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Düsseldorf, Bochum, Köln: Ab dem 01.01.2022 gilt in NRW bei gerichtlichen UWG -Verfahren eine Konzentrationsverordnung

Ab dem 1.1.2022 gilt für gerichtliche UWG-Verfahren in Nordrhein-Westfalen die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in Wettbewerbsstreitsachen (Konzentrations-VO Wettbewerbsstreitsachen).

Es sind dann entsprechend den drei Oberlandesgerichten nur noch drei Landgerichte für Wettbewerbssachen zuständig:

Für den OLG Düsseldorf ist das Landgericht Düsseldorf zuständig, für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm das Landgericht Bochum und für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln das Landgericht Köln.

Für Verfahren, die vor dem 01.01.2022 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Ganz offensichtlich sind durch die Novellierung des UWG im Dezember 2020 nicht nur die Abmahnungen, sondern auch die Eingangszahlen bei den Gerichten zurückgegangen. Zudem wurde der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt. Es macht daher durchaus Sinn, wettbewerbsrechtliche Gerichtsverfahren nach UWG bei einigen wenigen, darauf spezialisierten Landgerichten zu konzentrieren.

Stand: 05.11.2021

Rechtsanwalt Johannes Richard