mangel-beseitigungskosten

Gut für Internethändler:

Im Falle eines Mangels muss nur neu geliefert werden- Kosten für Neueinbau sind nicht zu erstatten! (BGH)

Bei Mängeln an verkauften Sachen können für den Käufer einer mangelhaften Sache zusätzliche Kosten entstehen, die über den eigentlichen Mangel hinausgehen. Diesen Fall hat jetzt aktuell der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.07.2008 (Az. VIII ZR 211/07) entschieden. Hintergrund war der Kauf von Parkettstäben, die sich nach ihrer Verlegung als mangelhaft erwiesen. Konkret ging es um die Frage, ob der Verkäufer, die Parkettstäbe waren eindeutig mangelhaft, neben einer Neulieferung auch die Kosten für eine erneute Verlegung des Parkettes schuldete. Dies sieht der Bundesgerichtshof nur sehr eingeschränkt:

Einen Schadensersatzanspruch des Käufers auf den Ersatz von erneut entstehenden Kosten, im vorliegenden Fall für die Verlegung des mangelfreien Parketts, besteht nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Ein “Vertretenmüssen eines Mangels” liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes dann vor, wenn der Verkäufer den Mangel schon bei Lieferung erkennen konnte. Im vorliegenden Fall war es so, dass der Verkäufer das Parkett vom Hersteller verpackt geliefert bekommen hatte. Er musste und konnte nicht erkennen, dass dies mangelhaft war. Offensichtlich war es so gewesen, dass sich das Parkett erst später auflöste. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Kaufvertrages nur die Lieferung des Parketts, nicht jedoch auch die Verlegung geschuldet war.

In der allgemeinen Verkaufspraxis bedeutet dies ein erhebliches Mehr an Rechtssicherheit für Verkäufer. Bei Mängeln an der gelieferten Ware sind somit zusätzliche Ein- oder Ausbaukosten nicht zu erstatten, wenn der Einbau auch nicht mit vereinbart wurde. Dies wird in der Regel im Internethandel der Fall sein. Im Übrigen kommt eine weitergehende Haftung nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer wusste, dass die Sache mangelhaft ist. Dies wird in der Regel bei originalverpackten Sachen nicht der Fall sein.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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