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Kleinunternehmerregelung  – was ist steuerlich zu beachten?

 

Dieser Beitrag ist ein Gastbeitrag von der Internetseite Kleinunternehmerportal – die spezielle Internetseite für den Kleinunternehmer.  Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner, die am Ende dieses Beitrages genannt werden.

Kleinunternehmerportal – die spezielle Internetseite für den Kleinunternehmer.

Hier finden Kleinunternehmer alle für sie wichtigen Informationen zu steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Themen. Mit der kostenlosen und speziell für Kleinunternehmer entwickelten OnlineFibu kann der Kleinunternehmer online seine laufenden Geschäftsvorfälle erfassen und seine Einnahmen-Überschussrechnung durchführen. Ergänzt wird das Portal durch interaktive OnlineTools und steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fachbeiträgen, die speziell den Kleinunternehmer betreffen. In einem Forum können sich Kleinunternehmer mit Gleichgesinnten themenbezogen austauschen und bei speziellen fachlichen Fragen und weitergehenden Servicebedarf ist das Team von OnlineSteuerRecht.de als kompetenter Ansprechpartner jederzeit zur Stelle.

 

Wer ist ein Kleinunternehmer?

Der Begriff Kleinunternehmer stammt aus dem Bereich der Umsatzsteuer.

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht  überschreiten. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer der im vergangenen Jahr einen Umsatz von bis zu 17.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) und in diesem Jahr einen Umsatz von nicht mehr als 50.000 € erzielt, kann Kleinunternehmer sein.

Diese Regelung dient der Erleichterung für den Unternehmer und das Finanzamt.

Was bedeutet es Kleinunternehmer zu sein?

  • Kleinunternehmer weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus.
  • Kleinunternehmer zahlen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt.
  • Kleinunternehmer dürfen sich keine gezahlte Umsatzsteuer (z. B. für den Kauf von Waren) vom Finanzamt zahlen lassen.
  • Für Kleinunternehmer gibt es vereinfachte umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten

Welche Voraussetzungen gibt es?

  • der Unternehmer muss im Inland ansässig sein
  • die Umsätze zuzüglich der hierauf entfallenden Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen haben und
  • die Umsätze im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden  

Bei der Berechnung der Umsätze werden bestimmte Beträge herausgerechnet. Somit könnten Sie auch mit einem Gesamtumsatz von mehr als 17.500 € in diese Regelung fallen.

Mit dem OnlineCheck von KleinunternehmerPortal.de erfahren Sie schnell und einfach, ob Sie (noch) Kleinunternehmer sind.

Was bedeutet die 50.000 € Grenze?

Während die Regelung zur Umsatzgrenze von 17.500 € im zurückliegenden Jahr für Kleinunternehmer relativ eindeutig und verständlich ist, sorgt die 50.000 € Grenze für Umsätze im laufenden Jahr regelmäßig für Verwirrung. Maßgebend für die Kleinunternehmerregelung ist die Umsatzgrenze von 17.500 €. Wird diese durch die real erzielten Umsätze nicht überschritten, so ist der Kleinunternehmerstatus nicht gefährdet. Da für diese Grenze die tatsächlich erzielten Umsätze relevant sind, kann hier auch immer nur rückwirkend betrachtet werden. Anders verhält es sich mit der 50.000 € – Grenze:

Liegen die erzielten Umsätze des Kleinunternehmers im zurückliegenden Jahr zwar unter 17.500 € und es zeichnet sich aufgrund der Geschäftsentwicklung oder Planung ab, dass der Gesamtumsatz des laufenden Jahres die Schwelle von 50.000 € überschreiten wird, so kann der Kleinunternehmer für das laufende Jahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr beanspruchen. Liegt der Planumsatz für das laufende Jahr jedoch unter 50.000 €, so kann der Unternehmer auch für das laufende Jahr noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

 

Was muss man als Starter und Kleinunternehmer beachten?

Nimmt ein Onlinehändler seine gewerbliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres auf, ist bei der Beurteilung der Kleinunternehmereigenschaft alleine der voraussichtliche Umsatz des laufenden Kalenderjahres entscheiden.

Wird zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ein voraussichtlicher Umsatz zuzüglich der Umsatzsteuer von nicht mehr als 17.500 € erwartet, gilt dieser Betrag auch dann, wenn der tatsächliche Umsatz höher ist. D. h. die Kleinunternehmereigenschaft bleibt im ersten Jahr erhalten.

Die Finanzbehörden haben die Möglichkeit sich die Verhältnisse zur Annahme der voraussichtlichen Umsätze vom Unternehmer erläutern zu lassen.

Im drauffolgenden Kalenderjahr liegt die Eigenschaft aber nicht mehr vor, da der Umsatz im Vorjahr 17.500 € überstiegen hat.

VORSICHT: Hat der Onlinehändler seine Tätigkeit im laufenden Jahr begonnen (z.B. am 01.07.) und erwartet er für den Rest des Jahres einen Umsatz von 12.000 €, so sind diese 12.000 auf einen Jahresgesamtumsatz von 24.000 € (6/12) hochzurechnen. Hier würde also kein Kleinunternehmer vorliegen.

 

Muss man Kleinunternehmer sein?

Nein, der Unternehmer hat die Wahl. Er kann einen Antrag für die ganz normale umsatzsteuerliche Behandlung stellen. An diesen Antrag ist er dann aber fünf Jahre gebunden.

Beispiel 1: 

Tax möchte am 01.01.2007 einen Onlineshop eröffnen. Im ersten Jahr erwartet er einen Umsatz von ca. 15.000 €.

 

Tax füllt seinen steuerlichen Fragebogen aus. Bei den umsatzteuerlichen Fragen kann Tax zur Regelbesteuerung optieren. Dies bedeutet nichts anders, als dass Tax  auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.

Wählt er nicht die Regelbesteuerung, so bleibt er aufgrund seiner Umsätze Kleinunternehmer.

Beispiel 2: 

Tax betreibt bereits seit einigen Jahren einen Onlineshop. Im letzten Jahr hatte er einen Umsatz in Höhe von 15.000 €. In diesem Jahr erwartet er einen Umsatz in Höhe von 30.000 €.

 

Tax ist in diesem Jahr noch Kleinunternehmer. Im nächsten Jahr kann er diese Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen.

Für wen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung empfiehlt sich besonders für Unternehmen, die zur Einrichtung und Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur wenige Investitionen benötigen und deren Kundenkreis sich vorwiegend aus Privatkunden zusammensetzt. Meist ist dies auf Unternehmen der Dienstleistungsbranche zutreffend, wie etwa Handelsvertreter.

Die fehlende Möglichkeit zum Vorsteuerabzug fällt bei nur geringem Investitionsaufwand weniger stark ins Gewicht und auch die privaten Endverbraucher stören sich nicht an der nicht extra ausgewiesenen Umsatzsteuer auf den Rechnungen des Kleinunternehmers. 

Wechsel zur Regelbesteuerung – wann, wie, wie lange?

Das Umsatzsteuergesetzt räumt dem Kleinunternehmer in § 19 Abs. 2 die Möglichkeit ein, zur Regelbesteuerung zu wechseln. Dies ist zu Anfang eines Jahres möglich und für die nächsten 5 Jahre bindend. Erst nach Ablauf der 5 Jahre seit dem Wechsel kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch nehmen. Laut Gesetz ist der Wechsel zum Regelbesteuerer nicht an die Schriftform gebunden. Es genügt also schon, ab dem 01.01. seine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen und pünktlich beim Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. In der Praxis empfiehlt es sich aber, den Wechsel dem Finanzamt anzuzeigen und sich über die zukünftigen steuerlichen Verpflichtungen zu informieren.

Kleinunternehmer als Steuerschuldner?

Grundsätzlich wird bei einem Kleinunternehmer die geschuldete Umsatzsteuer für seine Leistungen nicht erhoben.

Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen ist die zu zahlende Umsatzsteuer beim Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG.

Trägt sich ein Onlinehändler bei eBay als Unternehmer ein (hinterlegen der USt-ID-Nummer), so erhält er eine Netto-Rechnung. Die Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen! Doch warum ist das so?

Der deutsche Onlinehändler ist verpflichtet die Umsatzsteuer für die Leistung von eBay in Deutschland zu zahlen. Dies sind jetzt 19%. Und hier macht der Kleinunternehmer keine Ausnahme. Würde er in Deutschland die Umsatzsteuer nicht für eBay zahlen, so würde niemand zahlen. Der Kleinunternehmer ist hier der Schuldner.

Die vom Kleinunternehmer gezahlte Umsatzsteuer zahlt er nicht für seine (hierfür müsste er ja nicht zahlen) sondern für die Leistung von eBay. Bekannt dürfte sein, dass ein Kleinunternehmer keine Vorsteuer ziehen darf. Dementsprechend ist der Abzug der nach §13b für die Leistungen von eBay geschuldete Steuer als Vorsteuer auch nicht möglich. D. h. der Kleinunternehmer zahlt die Steuer, darf sie aber nicht gleichzeitig wieder als Vorsteuer ziehen.

Beispiel:

Tax ist Kleinunternehmer und hat bei eBay 100 Artikel eingestellt. eBay stellt eine Netto-Rechnung über 21,74 €. Tax muss in Deutschland 19% Umsatzsteuer auf den Nettobetrag zahlen. Dies sind 3,48 €. In Summe zahlt er also 25,22 €, da ein Kleinunternehmer die Vorsteuer nicht gelten machen kann. (Zahlen sind ausgedacht und entsprechen nicht den aktuellen Gebühren)

 

Was ist eine Einnahme-Überschuss-Rechnung und wie sollte ein Kleinunternehmer laufende Geschäftsvorfälle erfassen?

Die Einnahmen-Überschussrechnung ist eine stark vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die vor allem für Kleinunternehmer und Freiberufler von Bedeutung ist. Durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wird in einfacher Form der Gewinn ermittelt. Vorraussetzung für diese Art der Gewinnermittlung ist, dass der Gewerbetreibende weder zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet ist, noch freiwillig Bücher führt ( § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz).

Für eine ordnungsgemäße Einnahme-Überschuss-Rechnung ist eine laufende Erfassung und Verbuchung der Geschäftsvorfälle unerlässlich. Hierzu empfiehlt sich die Nutzung eines Computerprogramms, wie es beispielsweise in verschiedenen Warenwirtschaftssystemen integriert ist.

Eine besonders innovative und speziell für Kleinunternehmer entwickelte Möglichkeit der Erfassung von Geschäftsvorfallen findet sich auf Kleinunternehmerportal.de. Mit der kostenlosen OnlineFibu können Kleinunternehmer ihre Geschäftsvorfälle auf einfache Weise online erfassen und auswerten lassen.

Bei der Verbuchung der Geschäftsvorfälle sollte jedoch eine gewisse Struktur eingehalten werden:

Einnahmen und Ausgaben des Betriebes werden in chronologischer Reihenfolge auf einzelnen Konten erfasst. Auch Ein- und Ausgänge in Kasse und Bank werden gebucht. Da es sich bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung um eine Geldrechnung handelt, wird grundsätzlich nur bei Geldzufluss oder Geldabfluss gebucht. Statt dem Rechnungsdatum ist damit der Zahlungszeitpunkt ausschlaggebend (Ist-Prinzip). Ausnahmen hierzu finden sich im § 11 EStG, wie beispielsweise die richtige Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen beim Jahreswechsel. Zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht ein striktes Verrechnungsverbot.

Auf Verlangen muss der Gewerbetreibende dem Finanzamt gegenüber seine Betriebseinnahmen und Ausgaben erläutern. Dies gilt besonders für die Betriebsausgaben, deren betriebliche Veranlassung glaubhaft dargelegt werden muss. Grundlage hierfür ist die sorgsame Sammlung und Aufbewahrung der Belege und Rechnungen. 

 

Welche Steuererklärungen sind wann abzugeben ?

Bis zum 31.05. eines jeden Jahres muss der Kleinunternehmer folgende Steuererklärungen bei

seinem Finanzamt einreichen:

·       die Umsatzsteuererklärung, wobei hier lediglich Angaben zum Gesamtumsatz genügen, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung noch gegeben sind.

·       eine Gewerbesteuererklärung. Zumeist wird der Kleinunternehmer sich jedoch in den Grenzen des Freibetrages bewegen, so dass keine Gewerbesteuer abgeführt werden muss.

·       die Einkommensteuererklärung. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung erfolgt auch die Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Unternehmer, deren Betriebseinnahmen (nicht Gewinn und auch nicht Gesamtumsatz) 17.500 EUR unterschreiten, können eine formlose Gewinnermittlung einreichen. 

Muss ein Kleinunternehmer USt-Voranmeldungen erstellen?

Nein. Da der Kleinunternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf und auch keine Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommt, erübrigt sich die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung. Um gegenüber dem Finanzamt den Nachweis zu erbringen, dass die Kleinunternehmerregelung für das zurückliegende Wirtschaftsjahr berechtigt in Anspruch genommen wurde, muss der Kleinunternehmer jedoch im Rahmen seiner Gewinnermittlung auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben, in der er die Höhe der erzielten Umsätze dem Finanzamt mitteilt. Dieses prüft dann die Einhaltung der entsprechenden Umsatzgrenzen.

Was muss der Kleinunternehmer bei der Rechnungsstellung beachten?

Stellt der Unternehmer eine Rechnung aus, so hat diese die folgenden gesetzlichen Bestandteile zu

enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zu Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder Zeitpunkt der Vereinnahmung von vor der Leistungsausführung vereinnahmten (Teil)Entgelten (nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist),
  • Im Unterschied zum normalen Unternehmer gilt für den Kleinunternehmer, dass er den anzuwendenden Steuersatz und die entsprechenden Steuerbeträge nicht ausweisen darf. Hingegen ist die Kleinunternehmerregelung keine Steuerbefreiung, so dass ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung nicht notwendig ist. Üblich ist jedoch ein Hinweis, beispielsweise in der Form: “Aufgrund § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben”. So kann Rückfragen von Kunden vorgebeugt werden.

Stand: 02.04.2008

Ihre  Ansprechpartner für weitere Fragen zu diesem Thema: Dipl.-Kfm. Heiko Beyer und Steuerberater und Alrik Zech, BA – Steuern und Prüfungswesen, Tel.: 0381-649 144

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