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Kopierverbot verstößt nicht gegen das Grundgesetz

 

Durch das neue Urheberrecht gibt es gemäß § 95 a Urhebergesetz den Schutz “wirksamer technischer Maßnahmen”. Durch Letzteres sind Kopierschutzmaßnahmen gemeint. Auch im Rahmen der sogenannten Privatkopie dürfen Kopierschutzmaßnahmen nicht umgangen werden. Mehr Informationen finden Sie in unseren FAQ-Liste zum neuen Urheberrecht .

Gegen diese Regelung hat nunmehr ein Betroffener Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er fühlte sich durch diese Regelung in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 27.05.2005, Aktenzeichen: 1 BvR 2182/04 die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte in erster Linie aus formellen Gründen, da man erst dann Verfassungsbeschwerde einlegen kann, wenn der Rechtsweg im Übrigen ausgeschöpft ist.

Trotz der Zurückweisung aus formellen Gründen lässt das Bundesverfassungsgericht deutlich erkennen, dass es das neue Urheberrecht mit dem Verbot der Umgehung des Kopierschutzes auch für Privatkopien als zulässig erachtet. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes in einem der letzten Sätze in der Entscheidung liegt wohl keine Einschränkung des Eigentumsgrundrechts durch das Kopierverbot vor sondern lediglich eine wirksame Schranke des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG, somit des Eigentums. Das Eigentum kann durch entsprechende Gesetze eingeschränkt werden. An dessen Zulässigkeit sieht das Gericht wohl keine Zweifel.

Grundsätzlich bleibt es somit bei der Privatkopie bei der bisher bestehenden Regelung: Die Erstellung einer Privatkopie unter Umgehung des Kopierschutzes ist verboten, nicht jedoch strafbar. Dies hat zur Folge, dass zwar nicht der Staatsanwalt tätig werden kann jedoch -theoretisch- Schadenersatzansprüche bspw. der Musikindustrie wegen Umgehung des Kopierschutzes geltend gemacht werden können. Praktische Verfahren zu diesem Fall sind uns bis zum heutigen Tage jedoch nicht bekannt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

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