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Lebensmittelangebote im Internet: Wie über Zusatzstoffe informiert werden muss

Beim Angebot von Lebensmitteln im Internet sind viele Fragen, die die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Lebensmittel betreffen, noch ungeklärt. Ein weiteres Problem ist die gesundheitsbezogene Bewerbung von Lebensmitteln. Da Lebensmittel im Übrigen in erster Linie in Fertigpackungen angeboten werden, muss auf jeden Fall ein Grundpreis mit angegeben werden. Bei der Grundpreisangabe im Internet sollte auf jeden Fall die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berücksichtigt werden.

Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Internet ergibt sich u.a. aus der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Mitteln (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung- ZZulV).

Gemäß § 9 Abs. 6 Nr. 4 ZZulV sind entsprechende Angaben “gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar” bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in Angebotslisten anzugeben. Wie dies zu geschehen hat, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 10.11.2008, Az.: 13 A 2903/05 entschieden. Es heißt insofern in der Entscheidung:

Für die Internetseiten, mittels derer eine Bestellung bei dem Kläger aufgegeben werden kann, bedeutet dies zunächst, dass das hier eingestellte Verzeichnis der angebotenen Speisen eine “Angebotsliste” im Sinne von § 9 Abs. 6 Nr. 4 ZZulV ist, auf der Zusatzstoffe kenntlich gemacht werden müssen. Dies ist vorliegend auch geschehen und zwar durch Fußzeilen am unteren Rand derjenigen Seiten, auf denen Produkte mit deklarationspflichtigen Zusatzstoffen verzeichnet sind. Diese Art der Kennzeichnung dürfte mit § 9 Abs. 6 ZZulV jedoch nicht zu vereinbaren sein. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 6 S. 3 ZZulV, demzufolge die vorgeschriebenen Angaben in den Fällen der Nummern 5 und 6 in Fußnoten angebracht werden können, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.”

Der Senat versteht diese Regelung als Erleichterung der Kennzeichnung. Dies legt vor allen Dingen der Wortlaut des § 9 Abs. 6 S. 3 ZZulV nahe. Die Regelung lautet nämlich nicht etwa: “Wenn die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten gemacht werden, muss bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen werden.” o. ä. sondern: “Die vorgeschriebenen Angaben (dürfen) in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.” Im Umkehrschluss gilt dann (…), dass die Kenntlichmachung nicht in Form von Fußnoten erfolgen darf. Es ist im Übrigen auch kein Grund erkennbar, warum bei der Speisekarte einer Gaststätte die Zusätzlichkeit der Verwendung von Fußnoten an die Bedingung eines Hinweises bei der Verkehrsbezeichnung geknüpft werden soll, während bei den – häufig erheblich längeren – Angebotslisten des Versandhandels  der Hinweis in Fußnoten oder Zeilen angebracht werden kann, ohne dass bei der Verkehrsbezeichnung darauf hingewiesen wird (…). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die in Rede stehenden Internetseiten eine gewisse Nähe zu der Speisekarte einer Gaststätte aufweisen, deren Ausgestaltung in Bezug auf die Zusatzstoffe von § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 5 ZZulV geregelt ist. Dies lässt sich bereits an der äußeren Aufmachung der Internetseiten festmachen (…). Jedenfalls ist ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung zwischen der Speisekarte einer Gaststätte und derjenigen eines Lieferdienstes der vorliegenden Art und Weise nicht voll ohne Weiteres erkennbar. Vor diesem  Hintergrund hält der Senat es für geboten, die Erleichterung des § 9 Abs. 6 S. 3 ZZulV auf einen Versandhandel in Form eines solchen Lieferdienstes, den der Verordnungsgeber – wie oben aufgezeigt – wohl nicht im Auge hatte, analog anzuwenden.

Im Ergebnis sieht das Oberverwaltungsgericht eine Information in einer Fußzeile am unteren Rand einer Seite als ausreichend an, wenn sich bei dem jeweiligen Lebensmittel ein Verweis auf die Fußzeile befindet. Da es insbesondere über sogenannte Anker möglich ist, dass im Rahmen eines Links innerhalb der Seite auf die Zusatzstoffe verwiesen werden kann, dürfte dies für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung ausreichend sein.

Im Grunde geht es bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes jedoch um einen anderen, oft übersehenen Punkt:

Beim Angebot von Lebensmitteln, die deklarationspflichtige Zusatzstoffe enthalten, muss auch im Internet auf diese Zusatzstoffe hingewiesen werden. Hierbei geht es um die Informationen und Zusatzstoffe, die in § 9 Abs. 1-5 aufgeführt sind:

§ 9 Kenntlichmachung

(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden:

1.

bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe “mit Farbstoff”,

2.

bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe “mit Konservierungsstoff” oder “konserviert”; diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden:

a)

“mit Nitritpökelsalz” bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,

b)

“mit Nitrat” bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, oder

c)

“mit Nitritpökelsalz und Nitrat” bei Lebensmitteln mit einem, Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,

3.

bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe “mit Antioxidationsmittel”,

4.

bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe “mit Geschmacksverstärker”,

5.

bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die Angabe “geschwefelt”,

6.

bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe “geschwärzt”,

7.

bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe “gewachst”,

8.

bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden, durch die Angabe “mit Phosphat”.

(2) Der Gehalt an einem Zusatzstoff der Anlage 2 in Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung durch die Angabe “mit Süßungsmittel”, bei mehreren Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe “mit Süßungsmitteln” nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, mit einem Gehalt an einem Zuckerzusatz im Sinne des § 2 Nr. 3 und einem Zusatzstoff der Anlage 2 ist dies durch die Angabe “mit einer Zuckerart und Süßungsmittel”, sofern mehrere Zuckerzusätze oder mehrere Zusatzstoffe der Anlage 2 enthalten sind, sind die betreffenden Zutaten in der Mehrzahl jeweils in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Werden Lebensmittel im Sinne des Satzes 2 lose oder nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher abgegeben, so reicht die Angabe nach Satz 1 aus.

(3) Bei Tafelsüßen ist der Gehalt an Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe “auf der Grundlage von …”, ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel, in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen.

(4) Tafelsüßen und andere Lebensmittel, die Aspartam oder Aspartam-Acesulfamsalz enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis “enthält eine Phenylalaninquelle” nach Absatz 6 angegeben ist.

(5) Tafelsüßen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 420, E 421, E 953, E 965 bis E 968 und andere Lebensmittel mit einem Gehalt an diesen Zusatzstoffen von mehr als 100 Gramm in einem Kilogramm oder einem Liter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis “kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken” nach Absatz 6 angegeben ist.

Denkbar sind somit folgende Zusatzstoff-Angaben:

– “mit Farbstoff”

– “mit Konservierungsstoffen” oder “konserviert”

– alternativ “mit Nitritpökelsalz”

– mit “Nitrat” oder “mit Nitritpökelsalz und Nitrat”

– “mit Antioxidationsmittel”

– “mit Geschmacksverstärker”

– “geschwefelt”

– “geschwärzt”

– “gewachst”

– “mit Phosphat”

– “mit Süßungsmittel”

– “mit Süßungsmitteln” (ggf. mit “auf der Grundlage von …”)

– “enthält eine Phenylalaninquelle”

– “kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken”

Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

Bei koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken (z. B. Cola) gilt  § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (KoffeinV), wonach auch die im gewerblichen Verkehr verwendeten Aufmachungen sowie alle der geschäftlichen Werbung dienenden Angaben keinen Zweifel über den Koffeingehalt zulassen dürfen. Es sollte somit heissen “mit Koffein”. Eine Angabe ist auch im Versandhandel notwendig (OVG Sachsen AZ.: 3 BS 333/06).

 

Wein

Die Kennzeichnung “enthält Sulfite” bzw. “enthält Schwefeldioxid” ist nach Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung – VO (EG) 753/2002 – bei Konzentrationen von mehr als 10 mg/l vorgeschrieben.

Eine fehlende Angabe von deklarationspflichtigen Zusatzstoffen dürfte auf jeden Fall wettbewerbswidrig sein.

Stand:23.01.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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