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Lieferzeitangabe “Der Artikel ist bald verfügbar” reicht in einem Internetshop nicht aus

Update 12.07.2018

OLG bestätigt: Lieferzeitangabe “bald verfügbar” in einem Internetshop ist wettbewerbswidrig

Die unten kurz angesprochene Entscheidung des Landgerichtes München ist durch das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 17.05.2018, Az.: 6 U 3815/17) bestätigt worden.

Nach Ansicht des OLG handelt es sich nicht um einen hinreichend bestimmten Lieferzeitraum. Eine in zeitlicher Hinsicht nicht näher bestimmbare Terminangabe “bald” sei weder hinreichend klar verständlich noch ausreichend transparent. Der Lieferzeitraum bleibt vielmehr offen.

Man muss schon sehr genau hinschauen, um festzustellen, dass Gegenstand des Verfahrens ein in einem Online-Shop angebotenes Produkt mit dem Hinweis “Der Artikel ist bald verfügbar” war, welches auch in den Warenkorb gelegt und bestellt werden konnte.

Wenn eine Bestellmöglichkeit nicht gegeben ist, dürfte die Information “Der Artikel ist bald verfügbar” unproblematisch sein.

Wenn jedoch etwas bestellt werden kann, muss ganz konkret über die Lieferzeit informiert werden. Insofern ist die Entscheidung in dieser Konstellation nachvollziehbar.

Wenn ein Produkt somit nicht lieferbar ist und auch nicht klar ist, wann das Produkt wieder im Zulauf ist und dann ausgeliefert werden kann, sind Shopbetreiber gut beraten, dass dieses Produkt auch nicht in den Warenkorb gelegt werden kann.

Gemäß Art. 246 a Abs. 1 Nr. 7 EGBGB muss im Internet über den Termin informiert werden, zu dem der Unternehmer die Ware liefern wird.

Es handelt sich somit vereinfacht gesagt um die Information der Lieferzeit.

Das Oberlandesgericht München (OLG München, Az.: 29 W 35/14) hatte eine Lieferzeitangabe in Werktagen als ausreichend angesehen.

Das Landgericht München hatte jedoch mit der Lieferzeitangabe “Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar” in einem Online-Shop rechtliche Probleme (LG München, Urteil vom 17.10.2017, Az.: 33 O 20488/16).

In diesem Fall war es so, dass das Produkt in den Warenkorb gelegt werden konnte. Nach Ansicht des Gerichtes blieb völlig offen, ob der verbindlich bestellte Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sei. Es fehlte jedenfalls die Angabe eines Liefertermines.

Liefertermin steht nicht fest? Was Sie als Shopbetreiber tun können

Es gibt natürlich auf Seiten von Shopbetreibern regelmäßig den Fall, in denen ein Produkt ausverkauft ist und nicht ganz klar ist, wann dieses wieder auf Lager sein wird. Mit dem Hinweis “Der Artikel ist bald verfügbar” darf grundsätzlich geworben werden, wenn es sich tatsächlich nur um eine Ankündigung handelt. Etwas anderes ist jedoch dann gegeben, wenn bei diesem Hinweis das Produkt in den Warenkorb gelegt und bestellt werden kann. In diesem Fall muss ganz konkret über den Liefertermin informiert werden.

Der Händler hätte somit den Wettbewerbsverstoß vermeiden können, indem er einfach verhindert hätte, dass das Produkt bestellbar gewesen wäre.

Stand: 15.11.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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