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Widerrufsbelehrung bei eBay allein auf “Mich”-Seite reicht nicht (LG Bielefeld vom 08.10.2004, Az.: 17 O 160/04) –

wie Sie richtig belehren

Für Unruhe sorgt zur Zeit ein Urteil des Landgerichtes Bielefeld vom 08.10.2004, Az.: 17 O 160/04. Das Urteil liegt im Volltext nicht vor. Wie Informationen über das Urteil zu entnehmen ist, wird ein gewerblicher Verkäufer bei eBay seinen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht nicht gerecht, wenn er die Informationen unter dem Button “Angaben zum Verkäufer” oder auf der “Mich”-Seite bereithält. In diesem Fall, so das Gericht, werde es dem Zufall überlassen, ob der Verbraucher von seinen Rechten Kenntnis erhält. Dies gilt um so mehr, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, nach Überzeugung des Gerichtes auch die Absicht des Verkäufers war. Wenn die Belehrungspflicht unter den allgemeinen Informationen des Verkäufers möglichst unauffällig plaziert werde, habe dies offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung nicht deutlich gestaltet dem Käufer zur Kenntnis zu geben. Ein solches Handeln sei unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch).

Wir weisen darauf hin, dass nach unserer Auffassung das Urteil nicht zur Folge hat, dass eine Widerrufsbelehrung grundsätzlich auf der Angebotsseite untergebracht werden muss und eine Information auf der “Mich” Seite automatisch falsch und somit wettbewerbswidrig ist. Die Informationen über die Widerrufsbelehrung unterliegt dem sogenannten Transparenzgebot, d.h. es muss deutlich auf diese Belehrung hingewiesen werden. Somit, hier ist dem Landgericht Bielefeld zuzustimmen, dürfte es keinesfalls ausreichend sein, eine Widerrufsbelehrung nur auf der “Mich” Seite vorrätig zu halten, ohne auf der Angebotsseite deutlich gestaltet darauf hinzuweisen. Gleiches dürfte im Übrigen auch für die Anbieterkennzeichnung gelten. Es ist davon auszugehen, dass der “Verkehr” (der normale Internetnutzer bei eBay) nicht zwangsläufig weiß, dass er weitere Informationen über den Verkäufer auf der “Mich” Seite findet. Die Frage, ob ein deutlich gestalteter Hinweis auf jeder Angebotsseite dahingehend, dass auf die Widerrufsbelehrung auf der “Mich” Seite hingewiesen wird, ausreichend ist, ist durch das Landgericht Bielefeld nach den uns vorliegenden Informationen gerade nicht entschieden worden. Vollkommen problemlos ist es jedoch nicht, Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung auch mit einem deutlichen Hinweis auf der “Mich”Seite unterzubringen. Rechtsprechung, die dies als wettbewerbswidrig ansieht, ist uns jedoch nicht bekannt. Viele Verkäufer wählen die Gestaltungsmöglichkeit, auf Widerrufsbelehrung und Anbieterkennzeichnung deutlich im Angebot selbst hinzuweisen, da eine Anbieterkennzeichnung sowie eine ausführliche Widerrufsbelehrung das Gestaltungsbild eines eBay-Angebotes nicht gerade aufwertet. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie die Anbieterkennzeichnung und die Widerrufsbelehrung auf jeder Angebotsseite selbst unterbringen. Mit etwas Mut zum Risiko, jedoch durch die Rechtsprechung ungeklärt, kann die Anbieterkennzeichnung und die Widerrufsbelehrung auf der “Mich” Seite untergebracht werden, wenn deutlich, d.h., hervorgehoben, auf der Angebotsseite darauf hingewiesen wird.

Stand: 04.01.2005

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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