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Welche Kosten sind eigentlich bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung zu zahlen?

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Bei vielen Abmahnungen dreht es sich nach unserer Erfahrung sowohl für die Abmahner wie auch für die Abgemahnten in erster Linie um die Kosten.

Gemäß § 12 Abs. 1 UWG sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung zu erstatten. Um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, formulieren viele Abmahneranwälte einen Kostenerstattungsanspruch gleich so in die Unterlassungserklärung hinein, dass dies quasi einem Schuldanerkenntnis gleichkommt. Dass hierauf kein Anspruch besteht, versteht sich quasi von selbst.

Eine immer wieder gestellte Frage ist zudem, welche Kosten für eine Abmahnung eigentlich angemessen sind. Auch dies lässt sich oftmals nicht ganz eindeutig beantworten, da Gerichte sehr unterschiedliche Streitwerte für Verstöße annehmen, bspw. bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Grundsätzlich, so unser Eindruck, ist der Süden Deutschlands etwas teurer.

Abmahnungen sind nicht immer berechtigt, ein weiterer Grund, weshalb man sich bei Erhalt einer Abmahnung unbedingt anwaltlich beraten lassen sollte.

Oft ist zu beobachten, dass eine große Anzahl von Verstößen abgemahnt wird. Je mehr Verstöße, desto höher oftmals auch der Streitwert. Dass es nicht zulässig ist, einen einzelnen Verstoß in viele kleine aufzusplitten, um den Streitwert zu steigern, versteht sich an dieser Stelle von selbst.

Spannend wird die Frage, wie die zu erstattenden Kosten eigentlich berechnet werden, wenn nur ein Teil der gerügten Verstöße tatsächlich wettbewerbswidrig ist.

Vom Grundsatz her gibt es zwei mögliche Berechnungsmethoden.

Nehmen wir an, es werden fünf Verstöße gerügt, von denen drei tatsächlich auch berechtigt sind:

Eine Möglichkeit wäre, dass der Anwalt nur 3/5 des geltend gemachten Gebührenbetrages erhält. Diese Berechnungsmethode übersieht jedoch, dass durch mehrere Verstöße der Streitwert steigt, sozusagen die geltend gemachten Kosten einen Endbetrag nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz darstellen, die sich aus dem Streitwert errechnen.

Eine andere Alternative wäre daher, sich den Streitwert einmal näher anzusehen.

Diesen Fall hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az.: 2 U 51/09) entschieden. Hintergrund war, dass drei von fünf gerügten Verstößen berechtigt waren.

Im Folgenden wird eine Unterscheidung durch das OLG dahingehend getroffen, ob die Abmahnung durch einen Verband, wie bspw. die Wettbewerbszentrale, erfolgt oder durch einen Mitbewerber. Für den Fall, dass ein Verband eine Abmahnung ausspricht, betragen die Kosten zurzeit 180,00 Euro bis 200,00 Euro. Hier ist auch dann der gesamte Betrag zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war.

Anders sieht die Kostenberechnung bei einer Abmahnung durch Mitbewerber aus. Vom Grunde her besteht ein Erstattungsanspruch jedoch nur hinsichtlich des berechtigten Teils, so das OLG Stuttgart. Hier kommt im Übrigen wieder der Grundsatz zum Tragen, dass natürlich bei einer berechtigten Abmahnung auch ein Kostenerstattungsanspruch besteht.

Letztlich wird dann der Streitwert gequotelt, d.  h. man muss sich ansehen, wie hoch der Streitwert des berechtigten Teils der Abmahnung war und wie hoch der Streitwert des nicht berechtigten Teils der Abmahnung war. Aus dem verbleibenden Teil errechnet sich dann ein Streitwert, aus dem ein Rechtsanwalt dann die üblichen Rechtsanwaltskosten nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz errechnen kann.

In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall wurde bei fünf Verstößen ein Streitwert pro Verstoß von 2.500,00 Euro angenommen. Bei drei verbleibenden berechtigten Verstößen ergibt sich somit ein Streitwert von 7.500,00 Euro, mithin 555,60 Euro. Es ist übrigens nicht so, dass die Streitwerte bei mehreren gerügten Verstößen immer gleich sein müssen. Die Wertigkeit kann durchaus unterschiedlich sein.

So sonderbar es klingt, ist diese Frage offensichtlich nicht ganz abschließend geklärt, da das OLG Stuttgart die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Aus der Entscheidung des OLG Stuttgart lassen sich letztlich mehrere Schlussfolgerungen ziehen:

– Nicht jede Abmahnung ist berechtigt!

– Die geltend gemachten Kosten müssen nicht in der geforderten Höhe akzeptiert werden!

– Ist nur ein Teil der Abmahnung, die mehrere Punkte umfasst, berechtigt, vermindert sich der Streitwert und damit auch die Kosten!

Wir beraten Sie gern.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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