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Häufig übersehen: Kennzeichnungspflicht des Einführers auf Elektroprodukten nach Niederspannungsrichtlinie und 1. ProdSV

Die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Niederspannungsrichtlinie) schreibt für bestimmte Elektroprodukte besondere Kennzeichnungspflichten vor. Da es sich um eine EU-Richtlinie handelt, bedarf es einer Umsetzung im deutschen Recht. Dieser erfolgt konkret durch die Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV).

Betroffen sind neue elektrische Betriebsmittel, wenn diese mit einer Nennspannung zwischen 50 Volt – 1000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 Volt – 1500 Volt für Gleichstrom betrieben werden.

Bei diesen sogenannten elektrischen Betriebsmitteln bestehen mehrere Informationspflichten.

Gemäß § 8 Abs. 2 1. Prod.SV besteht zum einen die Verpflichtung, dass der Hersteller seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, sowie seine Postanschrift auf dem elektrischen Betriebsmittel anbringen muss. Wenn dies aufgrund der Größe oder Art des elektronischen Betriebsmittels nicht möglich ist, müssen diese Daten auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Endnutzer und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt und dieses elektrische Betriebsmittel unter eigenem Namen oder der eigenen Marke vermarktet.

Darüber hinaus gibt es jedoch noch eine besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers. Der Einführung (Importeur) hat ebenfalls die Verpflichtung, seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke sowie eine Postanschrift auf dem Betriebsmittel anzubringen. Auch hier gilt, dass diese Informationen auf der Verpackung oder den Unterlagen angegeben werden können, wenn die Darstellung auf dem elektrischen Betriebsmittel aufgrund der Größe oder Art nicht möglich ist.

Der Einführer hat ferner die Verpflichtung, für die Dauer von 10 Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten.

Es kann somit auf üblichen netzbetriebenen Elektroprodukten zwei Informationspflichten geben:

Nämlich zum einen eine Information über Name und Adresse des Herstellers aber auch eine Information zusätzlich über Name und Adresse des Importeurs.

Diese beiden Informationen können zusammenfallen, müssen es jedoch nicht.

Einführer ist jede in der Europäischen Union ansässige oder natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt. Es geht somit immer um einen Import von außerhalb der EU, z.B. aus China.

Ein Einführer (Importeur) oder Händler gilt sogar als Hersteller im Sinne der Niederspannungsrichtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt.

Eine Herstellereigenschaft ist somit in der Regel gegeben, wenn elektrische Produkte mit der eigenen Marke (White Labeling) gekennzeichnet werden.

Die Rolle des Bevollmächtigten

Grundsätzlich ist jedes Verbraucherprodukt und dazu gehören auch Elektroprodukte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz Name und Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.

Der Bevollmächtigte hat eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der EU oder des Produktsicherheitsgesetzes wahrzunehmen. Der Bevollmächtigte ist jedoch nicht zwangsläufig der Einführer. Wenn ein Produkt, wie es zum Teil üblich ist, mit einem Bevollmächtigten mit der häufig verwendeten Abkürzung „EU REP“ gekennzeichnet ist, erfüllt diese Person oder das Unternehmen wohl nur die Funktion des Bevollmächtigten, nicht jedoch des Einführers.

In diesem Fall kann dann eine Information zum Einführer auf dem Produkt selbst fehlen.

Die Folge wiederum könnte sein, dass das Produkt nicht verkehrsfähig ist.

Die korrekte Kennzeichnung von Niederspannungsprodukten mit einem Einführer ist nach unserer Kenntnis auch Gegenstand der Überprüfung von Marktüberwachungsbehörden.

Es empfiehlt sich daher Elektroprodukte, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, korrekt zu kennzeichnen, bevor diese in Deutschland oder der EU in den Verkehr gebracht werden.

Wenn die Kennzeichnung nicht korrekt ist, kann es zum einen Probleme mit den Marktaufsichtsbehörden geben, zum anderen aber auch wettbewerbsrechtliche Probleme. Auch eine Sperrung der Produkte auf Plattformen wie Amazon ist denkbar, da die Produkte mangels korrekter Kennzeichnung nicht verkehrsfähig sind.

Stand: 14.09.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard