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Anmelde- und Kennzeichnungspflichten nach Elektrogesetz

Das“Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten” (ElektroG) regelt, stellt die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten dar.

Für Internethändler kann eine unzureichende Anmeldung bei der Stiftung EAR oder eine unzureichende Kennzeichnung von Geräten zu einem erheblichen wettbewerbsrechtlichen Problem werden.Auch Bußgelder sind möglich. Internethändler werden im Rechtssinne schnell zum Hersteller. Folge ist gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG ein Vertriebsverbot!

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einen kurzen Überblick über das ElektroG geben, so dass Sie überprüfen können, ob die von Ihnen angebotenen Elektro- und Elektronikprodukte verkehrsfähig sind und durch Sie im Internet angeboten werden dürfen.

Welche Geräte unterliegen dem ElektroG?

Eine allgemeine Übersicht über die Kategorien und Geräte, die dem Elektrogesetz unterliegen, ergibt sich aus Anhang I des ElektroG. Die Stiftung EAR hat hierzu genauere Informationen zu bestimmten Produktbereichen veröffentlicht, die Sie unter diesem Link finden.

Wer ist für das ElektroG zuständig?

Zuständig ist die Stiftung Elektro-Altgeräteregister (Stiftung-EAR.de).

Wer muss registriert sein?

Jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ist verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, bevor er diese Geräte in den Verkehr bringt. Hersteller ist hierbei nicht nur derjenige, der die Produkte faktisch herstellt. Die Herstellerdefinition geht sehr viel weiter. Gem. § 3 Abs. 11 ist Hersteller, wer, unabhängig von der Verkaufsmethode einschließlich des Verkaufs über das Internet, gewerbsmäßig

– Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in Deutschland in den Verkehr bringt,

– Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in Deutschland weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers auf dem Gerät erscheint oder

– Elektro- und Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in den Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Insbesondere die letzte Regelung wird gerne übersehen. Wer Elektrogeräte aus der EU importiert, führt sie nach Deutschland ein. Er ist somit im Rechtssinne Hersteller.

Der Herstellerbegriff im Sinne des Elektrogesetzes ist jedoch noch weitergehend:

Gemäß § 3 Abs. 12 ElektroG ist auch der Vertreiber, nämlich derjenige, der neue Elektrogeräte für den Nutzer anbietet, Hersteller (und somit anmeldepflichtig), soweit er vorsätzlich oder fahrlässig Geräte nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies hat letztlich zur Folge, dass jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet, deren Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist, als anmeldepflichtiger Hersteller gilt. Angemeldet wird übrigens der Hersteller, nicht das Gerät.

Wie sind Elektrogeräte zu kennzeichnen?

Aus § 7 ElektroG ergibt sich eine Kennzeichnungspflicht. Zum einen ist das Gerät so zu kennzeichnen, dass der Hersteller (zur Definition siehe oben) eindeutig zu identifizieren ist.

Diese Kennzeichnung muss eine eindeutige Identifikation des Herstellers ermöglichen und zwar gem. DIN EN 50419. Die Kennzeichnung kann durch Angabe des Namens der Handelsmarke des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers erfolgen.

Diese Angabe ist zwingend auf dem Gerät selbst vorzunehmen, auch wenn es sich um ein sehr kleines Gerät handelt wie bspw. Kopfhörer.

Des Weiteren ist das Gerät mit einem Symbol einer unterstrichenen Mülltonne zu kennzeichnen. Falls in Ausnahmefällen aufgrund der Größe oder der Funktion des Produktes eine Kennzeichnung mit der Mülltonne nicht möglich ist, kann dieses Symbol auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder der Garantiekarte aufgedruckt werden. Diese Ausnahme gilt lediglich für das Mülleimersymbol, nicht jedoch für die Herstellerkennzeichnung.

Teile der Rechtsprechung nehmen zudem die Verpflichtung an, das Produkt auch mit der angemeldeten Marke zu kennzeichnen.

Wie kann ich feststellen, ob der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist?

Auf der Internetseite der Stiftung EAR kann die Hersteller- wie auch Markenregistrierung online abgefragt werden.

Der erste Weg ist somit für einen Anbieter von Elektronikprodukten zunächst einmal zu prüfen, welche Herstellerbezeichnung auf dem Gerät selbst angegeben ist und ob ein Mülleimersymbol enthalten ist (sei es auf dem Gerät selber oder den Begleitpapieren). Im nächsten Schritt können Sie dann die Registrierung konkret in der Datenbank der Stiftung EAR überprüfen.

In welchen Fällen ist von einer ordnungsgemäßen Herstellerregistrierung nicht auszugehen?

Eine ordnungsgemäße Herstellerregistrierung ist bei einem Import aus dem Ausland des Gerätes eher unwahrscheinlich. Dies gilt auch dann, wenn Sie das Produkt aus einem EU-Staat importieren.

Es ist in diesem Zusammenhang durchaus denkbar, dass eine entsprechende Herstellermeldung in der Datenbank der Stiftung EAR feststellbar ist, dies wird jedoch wahrscheinlich ein anderer Importeur sein. Soweit Sie selbst importieren, bringen Sie das Gerät erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr und gelten somit als Hersteller.

Ist ein Anbieter immer auf der sicheren Seite, wenn er von einem deutschen Großhändler die Ware einkauft?

Nach unserer Erfahrung ist dies nicht immer der Fall. Selbst wenn ein seriöser deutscher Großhändler eine Verkehrsfähigkeit zusichert, ist es nach unserer Erfahrung doch zum Teil so, dass Produkte oftmals weder korrekt gekennzeichnet sind noch eine entsprechende Anmeldung vorliegt. Dies lässt sich oftmals schon daran erkennen, dass auf dem Produkt selbst eine Herstellerangabe fehlt. Ein Mülleimersymbol ist insbesondere bei Produkten, die in Asien hergestellt wurden, oftmals “als Service des Hauses” enthalten. Derartige Sachverhalte sind uns insbesondere bei Energiesparlampen oder Zubehörprodukten für die Unterhaltungselektronik oder für den Mobilfunkbereich bekannt.

Wann haftet der anbietende Händler für Verstöße gegen das Elektrogesetz?

Der anbietende Händler haftet eigentlich immer. Selbst wenn ihm sein Großhändler die Verkehrsfähigkeit und die ordnungsgemäße Anmeldung und Kennzeichnung der Produkte zugesichert hat, haftet der anbietende Händler sowohl wettbewerbsrechtlich wie auch bußgeldrechtlich für Verstöße. Eine Abmahnung in diesem Bereich ist teuer und weitreichend.

Wir empfehlen folgendes:

Soweit Sie aus dem Ausland importieren, können Sie davon ausgehen, dass Sie im Rechtssinne Hersteller sind und sich selbst bei der Stiftung EAR anmelden müssen. Ferner müssen Sie die entsprechende Kennzeichnung gewährleisten.

Soweit Sie im Inland einkaufen, überprüfen Sie folgendes:

Mit welcher Herstellerbezeichnung ist das Produkt selbst gekennzeichnet?

Findet sich diese Herstellerbezeichnung in der Datenbank der Stiftung EAR wieder?

Können Sie nachvollziehen, dass der bei der Stiftung EAR angemeldete Hersteller derjenige ist, der im Rahmen der Lieferkette etwas mit Ihrem Produkt zu tun hat?

Enthält das Produkt ein Mülleimersymbol?

Führt Ihr Händler auf seinen Geschäftspapieren die Anmeldenummer bei der Stiftung EAR (WEEE-Nummer)? Letzterer Punkt ist eigentlich nur dann entscheidend, wenn es Ihr Großhändler ist, der bei der Stiftung EAR angemeldet ist.

Wer bei der Stiftung EAR angemeldet ist, muss die Anmeldenummer (WEEE-Nummer) in den Geschäftspapieren führen. Eine Angabe im Internet ist nicht vorgeschrieben.

Warum ist eine Abmahnung in diesem Bereich so weitreichend?

Eine Abmahnung bei der Verletzung der Vorschriften des Elektrogesetzes ist zum einen mit relativ hohen Streitwerten verbunden.

Zum anderen ist sie oftmals weitreichend, da sie sich nur selten auf ein ganz konkretes Produkt bezieht sondern oftmals auf eine Produktgruppe wie bspw. Unterhaltungselektronik. Der abgemahnte Händler muss somit gewährleisten, dass alle seine Produkte in diesem Bereich zukünftig nicht gegen des Elektrogesetz verstoßen.

Falls eine eigene Anmeldung des Händlers als Hersteller im Rechtssinne bei der Stiftung EAR notwendig ist, spielt zudem der Zeitfaktor eine wichtige Rolle. Diese Anmeldung kann durchaus ein paar Wochen dauern und ist sehr bürokratisch.

Eine Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen des ElektroG sollte daher keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden.

Wir beraten Sie.

Stand: 23.10.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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