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Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt- so kommen Sie an Ihr Geld!

Lieferungen gegen Rechnung und ohne Vorkasse bergen immer das Risiko in sich, dass der Kunde nicht zahlt. Einige rechtliche Vorkehrungen bei der Vertragsgestaltung und der Rechnungsstellung erleichtern den Forderungseinzug erheblich.

Eine wichtige Absicherung des Lieferanten bei nicht gezahlter Ware ist der sogenannte Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt hat zur Folge, dass die Ware erst dann in das Eigentum des Käufers übergeht, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist. Andernfalls, so sieht es das Gesetz vor, geht das Eigentum an der Ware bereits mit Übergabe auf den Käufer über. Für den Fall, dass der Kaufpreis nicht gezahlt wird und auch sonst beim Verkäufer nichts zu holen ist, ist es dann für den Verkäufer schwierig, seine Ware zurückzuverlangen. Voraussetzung für einen Eigentumsvorbehalt ist natürlich, dass dieser auch wirksam mit dem Käufer vereinbart wird. Dies geschieht in der Regel durch Standardformulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zumindestens im nicht kaufmännischen Verkehr nur dann Vertragsgegenstand werden, wenn sie dem Käufer auch bekannt sind. Daher ist gerade bei Onlineverkäufen darauf zu achten, dass im Rahmen des Bestellvorganges auf Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen wird und der Kunde die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. durch Anklicken eines Häckchens im Rahmen des Bestellvorganges bestätigt.

Auch Fälligkeiten einer Kaufpreisforderung können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden. Wenig bekannt ist, dass das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) auch bei Kaufpreisforderungen Regelungen zur Fälligkeit trifft. Zahlt der Käufer nicht innerhalb einer bestimmten Zeit, gerät er in Verzug und macht sich somit schadenersatzpflichtig. Auch ohne gesonderte Vereinbarung kommt im gewerblichen Bereich unter Kaufleuten der Käufer 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung in Verzug. Der Verzug und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche haben zur Folge, dass der Verkäufer bspw. einen Rechtsanwalt beauftragen kann, um die Forderung geltend zu machen. Die daraus entstehenden Anwaltskosten hat der Käufer unter dem Gesichtspunkt des Verzuges an den Verkäufer zu erstatten. Diese Verzugsregelungen, die in § 286 Abs. 3 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt sind, gelten auch im Verhältnis zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem Verbraucher. Es heißt insofern in § 286 Abs. 3 BGB:

 

Der Schuldner eine Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderungen leistet; dies gilt gegenüber dem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung der Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Notwendig ist somit, um einen quasi automatischen Verzug gegenüber einem Verbraucher herbeizuführen, dass eine entsprechende Information auf der Rechnung enthalten ist. Diese kann bspw. wie folgt lauten:

Hinweis für Verbraucher gemäß § 13 BGB:

Gemäß § 286 Abs. 3 BGB geraten Sie spätestens nach 30 Tagen nach Erhalt dieser Rechnung in Verzug.

Ein derartiger Hinweis sollte auf keiner Rechnung fehlen.

Eine weitere Folge der Schadenersatzansprüche durch den Verzug ist die Geltendmachung von Verzugszinsen. Der gesetzliche Verzugszins, somit der Mindestzins der ab Verzugszeitraum geltend gemacht werden kann, beträgt 5% über dem Basiszinssatz.

Der seit dem 01.07.2004 durch die Deutsche Bundesbank bekanntgegebene Basiszins beträgt zur Zeit 1,13 %, so dass sich ein gesetzlicher Mindestzinssatz von 6,13 % ergibt.

Immer wieder übersehen wird, dass im kaufmännischen Verkehr ein erheblich höherer Mindestzinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB gilt. Hier beträgt der Mindestverzugsschaden 8% über dem Basiszinssatz, so dass hier ein Zinsschaden von 9,13 % geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden, wie z.B. höhere Zinssätze durch die Inanspruchnahme von Dispokrediten oder Bankdarlehen ist von diesem gesetzlichen Mindestzinssatz unberührt.

Ist der Kunde in Verzug, können ihm eigene Mahnungen des Verkäufers berechnet werden. Feste Sätze, welche Mahnkosten hier noch als zulässig angesehen werden, gibt es nicht. Portokosten sowie eine geringfügige Bearbeitungspauschale, da auch eine Mahnung Zeit und Geld kostet, sind jedoch auf jeden Fall zulässig.

Wichtig bei einer Mahnung ist, dass dem säumigen Zahler feste Fristen zur Zahlung gesetzt werden.

Problematisch sind daher immer wieder Formulierungen, die bspw. zu einer Zahlung binnen zwei Wochen auffordern. Hier ist weder für das Gericht noch für den Kunden ersichtlich und nachvollziehbar, wann diese Frist eigentlich abgelaufen ist, da sie sich erst ab Eingang des Mahnschreibens berechnet. Es sollte daher immer feste Daten (zahlen Sie bis zum ………) gesetzt werden.

Eine Verpflichtung, mehrere Mahnstufen einzuhalten, bis der Verkäufer seinen Anwalt einschaltet oder zu Gericht geht, gibt es nicht. Dennoch ist es üblich, dem säumigen Zahler erst drei Mahnungen zukommen zu lassen, bevor dann weitere Schritte eingeleitet werden. Oftmals ist dies reine Zeit- und Geldverschwendung.

Fruchtet auch die höflichste Mahnung nicht, besteht die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der dann je nach Auftrag außergerichtlich oder gerichtlich versucht, die Forderung einzutreiben. Ein schneller und preiswerter Weg, um Forderungen gerichtlich titulieren zu lassen, ist der gerichtliche Mahnbescheid. Der Mahnbescheid hat den Vorteil, dass man am Ende des Verfahrens einen gerichtlichen Titel in der Hand hält, mit dem man einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann. Der Mahnbescheid selbst ist ein sehr formalisiertes Verfahren mit geringen Gerichtskosten.

Es gibt in Deutschland zwei unterschiedliche Formulararten für die Beantragung eines Mahnbescheides, nämlich einmal den sogenannten manuellen und den maschinellen Mahnbescheid. Der Mahnbescheid ist immer bei dem zuständigen Amtsgericht am Wohnort des Verkäufers einzureichen. Nach Zustellung des Mahnbescheides hat der säumige Schuldner zwei Wochen Zeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Geschieht dies nicht, kann der Verkäufer dann einen sogenannten Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen dieses wiederum kann der Schuldner auch wieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Wird Einspruch oder Widerspruch eingelegt, muss der Anspruch, wie in einem normalen Klageverfahren durch eine Klage begründet werden.

Konkrete Tipps, wie ein Mahnbescheid auszufüllen ist, finden Sie in unserem Beitrag “allgemeines zum Mahnbescheid oder als Zusammenfassung unter www.internetrecht-rostock.de/mahnbescheid-ausfuellen.pdf.

Haben Sie dann einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid in der Hand, können Sie damit einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der das Vermögen des Schuldners pfändet oder eine Kontenpfändung durchführt. Anwaltskosten im Rahmen eines Mahnbescheidsverfahrens sind durch den säumigen Zahler zu ersetzen, so dass die Einschaltung eines Anwaltes bei Beantragung eines Mahnbescheides, der auch die Zwangsvollstreckung übernehmen kann, empfehlenswert ist.

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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