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Da kommt einiges zusammen: Umfangreiche Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet beim Angebot u.a. von Smartphones und Tablets
Für eine Vielzahl elektronischer Produkte gibt es seit Kurzem neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten.
Besonders heftig trifft es Smartphones und Tablets.
Hier gibt es bei Produktangeboten, dies gilt auch im Internet gleich drei (!) Informationspflichten:
Ich konnte konzentriere mich in diesem Beitrag auf Smartphone und Tablets, die nachfolgenden Informationspflichten können auch noch für andere Produkte gelten.
Funkanlagengesetz
Für Smartphones und Tablets, die ab dem 28.12.2024 in der EU in den Verkehr gebracht wurden, gibt es gemäß § 4 a Funkanlagengesetz die Verpflichtung, dass, wenn Smartphone oder Tablet mit einem Ladegerät angeboten werden, der Verkäufer auch immer die Verpflichtung hat, das Produkt auch ohne Ladenetzteil anzubieten.
Verpflichtend ist ferner ein Piktogramm über das Ladenetzteil:
Angebot mit Ladennetzteil
Angebot ohne Ladenetzteil
Dieses Piktogramm muss sich in der Nähe des Preises befinden.
Im Weiteren ist durch ein zusätzliches Piktogramm zu den technischen Eigenschaften des Ladegerätes zu informieren:
Auch diese Information muss im Internet sich in der Nähe der Preisangabe befinden.
Energielabel und Produktdatenblatt für Smartphone und Tablets
Aufgrund der Verordnung (EU) 2023/1669 gibt es die Verpflichtung, bei Smartphones und Tabletts, die ab dem 20.06.2025 erstmalig in der EU in den Verkehr gebracht worden sind, wie bei anderer weißer Ware auch, über ein Energielabel und ein Produktdatenblatt zu informieren.
Das Energielabel sieht wie folgt aus:
Die Darstellung kann, wie bei anderer weißer Ware auch, direkt erfolgen oder über eine sogenannte geschachtelte Anzeige. In diesem Fall wird über einen Pfeil mit der Energieeffizienzklasse und dem Spektrum
in räumlicher Nähe zum Preis auf das Energielabel verlinkt.
Zudem ist der Pfeil mit der Energieeffizienzklasse und dem Spektrum in der Werbung darzustellen:
Im Ergebnis kann das dann wie folgt aussehen (aus einem aktuellen eBay-Angebot):
Der grüne Pfeil verlinkt auf das Energielabel.
Doch damit nicht genug:
Informationspflichten bei bestimmten barrierefreien Produkten
Zum 28.06.2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten.
Das BFSG gilt für bestimmte Produkte, unter anderem für
- „Verbraucherendgeräte mit interaktiven Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden“
und - „Verbraucherendgeräte mit interaktiven Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“.
Darunter fallen Smartphones, Tablets wie aber auch TV-Sticks.
In diesem Fall muss bei Online-Angeboten gemäß § 19 Nr. 1 der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zur Barrierefreiheit des Produktes informiert werden. Dies gilt nur dann, wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur (in der Regel der Hersteller) entsprechende Informationen zur Verfügung stellt. Werden keine Informationen zur Verfügung gestellt, so sind diese auch nicht darzustellen.
Fazit
Das Angebot von Smartphones oder Tablets ist somit aktuell anspruchsvoll aufgrund der Vielzahl von Piktogrammen und Labeln, die zur Verfügung zu stellen sind, sowie weiteren Informationen.
Zusammengefasst müsste ein aktuell in der EU in den Verkehr gebrachtes Smartphone und Tablet im Angebot enthalten in räumlicher Nähe zum Preis
- ein Piktogramm über das Ladenetzteil (enthalten oder nicht)
- ein Piktogramm zu den technischen Eigenschaften des Ladegerätes
- ein Energielabel
- ein Produktdatenblatt
- und ggf. Informationen zur Barrierefreiheit
Wie immer gilt, dass fehlende Informationen wettbewerbswidrig sind und insbesondere durch sog. Abmahnvereine abgemahnt werden können.
Ich berate Sie zum rechtskonformen Angebot von Smartphones oder Tablets im Internet oder einer Abmahnung wegen der Verletzung von Informationspflichten von Smartphones oder Tablets.
Stand: 01.07.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard