marke-unbekannt-amazon

Marke “unbekannt” wurde angemeldet: Wird das Angebot von Produkten bei Amazon “von unbekannt” zukünftig zu einem markenrechtlichen Problem?

Eine ASIN bei Amazon darf durch einen Händler nur dann genutzt werden, wenn er exakt das ausliefern kann, was in der ASIN auch beschrieben wird. Insofern spielt die “von” Bezeichnung unterhalb der Artikelüberschrift häufig eine große Rolle. Dort sind häufig Markennamen eingetragen oder Händlernamen. Der sicherste Weg beim Angebot von No-Name Produkten ist es daher, eine ASIN zu wählen, bei der in der “von” Bezeichnung “unbekannt” steht:

Mit dieser Rechtssicherheit kann unter Umständen bald Schluss sein: Am 23.08.2017 wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarke “UNBEKANNT” angemeldet.

Die Anmeldung erfolgte für die Nizza-Klassen 25, 14 und 18 somit für

– Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
– Edelmetalle, Juwelierwaren und Uhren
– sowie Leder und Lederimitationen, Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme etc.

Theoretisch – aber auch nur theoretisch – wäre es somit eine Markenrechtsverletzung, wenn diese Produkte bei Amazon weiterhin mit “von unbekannt” angeboten werden. Wenn, ja wenn die Marke tatsächlich eingetragen wird.

Aktuell (Stand: 06.10.2017) heißt es im Register lediglich, dass die Anmeldung eingegangen ist. Dies bedeutet noch lange nicht, dass die Marke auch wirklich eingetragen wird. Ob die Marke nach einer Eintragung tatsächlich Bestand hat oder ob nicht eine Löschung erfolgreich wäre, wäre dann zu prüfen.

Wir persönlich haben erhebliche Zweifel, ob das DPMA die Marke in dieser Form tatsächlich eintragen wird.

Ob die Idee des Anmelders, die Marke “UNBEKANNT” als Marke anzumelden tatsächlich clever ist, wird sich somit noch zeigen.

Stand: 09.10.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/fd9cb794b7814225a051617709017c3b