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OLG Frankfurt: Gefälscht oder erschöpft ist im Markenrecht ein Unterschied

Ein Verstoß gegen das Markenrecht ist unter unterschiedlichen Gesichtspunkten möglich:

Entweder es wird komplett gefälschte Ware verkauft, die nichts mit dem Originalprodukt des Markeninhabers zu tun hat. Eine andere Alternative sind sogenannte Parallelimporte, die ebenfalls markenrechtsverletzend sind. Ein Parallelimport ist dann gegeben, wenn die Ware ohne Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht wurde.

Ist dies jedoch der Fall, darf die Ware innerhalb der EU, vereinfacht gesagt, weiterverkauft werden. In diesem Fall spricht man von einer “Erschöpfung”.

OLG Frankfurt: Wenn es zu unterlassen ist, gefälschte Ware zu vertreiben, besteht kein Ordnungsgeldanspruch beim Angebot erschöpfter Ware

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.05.2018, Az.: 6 W 33/18) hatte über einen Ordnungsgeldantrag zu entscheiden. Ursprünglich ging es um das Angebot “gefälschter Goldbarren”, die nicht aus Gold bestehen, sondern aus Wolfram mit Goldüberzug.

Wenn der Markeninhaber jedoch nicht nachweist im Rahmen eines Ordnungsgeldverfahrens, dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt, hat ein Ordnungsgeldantrag keine Chance. Vielmehr hat das Gericht die sogenannten Erschöpfungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Markengesetz als erfüllt angesehen:

“Nach § 24 I MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündigungsrecht erschöpft. Zwar bezieht sich die Erschöpfung nur auf bestimmte Waren. Für die Wirkung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Verhältnis zum Werbenden reicht es jedoch aus, wenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung bezieht, im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabers verfügen kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Werbende die Waren im Zeitpunkt der Werbung bereits vorrätig hat oder dass die Waren zu diesem Zeitpunkt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Die Werbung eines Händlers mit einer Marke kann im Hinblick auf die Wirkung des Rechts aus der Marke und seiner Erschöpfung nicht unterschiedlich danach beurteilt werden, ob er die erschöpfte Ware bereits vorrätig hat, eine bei einem Dritten auf dem Markt befindliche Ware bewirbt, oder mit seiner Werbung auch solche Waren erfasst, die (vom Markeninhaber) auf diesem Markt erst noch in den Verkehr gebracht werden. Entscheidend ist, dass der werbende Händler die Markenware im Zeitpunkt des Absatzes markenrechtlich zulässig veräußern kann.

Der Antragsgegner hat dargelegt, dass er zum Zeitpunkt der Angebote über “originale” und damit erschöpfte Goldbarren der Antragstellerin verfügt hat und angeboten, diese vorzulegen und eine Echtheitsprüfung vornehmen zu lassen. Die Antragstellerin hat dies nicht bestritten, so dass insoweit nicht Beweis zu erheben war. Mit Schriftsatz vom ….hat die Antragstellerin hierzu lediglich vorgetragen: “Sollte der Antragsgegner dem Gericht also ein Prüfungszertifikat für einen Goldbarren vorlegen, so wird darauf zu achten sein, dass aus diesem Zertifikat ergibt, dass exakt der Goldbarren mit der Seriennummer geprüft wurde und nicht irgendein echter Barren, den der Antragsgegner nur kurzfristig erwirbt, um der Bestrafung zu entkommen.” Damit verkennt die Antragstellerin aber zum einen, dass der Antragsgegner in seinem Angebot schon gar keine Seriennummer angegeben hat; zum anderen wäre der Antragsgegner auch nicht gehindert, einen (echten) Barren mit einer anderen Seriennummer zu liefern, ohne dass dies einen Verstoß gegen den Unterlassungstenor darstellen würde. Der Senat hat also mangels Bestreitens durch die Antragstellerin davon auszugehen, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Angebote einen “echten” – und damit nach § 24 I MarkenG erschöpften – vorrätig hatte und diesen hätte liefern können.”

Ganz offensichtlich hat der Markeninhaber keinen Testkauf vorgenommen, sondern nur aus einer Artikelbeschreibung heraus einen Ordnungsgeldantrag gestellt.

Angesichts der Problematik, dass bei einem Ordnungsgeldantrag ein Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro festsetzen kann, empfiehlt es sich auf jeden Fall, dass man sich in diesen Fällen den Sachverhalt sehr genau ansieht.

Wir beraten oder vertreten Sie bei Ordnungsgeldanträgen.

Stand: 17.07.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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