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Auch LG Bremen: Keine Verpflichtung, Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ zum Preis darzustellen

Es gibt kaum etwas gefährlicheres für Internethändler, als eine Abmahnung wegen eines fehlenden oder falschen Grundpreises. Eine derartige Unterlassungserklärung hat, wenn Sie abgegeben wird, zur Folge, dass häufig durch den Abmahner eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird. Die Gefahr, dass Fehler passieren, ist in diesen Fällen außerordentlich hoch. In der Unterlassungserklärung, die einer derartigen Abmahnung beigefügt ist, wie jedoch auch bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche wird durch den Abmahner gerne gefordert, dass der Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ zum Preis darzustellen sei. Der Unterschied ist in der Praxis durchaus erheblich, wenn dem Internethändler neben der Verpflichtung, einen Grundpreis darzustellen, auch noch vorgeschrieben wird, wie er diesen darzustellen hat. Dies wäre ein zusätzlicher Aspekt, der möglicherweise ein Ordnungsgeld auslösen könnte.

Nach unserer Auffassung gibt es die Verpflichtung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Preis darzustellen nicht. Wir hatten in der Vergangenheit diesen für Internethändler sehr wichtigen Aspekt bereits mehrfach vor Gericht durchgesetzt, so vor dem Landgericht Oldenburg, wie aber auch vor dem OLG Hamburg.

Auch Landgericht Bremen: Keine Verpflichtung, Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Preis darzustellen

In einem weiteren Verfahren, in dem wir von Internetrecht-Rostock.de den Abgemahnten vertreten hatten, ist ein Gericht unserer Ansicht gefolgt, dass es keine Verpflichtung gibt, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Preis darzustellen. Das Landgericht Bremen (LG Bremen Urteil vom 24.6.2020, Az. 12 U 54/20) hatte diesbezüglich eine einstweilige Verfügung aufgehoben, soweit es um die unmittelbaren Nähe des Grundpreises zum Preis ging.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

„Zutreffend weist die Verfügungsbeklagte darauf hin, dass das in § 2 Abs. 1 S. 1 PangV genannte Kriterium der „unmittelbaren Nähe“ über die Mindestanforderung des Art. 4 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG hinausgeht und deshalb die genannte Vorschrift vor dem Hintergrund der Vorrangregelung des Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie 2005/29/EG richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass dieses Kriterium unberücksichtigt bleibt …

Ob die gute Erkennbarkeit der Grundpreisangabe möglicherweise nur durch deren Angabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises hergestellt werden kann, ist Frage des jeweiligen Einzelfalls. Soweit die Verfügungsklägerin auf Art. 10 Richtlinie 98/6/EG abstellt, ist auszuführen, dass nach der Bestimmung des Art. 3 Abs. 5 S. 1 der Richtlinie 2005/29/EG die Mitgliedsstaaten in dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich nach dem 12.6.2013 keine nationalen Vorschriften beibehalten können, die restriktiver- d. h. weniger streng- oder strenger als diese Richtlinie sind und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden, die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten. Zu den in Art. 3 Abs. 5 S. 1 der Richtlinie 2005/29/EG angesprochenen Richtlinienbestimmungen über eine Mindestangleichung gehört auch die Vorschrift des Art. 10 Richtlinie 98/6/EG. Eine Vorlage der streitgegenständlichen Rechtsfrage beim europäischen Gerichtshof ist-ohnehin nicht im 1 völligen Verfügungsverfahren-nicht veranlasst.“

Stand: 07.07.2020

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard