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Wann es im Wettbewerbsrecht wirklich dringend ist: Kenntnis und kennen müssen von einem Wettbewerbsverstoß

Wird nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben ist der übliche Weg, die Unterlassungsansprüche im Wege einer sogenannten einstweiligen Verfügung durchzusetzen. In diesem Fall entscheidet das Gericht zur Beschluss. Der Weg der einstweiligen Verfügung steht dem Abmahner jedoch nur dann offen, wenn die sogenannte Dringlichkeit gegeben ist. Vereinfacht gesagt darf zwischen Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zu viel Zeit vergangen sein. In diesem Zeitraum liegt auch noch die Abmahnung mit einer angemessenen Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Die meisten Gerichte nehmen eine Dringlichkeitsfrist von einem Monat ab Kenntnis an. Es gibt auch Gerichte, die dies etwas großzügiger sehen, von sechs bis acht Wochen bis zum Teil drei Monaten. Unabhängig davon gilt:

Wer seine Unterlassungsansprüche effektiv im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen möchte, sollte nicht zu lange warten

Wie schwierig dies im Einzelfall sein kann, zeigt eine Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (KG Berlin, Urteil vom 02.06.2017, Az.: 5 U 196/16). Interessant an diesem Urteil ist der sogenannte Verfügungsgrund. Zunächst einmal wird angenommen, dass bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eine sogenannte Dringlichkeitsvermutung besteht. Dies ist auch gesetzlich im UWG geregelt.

Ob es jedoch wirklich eilig ist, kann der Antragsgegner (Abgemahnte) durchaus widerlegen.

Kenntnis

Die Ausführungen des KG sind in diesem Zusammenhang durchaus lesenswert:

“Es zählt in erster Linie positive Kenntnis. Es besteht keine Marktbeobachtungspflicht, weshalb bloßes kennen müssen, also nicht nur (vielleicht) fahrlässige Unkenntnis nicht genügt. Grundsätzlich ist es Sache des Antragsgegners eine frühere, als vom Antragsteller zugestandene Kenntnis glaubhaft zu machen.”

Früheres Wissen schadet

Hierzu führt das KG aus:

“Freilich handelt auch dringlichkeitsschädlich, wer sich einer früheren Kenntnis vom nunmehr verfolgten Verstoß trotz Vorliegens insoweit bestehender konkreter Anhaltspunkte längere Zeit bewusst verschlossen hat. … Dann ist die Dringlichkeitsvermutung auch dann widerlegt, wenn sich dem Gläubiger die Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß seit längerer Zeit hätte aufdrängen müssen bzw. ihm nach Lage der Dinge der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann.”

Im entschiedenen Fall ging es um eine Internetwerbung, bei der ursprünglich der Hersteller abgemahnt worden war. Nunmehr wurden mutmaßlich Abnehmer in Anspruch genommen. Es unterblieb lediglich eine kontrollierende Marktbeobachtung. “Daher gab es für den Antragsteller damals auch keinen unbedingten Anlass zur diesbezüglichen Recherche per Suchmaschinen im Internet. Vor einem bewussten sich verschließen des Antragstellers oder einem sich aufdrängen des angegriffenen Internetauftritts der Antragsgegnerin kann somit nicht die Rede sein.”

Wie man sieht, kann es somit durchaus heikel sein, wenn offensichtliche Wettbewerbsverstöße durch eine Suchmaschinenrecherche einfach festgestellt werden könne. Dies gilt natürlich nicht im Allgemeinen, wie bspw. bei den beliebten Abmahnfallen Garantiewerbung oder CE-geprüft, sondern nur in speziellen Fällen, in denen es in irgendeiner Form einen Vorkontakt gab. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da es um spezielle Werbeaussagen für eine Heilbehandlung ging, somit ein abseits des üblich liegenden Themas.

Im Ergebnis sah das Kammergericht keine ernsthaften Probleme bei der Annahme der Dringlichkeit.

Vorsicht Falle: Die freundliche E-Mail an den Wettbewerber

Viele Abgemahnte beklagen sich darüber, dass sie bei einer entsprechenden Mitteilung des Wettbewerbers über Wettbewerbsverstöße natürlich sofort tätig werden würden und eine Abmahnung somit nicht notwendig sei. In der Praxis führt dies jedoch zu erheblichen Problemen.

Eine Kenntnis eines Wettbewerbsverstoßes ist durch eine E-Mail an den Wettbewerber perfekt dokumentiert. Wird dann nicht reagiert, müsste letztlich sofort und unverzüglich abgemahnt werden, um Unterlassungsansprüche noch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen zu können. Endgültig problematisch wird es, wenn entsprechende Hinweise schon vor sehr langer Zeit erfolgten und der Wettbewerber den Verstoß nicht abstellt oder ihn später wiederaufnahm.

Entsprechende E-Mail-Hinweise auf Wettbewerbsverstöße können zwar auf der einen Seite ein preiswertes und auch den Grundsätzen eines ordentlichen guten Kaufmanns entsprechendes Verhalten sein, ist später eine Abmahnung unausweichlich können derartige Informationen doch erhebliche Probleme zur Folge haben. Es ist in diesen Fällen natürlich nicht so, dass die Wettbewerbsverstöße nicht verfolgt werden können. Oftmals entfällt in diesem Fällen die Chance auf eine einstweilige Verfügung, so dass entsprechende Unterlassungsansprüche im Wege einer normalen Unterlassungsklage geltend gemacht werden müssen.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 09.10.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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