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Kostenpflichtige Telefonnummer für Kundenservice ist rechtswidrig (LG Hamburg)

Kundenanfragen, insbesondere wenn sie per Telefon gestellt werden, sind für Unternehmen zeitaufwendig. Man könnte somit auf die Idee kommen, eine kostenpflichtige Nummer zur Verfügung zu stellen, bei der Telefonkosten anfallen, die über die normalen Gebühren hinausgehen.

Dies ist jedoch gemäß § 312a Abs. 5 BGB unzulässig:

„Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.“

Dies sah der Versanddienstleister Hermes anders: Für den Kundenservice wurde eine 01806-Telefonnummer mit Kosten von 0,20 € aus dem Festnetz und max. 0,60 € aus dem Mobilfunknetz angeboten. Die im Impressum angegebene Festnetz-Nummer wurde durch Hermes ausdrücklich für den Kundenservice ausgeschlossen. Dies sah  der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband als wettbewerbswidrig an und verklagte Hermes vor dem Landgericht Hamburg, das der Klage der Verbraucherschützer Recht gab (LG Hamburg, Urteil vom 4.3.2021, Az. 312 O139/20).

Das Landgericht sah einen Verstoß gegen § 312a Abs. 5 BGB als wettbewerbswidrig an. Der EuGH habe in der „comtech- Entscheidung“ ausgeführt, dass der Begriff des Grundtarifs dahingehend auszulegen sei, dass die Kosten eines Anrufes, der sich auf einen geschlossenen Vertrag bezieht, die Kosten eines Anrufes aus dem Festnetz oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürften. Soweit diese Grenze beachtet werde, sei es unerheblich, ob der Unternehmer mit der Service-Rufnummer einen Gewinn erzielt. Das Gericht rechnet dann sehr genau aus, dass 0,20 € aus dem Festnetz bzw. max. 0,60 € aus dem Mobilfunknetz pro Anruf die normalen Kosten übersteigen. Insbesondere hätten viele Handynutzer eine Flatrate. Da die Kosten von max. 0,60 € aus dem Mobilfunknetz die Kosten übersteigen, die einem Flatrate-Kunden entstehen, würde auch insofern ein Verstoß vorliegen. Es kommt zudem nicht darauf an, ob die Kosten in Höhe von 0,20 € bzw. 0,60 € die finanzielle „Schmerzgrenze“ des Verbrauchers darstellen. Entscheidend sei vielmehr, dass die anfallenden Kosten aus Sicht der Verbraucher eine zusätzliche Hürde darstellen, um mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten, zumal auch mehrfache Anrufe bei dem Unternehmen erforderlich sein können.

Daher gilt: Für Verbraucheranfragen, die sich auf den Vertrag beziehen keine kostenpflichtigen Rufnummern verwenden.

Stand: 21.04.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard