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Unterschiedliche Gesichter: Gedankliche Verwechslungsgefahr führt zur Markenrechtsverletzung

„The North Face“ vs. „The Dog Face“.

Bei einer gedanklichen Verknüpfung, die die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Marke vornehmen können, ist eine Markenrechtsverletzung denkbar, selbst dann, wenn nicht die identischen Warenklassen angemeldet wurden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2022, Az.: 6 W 32/22) entschieden.

Der Markeninhaber der nach Ansicht des OLG bekannten Marke „The North Face“ für Bekleidung war gegen die Zeichenfolge „The Dog Face“ für Tierbekleidung vorgegangen.

Eine Verwechslungsgefahr im klassischen Sinne besteht zwischen den beiden Kennzeichen nicht, so das OLG. Dies verwundert auch nicht weiter, da identisch lediglich „Face“ ist und es auf der einen Seite um den Norden geht, auf der anderen Seite um Hunde.

Bekannte Marke als Problem

Zum Verhängnis wurde der Kennzeichenfolge „The Dog Face“ jedoch, dass die Marke „The North Face“ in erheblichem Maße bekannt sei. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher trotz erkennbar unterschiedlicher Bedeutung die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Die Zeichenähnlichkeit reicht, so das OLG, aus, da sich die Wortfolge „The Dog Face“ erkennbar an die Marke „The North Face“ anlehne. Obwohl nicht die gleichen Waren (auf der einen Seite Textilien, auf der anderen Seite Hundebekleidung) Gegenstand der Kennzeichennutzung waren, sah das OLG hier eine „gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tier-Bekleidung. Es sei ausreichend, dass das Publikum glauben könne, dass die betreffenden Waren aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen könnten, „um es dem sport-treibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben.“

Diese Argumentation klingt auf dem ersten Blick weit hergeholt, auf dem zweiten Blick wird deutlich, wie schnell es zu einer Markenrechtsverletzung kommen kann, selbst wenn die Zeichenfolge für sich genommen nicht verwechselbar ist.

Ausschlaggebend war offensichtlich für das OLG die Bekanntheit der Marke „The North Face“.

Die Entscheidung zeigt, dass eine Markenrechtsverletzung auch dann gegeben sein kann, wenn das verletzende Kennzeichen oder die Zeichenfolge einen erheblichen Abstand von der verletzten Marke hat, wie im vorliegenden Fall: Die Zeichenfolge ist anders, die Waren für die ein Schutz geltend gemacht wird, ebenfalls. Je bekannter eine Marke ist, desto eher wird ein Gericht eine Markenrechtsverletzung annehmen. Diese Entscheidung des OLG ist sicherlich ein Ausnahmefall, der ersichtlich davon getragen wurde, dass „The North Face“ nach Ansicht des Senates eine bekannte Marke ist.

Wir beraten Sie bei einer Markenrechtsverletzung.

Stand: 06.07.2022 Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke