingetragene Marke Schutz genießt. Im Rahmen der Eintragung ist somit mit zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke überhaupt eingetragen werden soll. Es ist möglich, dass bei einer genau gleich klingenden Marke, der eine Markeninhaber diesen Begriff für den Bereich IT-Produkte der andere bspw. für Baustoffe verwendet.

Es gibt besondere Benutzungsformen, die Sie Dritten untersagen können, dazu gehören insbesondere:

– das Anbringen des Zeichens auf Waren, ihrer Aufmachung oder ihrer Verpackung,

– das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen unter diesem Zeichen,

– die Ein- oder Ausfuhr derart gekennzeichneter Waren,

– die Benutzung des Verletzungszeichens in Geschäftspapieren oder in der Werbung.

Benutzt ein Dritter unzulässig Ihre Marke, so haben Sie einen Anspruch diesen auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Die Ansprüche gehen sogar noch weiter, Sie können vom Verletzer zudem Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen verlangen. Es besteht ferner ein Vernichtungsanspruch bezüglich widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände. Der Markenverletzer macht sich zudem strafbar nach � 143 MarkenG und es drohen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren.

Was kann ich anmelden?

Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen einer Wort- und einer Bildmarke. Eine Wortmarke ist ein beschreibender Begriff, eine Bildmarke eine unter Umständen auch dazu gehörende Grafik. Es gibt noch weitere Marken, wie bspw. Farb- oder Hörmarken.

Wie sieht der Schutz aus?

Eine bspw. beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke ist in Deutschland für die Dauer von zunächst 10 Jahren ab dem Anmeldetag geschützt. Die Marke ist das einzige Schutzrecht, welches eine unbegrenzte Laufdauer hat. Voraussetzung ist, dass der Markeninhaber alle 10 Jahre die notwendig rechtserhaltende Verlängerungsgebühr zahlt. Die Registrierung einer Marke ist daher ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Zukunftssicherung. Zudem begründen Marken, wenn Sie einen größeren Bekanntheitsgrad haben, einen erheblichen Vermögenswert eines Unternehmens. Die berühmteste Marke der Welt, nämlich Coca Cola, wurde 1999 auf 84 Milliarden US Dollar geschätzt.

Die Marke ist nur dort geschützt, wo sie auch eingetragen wurde. So erstreckt sich der Schutz einer in Deutschland eingetragenen Marke auf alle Rechtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland. Nur auf Grund einer Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt kann die Bewerbung und der Vertrieb von gleichen Produkten mit genau den gleichen Markenbezeichnungen in anderen Ländern daher für den Markeninhaber nicht verfolgt werden. Gerade das Internet ist jedoch ein internationales Geschäft. Insoweit bestehen mehrere Schutzmöglichkeiten:

Mit einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke in Alicante beim Harmonisierungsamt (HABM) entsteht ein Schutz mit Wirkung für alle Mitgliedsstaaten der EU. Dies ist günstiger als in allen Mitgliedstaaten der EU bei den dortigen Nationalen Markenämtern eine Eintragung vorzunehmen.

Der Schutz der Gemeinschaftsmarke ist sehr weitreichend. Für den Fall, dass der durch die sogenannte Gemeinschaftsmarke umfasste Länderumfang nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit der Anmeldung einer IR Marke über das Madrider Markenabkommen bei der WIPO in Genf. Diesem Abkommen gehören die wichtigsten Industrieländer der Welt an. Sollte auch dieser Länderumfang noch nicht ausreichend sein, besteht die Möglichkeit der Markenanmeldung beim jeweiligen nationalen Patentamt.

Was kostet eine Markenanmeldung?

1.      

Recherche in den deutschen und internationalen Markenregistern nach deutschen Benennungen je Marke und Klasse und Bewertung des Rechercheergebnisses

300,00 �

Jede weitere Klasse

50,00 �

 

2.      

Anmeldung einer deutschen Marke beim DPMA

 

Amtsgebühren:
Anmeldung incl. 3 Klassen:
Jede zusätzliche Klasse:

 

300,00 �
100,00 �

3.      

Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim HABM

 

Amtsgebühren:
Anmeldung incl. 3 Klassen:
Jede zusätzliche Klasse:
Erteilungsgebühr:

 

975,00 �
200,00 �
1100,00 �

 

 

4.      

Anmeldung einer IR-Marke bei der WIPO

 

Eine Kostenermittlung für diesen Fall ist von der Anzahl der ausgewählten Länder abhängig und kann deshalb nur bei Vorgabe eines konkreten Länderrahmens erstellt werden.

 

Hinzu kommt das Honorar für eine Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt.

Die Absicherung des Schutzes der Marke in diesen Ländern über eine IR-Markenanmeldung bzw. über nationale Anmeldungen erfordert bei den entsprechenden internationalen bzw. bei den nationalen Behörden die Zahlung der jeweiligen Amtsgebühren und im letzteren Fall der Anwaltshonorare in diesen Ländern.

Was können wir für Sie tun?

Auf Grund der notwendigen Kenntnisse und den Haftungsfragen bei einer Markenanmeldung führen wir eine Markenanmeldung nicht selbst durch, sondern in Kooperation mit einer Patentanwaltssozietät in Rostock. Sie haben somit die Sicherheit umfassend und kompetent beraten zu werden. Gerne vermitteln wir den Kontakt. Rufen Sie uns einfach an.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock