logo-text-kleidung-markenrecht

OLG Frankfurt: Schriftzug auf Kleidung ist nur ein dekoratives Element und keine Markenrechtsverletzung

Immer wieder gibt es markenrechtliche Auseinandersetzungen, wenn auf einem Hoodie oder einem T-Shirt etwas aufgedruckt ist. Wenn der Schriftzug mit registrierten Marken kollidiert, kann es ggf. eine markenrechtliche Abmahnung geben.

Eine Markenrechtsverletzung ist jedoch nur dann denkbar, wenn der Schriftzug auf dem Kleidungsstück als sogenannter Herkunftshinweis verstanden wird, d.h. ein Hinweis darauf, woher die Textilie stammt bzw. wer der Hersteller ist. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Sinn und Zweck einer Marke der Herkunftshinweis ist.

Es gibt einen bunten Strauß an Rechtsprechung zu diesem Thema (z.B. KG Berlin, Az.: 5 W 127/11 für ein Logo auf einem T-Shirt, welches einer Marke ähnlich sah, Aufdruck eines Spruchs der markenrechtlich geschützt war auf einem T-Shirt, LG Stuttgart, Az.: 17 O 354/20).

In diesen Fällen hatten die Gerichte eine Markenrechtsverletzung abgelehnt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.06.2022, Az.: 6 U 40/) sieht dies genauso. Es ging um den Schriftzug „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies. Kläger war der Inhaber der Wort-/Bildmarke#Blessed, welches als weißer Schriftzug auf weißem Grund für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Die Beklagte, ein Sportartikelhersteller hatte das Kennzeichen auf den Hoodie gedruckt, weil ein brasilianischer Fußballer ein entsprechendes Tattoo trägt. Es gab eine viel beachtete Livestyle-Kollektion.

Auch in diesem Fall sah das OLG Frankfurt jedenfalls keine markenmäßige Benutzung und damit auch keine Markenrechtsverletzung.

Hierbei wird das OLG sehr grundsätzlich:

„Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr grundsätzlich nicht als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden.“

Dies mag häufig so sein, verallgemeinern kann man diese Ansicht jedoch auf keinen Fall. Wenn z.B. Marke oder Logo eines bekannten Bekleidungsherstellers auf ein T-Shirt gedruckt wird, wird durchaus angenommen, dass das Kleidungsstück auch aus diesem Hause stammt.

Auch hier gilt, wie häufig: Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Wir beraten Sie bei einer Markenrechtsverletzung beim Angebot von Kleidung und Textilien.

Stand: 23.08.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke