link-os-plattform-wettbewerbswidrig-streitbeilegung-nicht-moeglich

LG Bochum: Fehlender Link auf die OS-Plattform ist auch dann wettbewerbswidrig, wenn in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet

Seit dem 09.01.2016 gibt es für Internethändler die Verpflichtung, auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU (OS-Plattform) hinzuweisen. Zurzeit ist dies aus mehreren Gründen im Ergebnis sinnfrei:

Die OS-Plattform der EU vermittelt eine Streitigkeit an eine nationale Streitbeilegungsstelle (Alternative Streitbeilegung – AS in Deutschland genannt). Diese wird es jedoch erst ab Februar 2017 geben. Eine freiwillige Teilnahme ist möglich, hat aber keinen Vorteil für Internethändler.

Unabhängig davon haben viele Internethändler, gerade bei eBay, noch nicht mitbekommen, dass es ohne Wenn und Aber die Verpflichtung gibt, den Link auf die OS-Plattform anzugeben.

Gleichzeitig muss auch die Email-Adresse angegeben werden, so dass es sich anbietet, diese Information im Impressum vorzunehmen.

Der Link auf die OS-Plattform lautet übrigens

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Neue Informationspflicht = Neue Abmahnungen

Es dauerte nicht lange, bis nach dem 09.01.2016 ein fehlender Link auf die OS-Plattform abgemahnt wurde. Der fehlende Link auf die OS-Plattform ist mittlerweile regelmäßiges Abmahnthema bspw. des IDO (IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.).

Bereits am 09.02.2016 gab es zu dieser Thematik eine erste einstweilige Verfügung des Landgerichtes Bochum.

Gegen diese wurde Widerspruch eingelegt in erster Linie mit dem Argument, dass in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet.

Mit Urteil vom 31.03.2016 (LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016, Az.: 14 O 21/16) hat das Landgericht Bochum die einstweilige Verfügung bestätigt.

Keine Streitbeilegung möglich = kein Argument vor Gericht

Das Argument, dass auf etwas verlinkt wird, was zurzeit keinen Sinn macht, fand beim Landgericht kein Gehör:

“Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht.

Deshalb hat die Kammer auch in Kenntnis des Umstandes, dass die OS-Plattform erst 6 Tage später zur Verfügung gestellt werden sollte, die entsprechende Verpflichtung des Verfügungsbeklagten bereits am 09.02.2016 bei Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Information über die OS-Plattform zu erteilen und einen Link gemäß der Verordnung einzurichten. Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss die Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie zu einem späteren Zeitpunkt nutzen kann, denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten….”

Es geht somit schließlich um Formalien. Inhaltlich mag das Gericht recht haben, derjenige, der hier unter dem Strich auf der Strecke bleibt, ist der Verbraucher, der die OS-Plattform überhaupt nicht nutzen wird, wenn seine Anfragen an die Plattform bis Februar 2017 einfach im Sande verlaufen. Dies führt nicht nur zu erheblichem Verbraucherfrust, sondern lässt auch den Regelungswahn der EU aus Verbrauchersicht in keinem guten Licht erscheinen.

Stand: 29.04.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/18d3806b788445c88bfea1fdc85fb0db