kennzeichnung-chemieprodukte-internet-01-07-2026
Neue Kennzeichnungspflichten im Internethandel ab dem 01.07.2026 für Chemieprodukte
Bereits jetzt gibt es im Internethandel die Verpflichtung, beim Angebot von Chemieprodukten umfangreiche Informationen darzustellen. Dazu gehört nach der CLP-Verordnung die Angabe der Gefahrenklasse, bei Gemischen die Angabe des Gefahrenpiktogramms, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise.
Die Vorgaben gelten für sogenannte gefährliche Chemikalien, im Rechtssinne Stoffe oder Gemische.
Durch die VERORDNUNG (EU) 2024/2865 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gibt es zum 01.07.2026 fürInternetangebote erweiterte Informationspflichten.
Entscheidend ist hier ein neu eingeführter Artikel 48a:
Artikel 48a
Fernabsatzangebote
Werden Stoffe oder Gemische im Fernabsatz in Verkehr gebracht, so sind die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente beim Angebot deutlich und erkennbar anzugeben.
Dieser verweist auf Artikel 17 CLP Verordnung:
Artikel 17: Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, trägt ein Kennzeichnungsetikett mit folgenden Elementen:
a) Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
b) Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
c) Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18;
d) wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19;
e) wo zutreffend Signalwörter gemäß Artikel 20;
f) wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21;
g) wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22;
h) wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25.
(2) Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.
Lieferanten können mehr Sprachen auf ihren Kennzeichnungsetiketten verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird, sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen.
Eine Sonderregelung aus Art. 17 ergibt sich daraus, dass ergänzend dazu auch die Telefonnummer mit anzugeben ist.
Neu ist ferner die Angabe einer Produktidentifikation in Form eines Codes entsprechend des Etiketts auf der Verpackung.
Die Verpflichtung, Gefahrenhinweise entsprechend der H-Sätze und P-Sätze und ergänzende Informationen anzugeben, gab es bereits bisher.
Diese Informationspflichten gelten sowohl gegenüber Verbrauchern wie aber auch im B2B-Bereich.
Neuer verpflichtender Gefahrenhinweis bei Angeboten gegenüber Verbrauchern
Gemäß Art. 48 CLP-Verordnung gibt es zusätzlich die Verpflichtung, folgenden Hinweis mit aufzunehmen:
„Die Informationen auf dem Produkt-Etikett sind stets zu befolgen.“
Wie und wo darstellen?
Bis auf den zusätzlichen Hinweis „Die Informationen auf dem Produkt-Etikett sind stets zu befolgen“ dürfte eine Verlinkung einem entsprechenden Link auf die Informationen nach Art. 17 CLP ausreichend sein, z.B. mit der Link-Bezeichnung „Gefahreninformationen“.
Der Warnhinweis gegenüber Verbrauchern
„Die Informationen auf dem Produkt-Etikett sind stets zu befolgen.“
sollte hervorgehoben und deutlich sichtbar im Angebot selbst stehen, und zwar keinesfalls versteckt.
Es empfiehlt sich diese Information räumlich möglichst weit oben im Angebot mit anzugeben.
Eine Verlinkung ist hier nicht zulässig.
Wichtig:
Shopbetreiber sollten beachten, dass die CLP-Informationen und der vorgeschriebene Warnhinweis erkennbar sein sollten, wenn das Produkt bereits auf der Artikelübersichtsseite eines Internetshops in den Warenkorb gelegt werden kann.
Die entsprechenden Informationen sollten jedenfalls im konkreten Angebot stehen.
Angebot ist der Ort, an dem der Verbraucher das Produkt in den Warenkorb legen kann.
Dies kann die Artikelübersichtsseite sein, wie aber auch die Artikeldetailseite.
Stand: 17.02.2026
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard