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Ist der Hersteller Ihrer Verkaufsverpackung ordnungsgemäß registriert? So nutzen Sie die Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister richtig

Zum 01.01.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Hersteller von Verpackungen müssen zum einen bei der Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein und sich zum anderen bei einem (Entsorgungs-)System angemeldet haben.

Übersicht

Es gibt unterschiedliche Verpackungsarten:

Zum einen die Verkaufsverpackung. Die Verkaufsverpackung ist eine Verpackung zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. Vereinfacht gesprochen ist dies die Verpackung, in der die Ware eingepackt ist.

Jeder Internethändler nutzt eine Versandverpackung. Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an Endverbraucher. Da Internethändler Versandverpackungen erstmalig mit Ware befüllen, trifft Internethändler eine Anmeldepflicht nach Verpackungsgesetz. Ist der Hersteller einer Verpackung, sei es Verkaufsverpackung oder Versandverpackung, nicht bei der Datenbank LUCID registriert, gibt es gem. § 9 Abs. 5 VerpackG ein Vertriebsverbot. Es droht ferner ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro sowie ggf. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoß gegen das Verpackungsgesetz.

Ist der Hersteller einer Verkaufsverpackung ordnungsgemäß registriert?

Gem. § 3 Abs. 14 VerpackG ist Hersteller derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland einführt. “Herstellen” hat somit wenig mit produzieren zu tun. Der Begriff ist sehr viel weitergehend. Anmeldepflichtig für die Verkaufsverpackung ist somit der Hersteller im Rechtssinne. Wenn Sie als Händler Ware importieren, unabhängig davon, ob der Import aus der EU oder aus einem Drittstaat erfolgt, sind Sie auf jeden Fall Hersteller. In diesem Fall trifft Sie die Registrierungspflicht. Der Händler ist sogenannter Vertreiber gem. § 3 Abs. 12 VerpackG. Auch hier gilt bei einem nicht ordnungsgemäß registrierten Hersteller der Verkaufsverpackung ein Vertriebsverbot gem. § 9 Abs. 5 VerpackG:

“Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen entgegen Abs. 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.”

Sollten Sie als Händler somit Ware in Verkaufsverpackungen anbieten, deren Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist, wäre dies nicht zulässig. Auch hier droht ein Bußgeld oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Wenn Sie somit Ware von Großhändlern, deutschen Herstellern oder Distributoren beziehen, müsste eigentlich in der Lieferkette eine Registrierung der Verkaufsverpackung erfolgt sein.

Wir gehen jedoch davon aus, dass dies in der Praxis häufig nicht der Fall ist.

Wie Sie konkret feststellen können, ob der Hersteller Ihrer Verkaufsverpackung ordnungsgemäß bei LUCID registriert ist

Der einfachste Weg ist natürlich, sich bezogen auf die jeweilige Ware von Ihrem Distributor bestätigen zu lassen, dass die Verkaufsverpackung ordnungsgemäß registriert ist.

Sie können jedoch auch die Registrierung selbst überprüfen. Wie dies konkret funktioniert, möchten wir Ihnen im Folgenden anhand eines Beispiels schildern.

Die Datenbank LUCID wird durch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister organisiert. Auf der Internetseite der Stiftung Zentrale Stelle ist es möglich, das Herstellerregister einzusehen und abzufragen. Im Herstellerregister werden alle registrierten Hersteller mit Markennamen, Registrierungsnummer und weiteren Registrierungsdaten veröffentlicht.

Das Herstellerregister der Datenbank LUCID kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

Grundsätzlich ist es so, dass die Suche alle Treffer ausgibt, in denen der Suchbegriff vorkommt. Bei nicht vollständigen Bezeichnungen werden die Datensätze angezeigt, die die gesuchte Bezeichnung beinhalten. Groß- und Kleinschreibung spielt keine Rolle. Bei entsprechenden Suchergebnissen wird links am Unternehmensnamen ein gelbes Dreieck angezeigt. Wenn Sie dies anklicken, werden weitere Informationen angezeigt.

Suchbeispiel 1

Sie vertreiben Smartphones und Zubehör der Marke “Samsung”. Wenn Sie nunmehr in die Registeranfrage Hersteller unter dem Punkt “Marke” “samsung” eintragen, werden Ihnen aktuell (Stand 01/2019) mehr als 2.000 Unternehmen angezeigt, die die Marke Samsung registriert haben:

Wenn Sie nunmehr die Abfrage noch mit dem Namen Ihres Distributors bzw. Großhändlers in dem Feld “Unternehmensname” ergänzen und dieser für die Marke weiterhin angezeigt wird, können Sie davon ausgehen, dass die Verpackungsverpackung ordnungsgemäß registriert ist.

Suchbeispiel 2

Sie verkaufen ein Produkt mit der Marke “xyz1” und tragen diesen Begriff in das Feld “Marke” ein.

Es werden keine Registrierungen angezeigt:

In diesem Fall ist der Hersteller Ihrer Verkaufsverpackung nicht registriert. Der Verkauf des Produktes ist aufgrund der fehlenden Registrierung der Verkaufsverpackung unzulässig.

In diesem Fall empfiehlt es sich, dass Sie dafür Sorge tragen, dass die Marke unverzüglich nachgemeldet wird. Dies kann entweder Ihr Distributor tun oder auch Sie selbst.

Die Marke wird angezeigt, nicht jedoch Ihr Distributor

Diese Konstellation bedeutet, dass zumindest nicht Ihr Distributor als Hersteller bei der Datenbank LUCID angemeldet ist. Dies muss jedoch noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Hersteller im Rechtssinne der Verkaufsverpackung nicht angemeldet ist. Ggf. hat Ihr Distributor die Ware wiederum von einem anderen Distributor im Rahmen einer Lieferkette bezogen. Wenn dieser entsprechend registriert ist, wäre dies ausreichend.

In diesem Fall empfehlen wir, dass Sie sich mit Ihrem Distributor bzw. Großhändler in Verbindung setzen und mit diesem die Herstellerregistrierung der Verkaufsverpackung klären.

Regelmäßig überprüfen

Im Laufe der Zeit kommen neue Produkte mit neuen Marken dazu und erweitern Ihr Sortiment. Sie wechseln ggf. den Großhändler oder finden ein günstiges Angebot eines ausländischen Lieferanten (auch in diesem Fall müssen Sie die Verkaufsverpackung zwingend selbst anmelden). Es empfiehlt sich, regelmäßig zu überprüfen, ob die Marken der Produkte, die Sie verkaufen, auch ordnungsgemäß registriert sind.

Stand: 09.01.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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