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Zum Essen und zum Putzen: Wann auch Lebensmittel als Biozid gekennzeichnet werden müssen

Sogenannte Dual Use Produkte können für mehrere Zwecke eingesetzt werden. So kann man Essig und Zitronensäure als Lebensmittel verwenden, oder auch als Putzmittel.

Unter der Überschrift „Sauber und lecker zugleich?“  informiert das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt Beschluss vom 31.08.2020 Az. 6 W85/20) über einen Rechtsstreit, in dem es um ein Essigkonzentrat ging. Dieses Produkt unterliegt den Anforderungen der Biozid-Verordnung, wenn es zwar als Lebensmittel eingesetzt werden kann, überwiegend jedoch für Reinigungszwecke. Die Produkte waren Gemische, die Essigsäure und Zitronensäure enthielten. Die Verpackung der Produkte enthielt keinerlei Hinweise auf die Biozid-Verordnung und das ChemieG.

Zweckbestimmung aus dem Etikett

Zum Verhängnis wurde dem Hersteller die Gestaltung des Flaschenetiketts. Dort wurde vorrangig auf die Möglichkeit zur Reinigung von Küchen hingewiesen. Auch die Flaschenform sei typisch für ein Reinigungsmittel. Zudem hieß es im Text auf der Verpackung, dass mit dem Produkt etwa 99 % aller Bakterien, Schimmelpilze und Viren beseitigt werden könnten. Die Eigenschaft als Lebensmittel wurde nur dadurch deutlich, dass der Hersteller angab, dass sich das Produkt „nicht nur für leckeren Salatsdressings eigne“.

Was bestimmt der Hersteller- wirkt die substanzchemische oder biologische auf Schadorganismen?

Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist abzustellen auf die überwiegende Zweckbestimmung. Entscheidend sei nicht die Zusammensetzung oder Herstellung, sondern nur, ob die fragliche Substanz chemisch oder biologisch auf den Staat Organismus wirkt und vom Hersteller hierzu bestimmt ist. Hinzukommt, dass die Biozid-Verordnung ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt gewährleisten soll.

Essig und Zitronensäure, die ausschließlich als Lebensmittel angeboten werden, können ggf. zum Putzen und desinfizieren verwendet werden. Wenn das Etikett oder die Verpackung diese Eigenschaft ausdrücklich erwähnt, gilt nicht nur das Lebensmittelrecht, um das Produkt rechtskonform zu kennzeichnen.

Stand: 15.9.2020

Es berät Sie: Rechtanwalt Johannes Richard