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Kritische Berichte über Tauschbörsenabmahnungen: Rechtsanwalt Nümann scheitert mit Unterlassungsklage vor dem OLG Köln

Den Umfang und die Auswüchse von urheberrechtlichen Tauschbörsenabmahnungen haben wir selbst auf unserer Seite schon seit Jahren kritisch beleuchtet. Dies gilt sowohl für die Ansicht der Rechtsprechung wie auch hinsichtlich Art und Umfang der ausgesprochenen Abmahnungen( so z. b. in unserem Beitrag “Abmahnungen DigiProtect – Liegt jetzt der Beweis für kostenneutrale Abmahnungen vor?” oder “Das Millionengeschäft Tauschbörsenabmahnungen: Verdienen Rechteinhaber bei Tauschbörsennutzung mehr als bei einem legalen Verkauf? Kostenneutrale Abmahnungen für den Rechteinhaber?” . Wie uns von anderen Kollegen, die in diesem Bereich ebenfalls beratend tätig sind, bekannt ist, wird die Berichterstattung durchaus kritisch durch die Abmahnanwälte beobachtet, verbunden mit dem Versuch, mit sehr unterschiedlichen juristischen Argumentationen gegen unliebsame Veröffentlichungen vorzugehen.

Die Zeitschrift “c´t” veröffentlichte in Heft 1 im Jahre 2010 einen Artikel von Holger Bleich unter der Überschrift

 Die Abmahn-Industrie

Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird

Eingeleitet wird der Artikel mit dem durchaus zutreffenden Satz: “Um das Geschäft mit urheberrechtlichen Massenabmahnungen haben sich ausgefeilte Erlös-Modelle entwickelt.” Erläutert werden die “Verwertungsketten”. Ein Richter vom Landgericht Köln wird mit der Aussage zitiert, dass die dem Gericht vorliegenden Auskunftsansprüche über betroffene IP-Adressen anzahlmäßig in die Millionen gehen. So hatte das Landgericht Köln im Jahr 2009 in einem einzigen Beschluss die Auskunft zu mehr als 11.000 IP-Adressen von Telekom-Kunden wegen des Verdachts der illegalen Tauschbörsennutzung genehmigt.

Vor dem Hintergrund, dass mutmaßlich oft Rahmenverträge zwischen den Urheberrechtsberechtigten und den Kanzleien bestehen, stellt sich bei Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen der Abmahnung geltend gemacht werden, auch für uns die Frage, ob diese überhaupt gefordert werden können, wenn der abmahnende Rechtsanwalt diese Kosten nicht auch in gleicher Höhe seinem Mandanten in Rechnung stellt. Über entsprechende Rahmenverträge sei oft geregelt, so die c´t, dass die Rechteinhaber nichts für den Service der Rechtsverfolgung bezahlen und dafür eben nur einen Teil des Schadenersatzes ausbezahlt bekommen. Wir dürfen auch hier noch einmal aus dem Heise-Beitrag zitieren:

“Nicht nur, dass ihn andere Anwälte wettbewerbsrechtlich des Vorsprungs durch Rechtsbruchs bezichtigen könnten, ihm würde auch strafrechtlich Ungemach drohen, denn wider besseren Wissens unberechtigt Gelder einzufordern und einzustecken, ist versuchter bzw. vollendeter Betrug im gewerblichen Ausmaß. Allein: Es fehlen die Beweise, das Kartell des Schweigens hält noch.”

Rechtsanwalt Nümann störte sich an dem Umstand, dass nach dieser Information unter der Zwischenüberschrift “Kurze Wege” über ihn und seine Kanzlei berichtet wurde.

Das Landgericht Köln als erste Instanz hatte in diesem Zusammenhang angenommen, dass die Namensnennung im selben Artikel zur Folge hätte, dass die abstrakten Überlegungen zur Strafbarkeit von falschen Abrechnungen als Tatsachenbehauptung zu werten sei. Dies sah das OLG Köln (Az.: 15 O 130/10) jedoch anders, da die Berichterstattung nach Ansicht des Senats durchgehend abstrakt bleibe und die Kanzlei als ein von mehreren Propagonisten der Abmahnszene beleuchtet werde.

Jedenfalls handelt es sich bei dem Heise-Artikel “Die Abmahnindustrie” um eine sehr lesenswerte Zusammenfassung über die Vorgänge in der Szene. Dies ändert jedoch leider nichts an dem Umstand, dass die Rechtsprechung zurzeit offensichtlich nicht gewillt ist, den durchaus guten Argumenten der Abgemahnten beim Filesharing einmal ein klagabweisendes Urteil folgen zu lassen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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