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Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen: Internetrecht-Rostock.de gewinnt mehrfach gegen den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VsW) aus Fürstenfeldbruck macht aus in der Vergangenheit abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen zum Teil sehr hohe Vertragsstrafen geltend, weil gegen die Unterlassungserklärung verstoßen worden war.
Die in meiner Kanzlei vorliegenden Vertragsstrafenforderungen von dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb summieren sich auf über 300.000 €.
Internetrecht-Rostock.de vertritt in mehreren Fällen Mandanten, die auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtlich verklagt wurden.
Seit Dezember 2020 dürfen Abmahnvereine nur noch aktiv abmahnen, wenn Sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände bzw. in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlag eingetragen sind. Die Liste wird beim Bundesamt für Justiz geführt.
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb ist nicht mehr in die Liste der skizzierten Einrichtungen eingetragen, die Aufhebung der Eintragung wirkte auf Antrag des Vereins. Aktuell dürfte der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb somit nicht mehr aktiv abmahnen.
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb macht jedoch, ebenso wie der IDO, der ebenfalls nicht eingetragen ist, aus in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen geltend.
Aktuelle BGH-Entscheidung als Gamechanger
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.07.2025, Az.: I ZR 243/24 – Wegfall der Sachbefugnis) verändert alles zugunsten der Abgemahnten. Diese Entscheidung und der möglichen Rechtsfolgen erläutere ich hier.
Gleich zwei Gerichte weisen Klage des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab
In gleich zwei gerichtlichen Verfahren, in denen der VsW auf Zahlung einer Vertragsstrafe geklagt hatte, haben unterschiedliche Gerichte die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen. In beiden Verfahren hatte meine Kanzlei Internetrecht-Rostock.de die Beklagten Internethändler vertreten.
Beide Gerichte (Landgericht München siehe hier und Landgericht Kempten) hatten angenommen, dass die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB ist, da der VsW nicht mehr aktivlegitimiert ist, weil er nicht in die Liste eingetragen ist.
In weiteren gerichtlichen Verfahren, in denen meine Kanzlei die Beklagten vertritt, stehen Entscheidungen noch aus.
Auch für einen andere Abmahnverein, nämlich dem IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. dürfte schwierig werden, Vertragsstrafenansprüche durchzusetzen.
Ich berate und vertrete Sie bei einer Vertragsstrafenforderung von dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
Stand: 26.08.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard