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Kennzeichnungspflichten beim Onlinehandel mit Lebensmitteln:

Ein Überblick über die Lebensmittelkennzeichnung

Als gewerblicher Lebensmittelanbieter im Internet hat man es heutzutage nicht leicht: Neben den umfassenden allgemeinen Informationspflichten im Zuge des Abschlusses von Fernabsatzverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, bestehen für das gewerbsmäßige Angebot von Lebensmitteln gegenüber Verbrauchern zahlreiche weitere Informationspflichten, die in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienen. Diese sind in unterschiedlichen Normen wie z. B. die Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV), die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV), die  Fertigpackungsverordnung (FPackV) etc. geregelt. Exemplarisch sei im folgenden nur auf die Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) eingegangen. Eine Übsersicht über entsprechende Normen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Es ist nicht jedes Lebensmittel nach der LMKV zu kennzeichnen. Unter die LMKV fallen gemäß

§ 1 grundsätzlich nur Lebensmittel, die sich in Fertigpackungen befinden und dazu bestimmt sind, an Verbraucher bzw. gleichgestellte Einrichtungen wie z. B. Gaststätten abgegeben zu werden. Damit unterfallen beispielsweise lose Ware und Lebensmittel, die weiterverarbeitet werden sollen, nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der LMKV.

1. Worüber muss informiert werden?

Nach § 3 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen nur dann gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn dem Verbraucher unter anderem folgende Informationen gegeben werden:

–      Verkehrsbezeichnung (§ 4 LMKV),

d. h. die in Rechtsvorschriften festgelegte oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung des Lebensmittels

–      Herstellerangaben,

d. h. der Name bzw. die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des in der EU niedergelassenen Verkäufers müssen angegeben werden

–      Zutatenverzeichnis (§§ 5, 6 LMKV),

gemäß § 5 LMKV muss über alle Stoffe informiert werden, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet werden und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind. Die genaue Menge muss grds. nicht angegeben werden, jedoch müssen die Zutaten gemäß § 6 LMKV absteigend nach ihrem Gewichtsanteil in dem Verzeichnis aufgeführt werden.

–      Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum (§§ 7, 7a LMKV),

d. h. der Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine typischen Eigenschaften behält. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln ist statt dessen das Verbrauchsdatum anzugeben. Nach diesem Zeitpunkt darf das Produkt nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

–      Vorhandener Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent(§ 7 b LMKV),

der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozent bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben

Die LMKV regelt darüber hinaus noch weitere Informationspflichten sowie Ausnahmen dazu.

2. An welcher Stelle muss informiert werden?

Gemäß § 3 Abs. 3 LMKV müssen die Angaben grundsätzlich auf der Fertigpackung selbst oder auf einem mit ihm verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar zur Verfügung gestellt werden.

Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, die durch die LMKV vorgeschriebenen Angaben müssten beim Fernabsatzhandel zusätzlich auch in räumlichem Zusammenhang mit dem Internetangebot zur Verfügung gestellt werden. Dies ist nach unserer Auffassung jedoch nicht richtig. Anders als beispielsweise in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung schreibt die LMKV noch keine Kenntlichmachung in den Angebotslisten beim Versandhandel vor. Auch der Europäischen Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG, die die Grundlage der nationalen LMKV bildet, kann eine Verpflichtung zur Angabe der erforderlichen Informationen im Internetangebot nicht entnommen werden. Unseres Erachtens ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch die Bereitstellung der Informationen auf dem Produkt bzw. auf einem Etikett ausreichend (so auch LG Wuppertal in Urteil vom 18.03.2008, Az: 14 O 10/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2008, Az: I-20 U 105/08; jeweils noch nicht rechtskräftig).

Allerdings plant die Europäische Kommission derzeit das Europäische Kennzeichnungsrecht für Lebensmittel in der Europäischen Union grundsätzlich zu aktualisieren und zu modernisieren. Nach einem Verordnungsvorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (KOM (2008) 40 endgültig vom 30.01.08) muss künftig ein Großteil der Informationen wie z. B. das Zutatenverzeichnis, die Bezeichnung des Lebensmittels, der Alkoholgehalt, allergieauslösende Zutaten im Versandhandel bereits vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt werden und im Internetangebot erscheinen. Angaben wie das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Menge bestimmter Zutaten müssen nach dem Verordnungsvorschlag jedoch auch in Zukunft nicht schon im Internet, sondern erst zum Zeitpunkt der Lieferung gemacht werden.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der nationale Gesetzgeber im Begriff ist, die EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern umzusetzen. Diese sieht weitreichende Informationspflichten des Unternehmers vor. So bestimmt § 5 a Abs. 2 der Richtlinie, dass derjenige unlauter handelt, der die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Obwohl im Weiteren eine ansatzweise Konkretisierung des Wesentlichkeitsbegriffs erfolgt, wird die Frage, welche Informationen im konkreten Einzelfall  wesentlich sind, zukünftig die nationalen Gerichte beschäftigen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese ggf. auch einzelne Angaben nach der LMKV im Fernabsatzhandel mit Lebensmittel als wesentlich ansehen werden. Dies hätte unter Umständen zur Folge, dass die entsprechenden Informationen bereits auf der Internetseite gegeben werden müssen. Wer also auf “Nummer sicher” gehen und Abmahnungen vermeiden möchte, sollte beim Online-Handel mit Lebensmitteln jedenfalls die wesentlichen Informationen nach der LMKV schon im Internet zur Verfügung stellen.

c) Wer muss informieren?

In der LMKV wird nicht ausdrücklich geregelt, welche Person kennzeichnungspflichtig ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Verordnung wird jedoch überwiegend geschlossen, dass letztlich jeder kennzeichnungspflichtig ist, der gewerbsmäßig Lebensmittel im Fertigpackungen in den Verkehr bringt. Dies sind in erster Linie der Hersteller des Lebensmittels bzw. der Hersteller der Fertigpackung. Darüber hinaus kommen jedoch auch der Verpacker, der Importeur und der Verkäufer als kennzeichnungspflichtige Personen in Betracht.

Obwohl den Hersteller des Lebensmittels die größte Sorgfaltpflicht bei der Kennzeichnung trifft,    sollte sich auch der Importeur und der Verkäufer vergewissern, ob ein fertigverpacktes Produkt ausreichend gekennzeichnet ist.

 Stand: 11/2009

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