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Kennzeichnungspflichten für Smartphones und Tablets
Für Smartphones und Tablets, die ab dem 20.06.2025 in der EU erstmalig neu in den Verkehr gebracht worden sind, gelten Kennzeichnungspflichten nach den nachfolgenden Vorgaben.
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1669.
Die nachfolgenden Kennzeichnungsverpflichtungen gelten nicht für gebrauchte Geräte, die ausdrücklich als „gebraucht“ angeboten werden.
Die Verpflichtungen gelten für Produkte, die der nachfolgenden Definition unterliegen:
Smartphone:
a) Es ist gekennzeichnet durch drahtlose Netzwerkverbindung, mobile Nutzung von Internetdiensten, ein für den Handgebrauch optimiertes Betriebssystem und die Fähigkeit, eigene Software-Anwendungen und Software-Anwendungen Dritter zu akzeptieren;
b) es verfügt über ein integriertes Touchscreen-Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 10,16 cm (4 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 17,78 cm (7 Zoll);
c) verfügt das Gerät über ein klappbares Display bzw. über mehr als ein Display, muss mindestens eines der Displays entweder in geöffnetem oder geschlossenem Zustand in diesen Größenbereich fallen.
(Slate-) Tablet:
a)Es verfügt über ein integriertes berührungsempfindliches Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 17,78 cm (7,0 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 44,20 cm (17,4 Zoll);
b) es verfügt in seiner vorgesehenen Konfiguration über keine integrierte, physisch befestigte Tastatur;
c) es stützt sich in erster Linie auf eine drahtlose Netzwerkverbindung;
d) es wird mit einer internen Batterie betrieben und ist nicht dazu bestimmt, ohne Batterie zu arbeiten, und
e) es wird mit einem für mobile Plattformen konzipierten Betriebssystem in Verkehr gebracht, das mit Smartphones identisch oder analog zu ihnen ist;
Die Kennzeichnungspflichten gelten nicht für Mobiltelefone und Tabletts mit flexiblem Hauptdisplay, das der Nutzer teilweise oder vollständig ab- und aufrollen kann, und
Smartphones, die für Hochsicherheitskommunikation ausgelegt sind.
Ein Mobiltelefon definiert sich wie folgt:
a) Es ist für die Fernsprachübertragung entweder über ein zellulares oder ein satellitengestütztes Telekommunikationsnetz ausgelegt und erfordert eine SIM-Karte, eine eSIM oder ähnliche Mittel zur Identifizierung der angeschlossenen Teilnehmer;
b) es ist für die Nutzung im Batteriemodus ausgelegt, und der Anschluss an das Stromnetz über ein externes Netzteil und/oder durch drahtlose Stromübertragung dient hauptsächlich zur Batterieaufladung;
c) es ist nicht dafür ausgelegt, am Handgelenk getragen zu werden.
Neues Energielabel
Es ist das nachfolgende Energielabel darzustellen:
Das Etikett für Smartphones und Slate-Tablets enthält die folgenden Informationen:
(I) einen QR-Code
(II) die Handelsmarke
(III) die Modellkennung des Lieferanten
(IV) die Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G
(V) die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse
(VI) die Batterielaufzeit pro Zyklus (ENDDevice) in Stunden und Minuten je voller Batterieladung gemäß Anhang IV Nummer 1
(VII) die gemäß Anhang II bestimmte Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall
(VIII) die gemäß Anhang II bestimmte Reparierbarkeitsklasse
(IX) die Batterielaufzeit in Zyklen gemäß Anhang IV Nummer 2
(X) den Eindringschutzgrad gemäß Anhang IV Nummer 3
(XI) die Nummer dieser Verordnung, „2023/1669“.
Konkrete Darstellung in Internetangeboten
Wie auch bei anderen energierelevanten Produkten ist das Energielabel und das Produktdatenblatt darzustellen.
Auf das Produktdatenblatt sollte mit der Link im Angebot in räumlicher Nähe zum Preis mit der Bezeichnung „Produktdatenblatt“ verlinkt werden.
Das Energielabel kann entweder gut sichtbar und lesbar in der Nähe des Produktpreises angezeigt werden.
Eine andere Alternative ist die sogenannte geschachtelte Anzeige. In diesem Fall wird über einen Pfeil mit der Energieeffizienzklasse und dem Spektrum
in räumlicher Nähe zum Preis auf das Energielabel verlinkt.
Die konkreten Vorgaben dazu lauten wie folgt:
a) Das in Nummer 2 dieses Anhangs genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;
b) das Bild ist mit einem Link zum Etikett gemäß Anhang III versehen;
c) das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
d) das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
e) für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;
f) die Anzeige des Etiketts wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;
g) der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht.
Information in der Werbung
In einer Werbung, dazu gehört auch die Artikelübersichtsseite in einem Internetshop, auf der nicht direkt bestellt werden kann (sondern erst auf einer Unterseite) oder eine Google-Anzeige, muss über die Energieeffizienz in räumlicher Nähe zum Preis informiert werden:
Beispiel:
Im Ergebnis würde das Angebot auf der Seite, auf der es in den Warenkorb gelegt werden kann, wie folgt aussehen (Screenshot von eBay):
Der grüne Pfeil verlinkt dann auf das Energielabel.
Umsetzung bei eBay und Amazon
Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon sind verpflichtet, eine Schnittstelle für diese Information zur Verfügung zu stellen.
Die Darstellung der Informationen erfolgt daher genauso, wie z.B. bei weißer Ware.
Wichtig!
Beachten Sie in dem Zusammenhang bitte die zusätzlichen Kennzeichnungspflichten und Verkaufsvorgaben für Handys, Tablets, Laptops, Digitalkameras, Kopfhörer, Bluetooth-Boxen, etc. für Ladegeräte.
Stand:30.06.2025