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#Schleichwerbung Weiteres OLG entscheidet: Werbung bei Instagram ohne Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

Neben dem OLG Celle hat nunmehr ein weiteres Oberlandesgericht sich mit Schleichwerbung bei Instagram beschäftigt. Auch das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss von 11.10.2015, Az: 5 W 22/17) sieht Werbung bei Instagram, die nicht als solche gekennzeichnet ist, als wettbewerbswidrig an.

Werbung muss als solche gekennzeichnet sein, sonst liegt eine Irreführung vor. Landläufig wird dies als “Schleichwerbung” bezeichnet.

Welche Form der Kennzeichnung nicht ausreicht

Nach Ansicht des Kammergerichtes enthielten nur ein paar der streitgegenständlichen Beiträge überhaupt einen Hinweis, der “einen Versuch der Kenntlichmachung im vorstehenden Sinne darstellen könnte.”. Zum einen wurde mit “#sponsored by” und zum anderen mit “#ad” gekennzeichnet. Dies genügte dem KG Berlin (wie übrigens auch dem LG Hagen) nicht.

Wann eine Kennzeichnung entbehrlich ist

Hierzu führt das KG aus:

“Entbehrlich ist eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks nur dann, wenn diese auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist. Es genügt nicht, wenn der durchschnittliche Leser erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags dessen werbliche Wirkung erkennt.”

Da die Instagram-Beiträge, so das KG Berlin, in erster Linie den Leser darüber informieren sollen, Informationen der Antragsgegnerin zu ihrem derzeitigen Aufenthaltsort und zu ihrem derzeitigen Aussehen und ihrer derzeitigen Befindlichkeit zu geben, sind die Beiträge nicht als Werbung erkennbar. Nach Ansicht des KG lag aufgrund der Gestaltung der Seite es nahe, hier von einer rein privat motivierten Äußerung auszugehen.

Fazit

Die Rechtsprechung gegen Schleichwerbung in den sozialen Medien durch Influencer nimmt an Fahrt auf. Dies ist gut und richtig, da die angesprochenen Verkehrskreise in sozialen Medien häufig Kinder und Jugendliche sind. Sowohl die Reichweite wie auch der Einfluss von Influencern ist groß.

In der Vergangenheit hatte sich hier eine Grauzone entwickelt, in der fröhlich drauf losgeworben wurde, ohne dies als solches zu kennzeichnen.

Wir beraten Sie.

Stand: 08.12.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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