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Leitssatz:

Beim Verkauf von Tabakwaren im Internet ist eine Alterprüfung nicht notwendig.

LG Koblenz Beschluss vom 13.08.2007, AZ 4 HK O 120/07

Landgericht Koblenz

Beschluss

Az.: 4 HK.O 120/07

vom 13.8.2007

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren …

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz durch … am 13.8.2007 beschlossen:

Der Antrag  der  Antragstellerin  auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsstellerin  zu tragen.

Gründe:

Die Antragstellerin ist Tabakwarengroßhändler, der Antragsgegner vertreibt unter anderem über das Internet Tabakwaren. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin, dem Antragsgegner zu untersagen, über das Internet Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abzugeben. Sie ist der Ansicht, der Antragsgegner verstoße mit der unkontrollierten Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Untersagungsanordnung. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG liegen nicht vor.

Der Antragsgegner erfüllt mit seinem Internetangebot nicht den – hier allein in Betracht kommenden – Rechtsbruchtatbestand der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Zwar können Verstöße gegen Bestimmungen des Jugendschutzrechts, das jugendliche Verbraucher vor jugendgefährdenden Waren und Leistungen bewahren soll, grundsätzlich wettbewerbswidrig sein und den Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers rechtfertigen. Hinsichtlich des Verhaltens des Antragsgegners ist jedoch kein Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen, insbesondere §  10 JuSchG, der das Anbieten und die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren und Kinder regelt, nicht festzustellen.

Das Angebot und der Vertrieb der Tabakwaren über das Internet ist als Fernabsatz bzw. Versandhandel zu qualifizieren. Ein Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen läge nur dann vor, wenn besondere Überprüfungen durch den Verkäufer und womöglich den Einsatz von Altersverifikationssystemen gesetzlich verlangt würden. Dies ist aber nicht der Fall.

Die für den Tabakwarenvertrieb einschlägige Norm des § 10 JuSchG enthält Regelungen zur Abgabe von Tabakwaren in Gaststätten sowie sonst in der Öffentlichkeit und zum Automatenverkauf. Entsprechendes gilt für den Alkoholverkauf (§ 9 JuSchG). Im Gegensatz hierzu wird beim Vertrieb von Trägermedien ausdrücklich auf den Versandhandel, der in § 1 Abs. 4 JuSchG legaldefiniert ist, rekurriert und es werden entsprechende Anforderungen festgelegt (§§ 12 Abs. 3 Nr. 2; 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG).

Die Kammer vermag sich der Auffassung der Antragstellerin, der Versandhandel werde vom Verbot der Abgabe “sonst in der Öffentlichkeit” erfasst, nicht anzuschließen. Der Gesetzeswortlaut beinhaltet ein solches Verbot nicht. Eine analoge Anwendung des Gesetzes auf den Versandhandel kommt nicht in Betracht. Eine solche setzt eine planwidrige Lücke voraus, die indes nach Auffassung der Kammer nicht vorliegt. Wenn der Gesetzgeber es beim Vertrieb von Tabakwaren ausdrücklich vermeidet, – Gegensatz zum Vertrieb von Trägermedien – eigens definierte Begrifflichkeiten zum Verbot einer bestimmten Absatzart zu verwenden, lässt sich hieraus schließen, dass ein solches Verbot nicht existieren soll. Der Fernabsatz von Tabakwaren ist daher – bis zu  einer entgegenstehenden entsprechenden gesetzlichen Regelung – auch ohne die von § 1 Abs. 4 JuSchG geforderten technischen Vorkehrungen (Altersverifikationssysteme) zulässig.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO

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